• Serviceportal
  • Terminvergabe
  • Karriereportal
  • Behördennummer
  • Politische Bürgerbeteiligung

    Immer mehr Bürgerinnen und Bürger setzen sich unter Nutzung ihrer Erfahrungen, Bedürfnissen und Interessen aktiv für die Gestaltung ihres sozialen Umfeldes ein. Um diese Bürgerbeteiligung zu unterstützen, hat die Stadt Halle (Saale) im Nachfolgenden eine Arbeitshilfe für die aktive Beteiligung der Öffentlichkeit an Entscheidungsfindungen geschaffen. Die Grundlage dafür bilden, neben dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, der Landesverfassung LSA und dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), das Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA)  in der Fassung vom 17.06.2014.

    Gemäß § 21 KVG LSA ist zunächst einmal zwischen Einwohnern und Bürgern zu unterscheiden, um festlegen zu können, auf welche Art und Weise sich die Öffentlichkeit an Entscheidungsfindungen beteiligen kann.

    (1) Einwohner einer Kommune ist, wer in dieser Kommune wohnt.
    (2) Bürger einer Kommune sind die Einwohner, die

    • Deutsche im Sinne des Artikels 116 GG sind,
    • oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der EU besitzen,
    • das 16. Lebensjahr vollendet haben,
    • seit mindestens drei Monaten in dieser Kommune wohnen.

    Einwohner mehrerer Kommunen sind Bürger nur der Kommune, in der sie ihre Hauptwohnung haben.

    Wer kann beantragen?

    Alle Einwohner einer Kommune, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, sind antragsberechtigt.

     

    Was wird beantragt?

    Es wird beantragt, dass der Stadtrat eine bestimmte Angelegenheit berät.

     

    Welche Angelegenheiten werden dabei beraten?

    Einwohneranträge dürfen nur Angelegenheiten

    1. des eigenen Wirkungskreises der Kommune,
    2. für die die Vertretung zuständig ist,
    3. zu denen innerhalb der letzten 12 Monaten nicht bereits ein zulässiger Einwohnerantrag gestellt worden ist,

    zum Gegenstand haben.

     

    Ein Einwohnerantrag findet nicht statt über

    1. Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises der Kommune,
    2. Angelegenheiten, die nicht in der gesetzlichen Zuständigkeit der Vertretung liegen,
    3. Angelegenheiten, die ein gesetzwidriges Ziel verfolgen,
    4. wenn innerhalb der letzten zwölf Monate bereits ein zulässiger Einwohnerantrag gestellt wurde.

     

    Welche Formvorschriften müssen eingehalten werden?

    Ein Einwohnerantrag

    1. muss schriftlich eingereicht werden; die elektronische Form ist ausgeschlossen
    2. muss ein bestimmtes Begehren mit Begründung enthalten,
    3. muss bis zu 3 Personen benennen, die berechtigt sind, das Bürgerbegehren die Unterzeichnenden zu vertreten,
    4. muss, wenn er sich gegen einen Beschluss der Vertretung oder eines beschließenden Ausschusses richtet, innerhalb von zwei Monaten nach ortsüblicher Bekanntgabe des Beschlusses eingereicht werden,
    5. muss mindestens von 3 von 100  der stimmberechtigten Einwohner unterzeichnet sein, höchstens jedoch in Kommunen
    • mit bis zu 10.000 Einwohnern von 240 stimmberechtigten Einwohnern,
    • mit mehr als 10.000 bis zu 20.000 Einwohnern von 360 stimmberechtigten Einwohnern,
    • mit mehr als 20.000 bis zu 30.000 Einwohnern von 480 stimmberechtigten Einwohnern,
    • mit mehr als 30.000 bis zu 50.000 Einwohnern von 540 stimmberechtigten Einwohnern,
    • mit mehr als 50.000 bis zu 100.000 Einwohnern von 900 stimmberechtigten Einwohnern,
    • mit mehr als 100.000 bis zu 200.000 Einwohnern von 2.000 stimmberechtigten Einwohnern,
    • mit mehr als 200.000 Einwohnern von 2.500 stimmberechtigten Einwohnern.


    Die Vertretung

    1. stellt die Zulässigkeit des Einwohnerantrages in öffentlicher Sitzung fest,
    2. hat innerhalb  einer Frist von 3 Monaten nach Eingang zu beraten, wenn der Einwohnerantrag zulässig ist,
    3. Die Vertretungsberechtigten des Einwohnerantrages sind bei der Beratung zu hören; sie haben ein Anwesenheits- und Anhörungsrecht in allen Sitzungen der Vertretung, in denen der Einwohnerantrag beraten wird.
    4. Die Beratungen der Vertretung und ihrer Ausschüsse zum Einwohnerantrag sind öffentlich; §52 Abs 2 KVG LSA findet Anwendung.
    5. Das Ergebnis der Beratung oder die Gründe für die Entscheidung, den Einwohnerantrag für unzulässig zu erklären, sind ortsüblich bekannt zu machen.

     

    Rechtsbehelf

    Gegen die Zurückweisung eines Einwohnerantrages kann jeder Unterzeichner den Verwaltungsrechtsweg bestreiten.

    Über den Widerspruch im Vorverfahren entscheidet die Kommunalaufsichtsbehörde kostenfrei.

    Das Nähere regelt das Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt.

    Wer kann entscheiden?

    Die Bürger können mit einem Bürgerbegehren beantragen, dass sie über eine Angelegenheit der Kommune selbst entscheiden.

     

    Was wird entschieden?

    In einem 2-stufigen Verfahren beantragt die Bürgerschaft zuerst einen Bürgerentscheid (Bürgerbegehren) über eine wichtige kommunale Angelegenheit und um anschließend darüber zu entscheiden. Auf diese Art und Weise haben die Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit direkt in die Kommunalpolitik einzugreifen. 

     

    Welche Angelegenheiten werden dabei entschieden?
    Angelegenheiten eines Bürgerbegehrens können Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises (§5 KVG LSA) der Kommune sein, die in der Entscheidungszuständigkeit der Vertretung liegen. Zum eigenen Wirkungskreis nach §5 KVG LSA gehören:

    1. bei den Gemeinden alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft.
    2. bei den Landkreisen die von ihnen im Rahmen ihres Aufgabenbereichs freiwillig übernommenen Aufgaben,
    3. bei den Gemeinden und Landkreisen die Aufgaben, die Ihnen aufgrund von Artikel 87 Abs.3 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt durch Gesetz als Pflichtaufgaben zur Erfüllung in eigener Verantwortung zugewiesen sind,
    4. bei den Verbandsgemeinden die Aufgaben, die sich nach §90 Abs. 1 und 3 Satz 1 anstelle ihrer Mitgliedsgemeinden erfüllen

    Ein Bürgerentscheid findet nicht statt über: 

    1. die innere Organisation der Verwaltung der Kommune,
    2. die Rechtsverhältnisse der ehrenamtlichen Mitglieder der Vertretung, des Hauptverwaltungsbeamten, des Bürgermeisters der Mitgliedsgemeinde einer Verbandsgemeinde und der Beschäftigten der Kommune,
    3. die Haushaltssatzung, einschließlich der Haushaltspläne oder der Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe, die kommunalen Abgaben und die Tarife der Versorgungs- und Verkehrsbetriebe der Kommune
    4. die Feststellung des Jahresabschlusses der Kommune und der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe und des Gesamtabschlusses,
    5. Entscheidungen über Rechtsbehelfe- und Rechtsstreitigkeiten,
    6. Die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen und sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch,
    7. Angelegenheiten, die im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens, eines förmlichen Verwaltungsverfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung oder eines abfallrechtlichen, immissionsschutzrechtlichen, wasserrechtlichen oder vergleichbaren Zulassungsverfahrens zu entscheiden sind, sowie
    8. Angelegenheiten, die ein gesetzeswidriges Ziel verfolgen.

     

    Welche Formvorschriften müssen eingehalten werden? 

    1. Stufe: Das Bürgerbegehren

    1. muss schriftlich eingereicht werden; die elektronische Form ist ausgeschlossen 
    2. muss bis zu 3 Personen benennen, die berechtigt sind, das Bürgerbegehren und die Unterzeichnenden zu vertreten,
    3. darf nur Angelegenheiten zum Gegenstand haben, über die innerhalb der letzten 2 Jahre nicht bereits ein Bürgerentscheid aufgrund eines Bürgerbegehrens durchgeführt worden ist,
    4. muss die begehrte Sachentscheidung in Form einer mit Ja oder nein zu beantwortenden Frage und eine Begründung mit Kostenschätzung enthalten,
    5. muss ein bestimmtes Begehren mit Begründung enthalten,
    6. muss, wenn er sich gegen einen Beschluss der Vertretung richtet, innerhalb von zwei Monaten nach ortsüblicher Bekanntgabe des Beschlusses eingereicht werden,
    7. muss mindestens von 10 von 100  der stimmberechtigten Bürger unterzeichnet sein, höchstens jedoch in Kommunen
    • mit bis zu 20.000 Einwohnern von 1.000 stimmberechtigten Bürgern,
    • mit mehr als 20.000 bis zu 40.000 Einwohnern  von 2.000 stimmberechtigten Bürgern,
    • mit mehr als 40.000 bis zu 100.000 Einwohnern  von 3.000 stimmberechtigten Bürgern,
    • mit mehr als 100.000 bis zu 200.000 Einwohnern von 5.000 stimmberechtigten Bürgern,
    • mit mehr als 200.000 Einwohnern von 7.500 stimmberechtigten Bürgern.

     

    2. Stufe: Der Bürgerentscheid

     

    1. setzt ein erfolgreiches Bürgerbegehren oder einen Beschluss zur Durchführunf von mehr als 2/3 der Mitglieder der Vertretung voraus,
    2. hat die Wirkung eines Beschlusses der Vertretung, wenn die enthaltene Fragestellung von der Mehrheit der gültigen Stimmen mit JA beantwortet worden ist und diese Mehrheit mindestens 20 von 100 der stimmberechtigten Bürger beträgt,
    3. bzw. die Angelegenheit wird von der Vertretung entschieden, wenn erforderliche Mehrheit nicht erreicht worden ist, (Das Nähere regelt das Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt)
    4. vor Ablauf von zwei Jahren kann er nur durch einen neuen Bürgerbescheid abgeändert werden, es sei denn, dass sich die dem Bürgerentscheid zugrunde liegende Sach- und Rechtslage wesentlich geändert hat. 

     

    Die Vertretung

    1. stellt die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens fest, 

    • bei Zulässigkeit des Bürgerbegehrens ist der Bürgerentscheid innerhalb von 3 Monaten durchzuführen 
    • die Entscheidung ist ortsüblich bekannt zu geben 
    • darf bis zur Durchführung des Bürgerentscheids eine dem Begehren entgegenstehende Entscheidung nicht mehr getroffen und dem Begehren entgegenstehende Vollzugshandlungen nicht vorgenommen werden, es sei denn, dass zu diesem Zeitpunkt rechtliche Verpflichtungen der Kommune hierzu bestanden haben#

    2. kann die Durchführung der mit dem Begehren verlangten Maßnahme beschließen (Bürgerentscheid entfällt). 

    - entfällt auch, wenn die Vertretung das Begehren in einer veränderten Form, die jedoch dem Grundanliegen des Bürgerbegehrens entspricht, annimmt und die Vertretung auf Antrag der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens die Erledigung des Bürgerbegehrens feststellt.

     

    Rechtsbehelf 

    Gegen die Zurückweisung eines Bürgerbegehrens kann jeder Unterzeichner den Verwaltungsrechtsweg bestreiten. 
    Über den Widerspruch im Vorverfahren entscheidet die Kommunalaufsichtsbehörde kostenfrei.
    Das Nähere regelt das Kommunalwahlgesetz.

    Was ist eine Petition? 

    Eine Petition:

    1. Ist eine Bitte/Forderung in eigener Sache, für andere oder im allgemeinen Interesse. 
    2. Beinhaltet eine Forderung bzw. einen Vorschlag für ein Handeln oder ein Unterlassen einer Behörde/Einrichtung, das aus Sicht des Petenten ein Fehlverhalten darstellt. 
    3. Darf auf Mängel oder Ungerechtigkeit eines Gesetzes hinweisen, die die Grundlage eines Urteils bilden. 
    4. Ist an eine zuständige Stelle, zum Beispiel eine Behörde oder Volksvertretung, zu richten. 
    5. Ist rechtlich in Art. 17 GG und Art. 19 Verf LSA verankert. 

    Was ist keine Petition? 

    Keine Petitionen sind:

    1. reine Meinungsäußerungen,
    2. Mitteilungen von Tatsachen,
    3. Belehrungen,
    4. Auskunftsersuche,
    5. Vorwürfe,
    6. Beschimpfungen
    7. Lobsagungen.

    Wer kann eine Petition einreichen? 

    Jede/jeder: 

    1. Bürgerin und Bürger   
    2. Minderjährige 
    3. Staatenlose 
    4. Ausländer 
    5. Strafgefangene 
    6. Juristische Person des Privatrechts (Vereine, Bürgerinitiativen, gesellschaftliche Gruppen)

    "hat das Recht sich zu wehren, wenn er sich von einer öffentlichen Behörde ungerecht und ungleich behandelt fühlt, unabhängig von: Staatsangehörigkeit, Wohnsitz, persönliche Verhältnisse und Alter. "

    Ausnahme:

    Juristische Personen des öffentlichen Rechts:
    1. Gemeinden
    2. Behörden
    sind als Teil des Staates nicht petitionsberechtigt. 

     

    Wann kann der Petitionsausschuss tätig werden?

    Der Petitionsausschuss:

    1. kann sich mit allen Anliegen befassen, die sich auf Verwaltungsmaßnahmen von Ämtern und Behörden beziehen, die der Aufsicht des Landes SachsenAnhalts unterstehen.
    2. überprüft behördliche Entscheidungen objektiv.
    3. wirkt gegebenenfalls auf Änderungen, Aufhebungen oder den Erlass unterbliebener Entscheidungen hin.
    4. hat gegenüber Behörden kein Weisungsrecht. kann Vorschläge zur Landesgesetzgebung aufgreifen.
    5. kann nur empfehlen bestimmte Entscheidungen zu treffen oder zu unterlassen.

    Beschlüsse des Landtages von Sachsen Anhalt zu Petitionen:

    1. haben ebenfalls lediglich einen empfehlenden Charakter.
    2. steht auf Grund der Gewaltenteilung keine Dienst-, Fach- oder Rechtsaufsicht gegenüber der Landesregierung oder ihrer nachgeordneten Verwaltung zu. 

     

    Wann darf der Petitionsausschuss nicht tätig werden?

    Der Petitionsausschuss:

    1. kann nicht tätig werden, wenn gerichtliche Entscheidungen Gegenstand der Petition sind,
    2. darf keine Urteile aussprechen,
    3. ist nicht befugt richterliche Entscheidungen zu überprüfen, abzuändern oder aufzuheben,
    4. kann nicht tätig werden, wenn es sich um privatrechtliche Angelegenheiten handelt, z.B.: bei Streitigkeiten
      - zwischen Mieter und Vermieter
      - in der Nachbarschaft
      - im Geschäftsleben oder
      - in der Familie,
    5. ist nicht befugt die Kontrolle der Verwaltung anderer Bundesländer oder des Bundes zu übernehmen. 

     

    Wie muss eine Petition aussehen?

    Die Petition: 

    1. bedarf keinerlei besonderer Formvorschriften, 
    2. ist an keine Fristen gebunden, 
    3. muss: 
      - schriftlich eingereicht werden, 
      - Name und Adresse des Einsenders enthalten, 
      - unterschrieben sein, 
      - einen Ansprechpartner bei gemeinschaftlichen Petitionen enthalten, 
      - ein konkretes Anliegen zum Inhalt haben, das eine sachliche Prüfung zulässt.

     

     

     

     

     

    Was ist eine Bürgerinitiative?

    Die Bürgerinitiative :

    1. hat ihren Wortursprung im lateinischen initium und bedeutet so viel wie Anfang, Beginn, Anstoß,
    2. wird von den Bürgern aus der Bevölkerung heraus gebildet (basisdemokratische Gruppe),
    3. hat lediglich eine informelle Struktur bzw. bildet einen organisatorisch lockeren Zusammenschluss, da sie oft spontan und meist zeitlich begrenzt ist,
    4. entsteht aus einem konkreten Anlass und richtet sich gegen gesellschaftliche Defizite (häufig bei unmittelbar Betroffenen),
    5. ist die Reaktion auf eine als mangelhaft und nicht im Sinne der Bürger empfundene Problemlösung der Gemeinde, 
    6. hat das Ziel diese Probleme durch Aktionen ins Bewusstsein der Öffentlichkeit zu rücken und dadurch Druck auf die öffentliche Stelle auszuüben,
    7. beschränkt sich auf ein stark eingegrenztes Problem (Ein-Punkt-Organisation),
    8. weist eine charakteristische Unabgeschlossenheit auf. 

     
    Welche Rechtsgrundlage hat eine Bürgerinitiative?

    Die für das Gründen und Handeln von Bürgerinitiativen wesentlichen rechtlichen Grundlagen, sind im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland (GG) enthalten.
     
    Art. 8 GG
    (1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
    Art. 9 GG
    (1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden. 
     

    Mögliche Rechtsformen: 
    (1) eingetragener, rechtsfähiger Verein
    (2) nichtrechtsfähiger Verein
    (3) Aktionsbündnis von Einzelpersonen 

     

    Wie können die Ziele einer Bürgerinitiative erreicht werden?

    1. Beeinflussung der politischen Willensbildung durch 
      - Organisation und Durchführung von Informations- und        Diskussionsveranstaltungen mit Vertretern von Parteien und Gremien
      - kritische Leserbriefe
    2.  Beteiligung am Wahlkampf durch
      - Verteilung von Flugblättern
      - Unterschriftensammlungen
      - Demonstrationen
      - Verfassung von Presseartikeln
    3. Bürgerbegehren und Bürgerentscheide 
    4. Petitionen 

    Somit kann durch eine Bürgerinitiative sowohl direkt, als auch indirekt Einfluss auf die Entscheidungen von Verwaltung und Regierung genommen werden. 

    Offizielle Statistiken für erfolgreiche Bürgerinitiativen gibt es nicht, dafür aber viele, teils spektakuläre Beispiele:

    • Grube Messel
    • Hammermühle in Ober-Ramstadt
    • Wiederaufbereitungsanlage in Wackersdorf
    • Boxberg
    • Petition „Für den Erhalt der Linden am Riveufer“  Stadt Halle (Saale) vom 24. Oktober 2018  

    oder auf europäischer Ebene:

    • erste Europäische Bürgerinitiative „Wasser ist ein Menschenrecht-Right2Water“
    • europäische Bürgerinitiative „Stop Vivisection“, gegen experimentelle Tierversuche zur Forschung und Erkenntnisgewinnung vom 1. November 2013 (momentan in Arbeit)  

    Adresse:
    Dienstleistungszentrum Bürgerbeteiligung
    Marktplatz 1
    06108 Halle (Saale)
    Telefon: +49 345 2211115
    Fax: +49 345 2211117

    Mo: 09:00 - 16:00 Uhr
    Di: 09:00 - 18:00 Uhr
    Mi: nach Vereinbarung
    Do: 09:00 - 16:00 Uhr
    Fr: nach Vereinbarung
    Sa: geschlossen
    So: geschlossen