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  • Betriebserlaubnis für Apotheke beantragen

    In den einzureichenden Unterlagen weisen Sie Ihre Qualifikation als Erlaubnisinhaber nach, weisen nach, dass Sie über geeignete Betriebsräume verfügen und versichern eidesstattlich, bestimmte gesetzliche Vorgaben einzuhalten.

    Es empfiehlt sich, vor Antragstellung Kontakt zu der für Sie zuständigen Behörde aufzunehmen, um den Umfang der notwendigen Unterlagen für Ihren Antrag zu klären.

    • Sie reichen Ihren schriftlichen Antrag bei der zuständigen Behörde ein.
    • Die Behörde fordert gegebenenfalls weitere Dokumente an.
    • Die Betriebserlaubnis wird ausgestellt, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind.
    • Bei einer Neueröffnung wird ein Termin zur Abnahmebesichtigung der betriebsbereiten Apotheke vor Betriebsaufnahme vereinbart.

    Die Erlaubnis ist auf Antrag zu erteilen, wenn Sie alle Anforderungen gemäß § 2 Apothekengesetz erfüllen.

    Erforderliche Unterlagen ergeben sich aus dem Apothekengesetz.

    Näheres zu Art und Umfang der Unterlagen können Sie mit der für Sie zuständigen Behörde klären.

    Ort und Zeitpunkt der geplanten Neugründung beziehungsweise Name der zu übernehmenden Apotheke und Kontaktdaten (Telefon, E-Mail, Adresse) sind zwingend erforderlich.

    Alle wesentlichen Unterlagen müssen Sie im Original oder in beglaubigter Kopie vorlegen.

    Sie können die Anzeige inklusive der geforderten Unterlagen vorher per E-Mail zusenden.

    Unterschiedliche Regelungen in den Ländern.

    Gemäß Allgemeiner Gebührenordnung LSA

    Gebühr: EUR 750,00 - 3.000

    https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/perma?a=GebO_ST

    Unterschiedliche Regelungen in den Ländern.

    In Sachsen-Anhalt gibt es keine Fristen.

    Unterschiedliche Regelungen in den Ländern.

    Liegen alle Antragsvoraussetzungen beziehungsweise alle für eine Erlaubniserteilung notwendigen Unterlagen vor, dauert die normale Bearbeitungsfrist in Sachsen-Anhalt 4 Wochen. 

    verwaltungsgerichtliche Klage

    Am Ende eines jeden Bescheides, ist das zuständige Verwaltungsgericht angegeben, bei dem der Antragsteller gegen einen in den meisten Fällen negativen Bescheid Klage erheben kann.