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  • Datenschutzhinweise von A bis Z

    Für die Stadt Halle (Saale) hat ein verantwortungsbewusster Umgang mit personenbezogenen Daten hohe Priorität. Wenn Sie unsere Internetseiten besuchen, verarbeiten und speichern wir personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
    Die nachfolgenden Dokumente geben detailliert Auskunft über die jeweiligen Rechtsgrundlagen, Art und Umfang der erhobenen Daten, Speicher- und Löschfristen sowie Einspruchsmöglichkeiten.

    Wohngeld

    (PDF) Datenschutzhinweis Wohngeld

    Hinweisblatt für Ergänzung des Wohngeldantrages aufgrund des Inkrafttretens
    der europäischen DS-GVO und der Änderung des SGB X:

    Ab dem 25. Mai 2018 gilt mit der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) ein
    neuer Rechtsrahmen für den Datenschutz in Deutschland und in der Europäischen Union.
    Sowohl die neue DS-GVO als auch insbesondere das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch (SGB
    X), die Abgabenordnung (AO), das Wohngeldgesetz (WoGG) und die Wohngeldverordnung
    (WoGV) enthalten Vorschriften zur Datenverarbeitung und zu Rechten von betroffenen
    Bürgerinnen und Bürgern. Daher werden Sie auf Folgendes hingewiesen:
    Soweit es für die Durchführung des Wohngeldgesetzes bzw. zur Ermittlung der für das
    Wohngeld maßgeblichen Verhältnisse im Einzelfall erforderlich ist, werden Ihre Daten
    manuell bzw. automatisiert verarbeitet (d. h. insbesondere: erhoben, erfasst, geordnet,
    gespeichert und übermittelt; vgl. Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe c und e und Artikel 4 Nr. 2 DSGVO,
    §§ 67a ff. SGB X, § 23 WoGG). Ihre zuständige Wohngeldbehörde ist hierbei
    „Verantwortliche“ im Sinne des Artikels 4 Nr. 7 DS-GVO.
    Alle Kontaktdaten finden Sie unter 8.

    1. Datenerhebung bei den Haushaltsmitgliedern
    Ihre Angaben im Wohngeldantrag sind mit entsprechenden Nachweisen zu belegen. Werden
    Kontoauszüge vorgelegt, dürfen Verwendungszweck bzw. Empfänger einer Überweisung –
    nicht aber deren Höhe – geschwärzt werden, wenn es sich um besondere Arten von
    personenbezogenen Daten im Sinne des Artikel 9 DS-GVO handelt (Angaben über die
    rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche
    Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit, Sexualleben oder der sexuellen
    Orientierung).

    2. Datenerhebung bei anderen Stellen
    Sofern die Haushaltsmitglieder nicht oder nicht vollständig an der Aufklärung des
    Sachverhalts mitwirken, kann die Wohngeldbehörde auch Auskünfte einholen bzw. Daten
    erheben

    • bei anderen Stellen im Zusammenhang zwischen diesen und den

    Haushaltsmitgliedern bestehenden Rechtsverhältnissen (z. B. Vermieter /
    Mietverhältnis, Arbeitseinkommen, Banken und Kreditinstitute) und bei anderen
    Personen im Hinblick auf möglicherweise gegen diese Personen bestehende
    Rechtsansprüche bzw. deren Voraussetzungen (z. B. unterhaltsverpflichtete Eltern
    oder [frühere/getrenntlebende] Ehepartner) nach § 23 WoGG,

    • bei anderen Sozialleistungsträgern (z. B. Agentur für Arbeit, Jobcenter, Familienkasse, Unterhaltsvorschussstelle, Ämter für Ausbildungsförderung) nach §§ 3, 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X, inwieweit z. B. andere Sozialleistungen beantragt, bewilligtoder eingestellt wurden oder inwieweit Aussicht auf Bewilligung dieser Leistungen besteht und
    • beim Finanzamt zu Einkommens- und Vermögensverhältnissen nach § 21 Abs. 4 SGB X und – insbesondere bei selbständig tätigen Haushaltmitgliedern – zur Einkommensteuererklärung oder zum bereits ergangenen Einkommensteuerbescheid nach § 31a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb bzw. Nr. 2 AO.

    Die Kosten für Auskunftsersuchen bei Banken und Kreditinstituten hat die/der Mitwirkungspflichtige
    der Wohngeldbehörde zu erstatten (vgl. § 23 Abs. 4 Satz 4 WoGG).

    3. Manueller bzw. automatisierter Datenabgleich
    Zur Vermeidung und Aufdeckung der rechtswidrigen Inanspruchnahme von Wohngeld wird
    ein regelmäßiger Datenabgleich für alle Haushaltsmitglieder, auch in automatisierter Form,
    insbesondere mit der Datenstelle der Rentenversicherung durchgeführt (§ 33 Abs. 2 und 5
    WoGG in Verbindung mit §§ 16 bis 21 WoGV). Es darf z. B. abgeglichen werden, ob
    während des Wohngeldbezugs Arbeitslosengeld II gezahlt wird, ob eine
    versicherungspflichtige oder geringfügige Beschäftigung besteht oder in welcher Höhe
    Kapitalerträge zufließen, für die ein Frei-stellungsauftrag erteilt worden ist. Ebenso ist ein
    Abgleich mit der Meldebehörde zu Meldeanschriften, Wohnungsstatus und Zeitpunkt von
    Ummeldungen möglich.
    Zudem besteht die Möglichkeit eines Kontenabrufs beim Bundeszentralamt für Steuern nach
    § 93 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe e AO.
    Verdachtsfälle auf Betrug werden grundsätzlich bei der Staatsanwaltschaft angezeigt.

    4. Datenverarbeitung im Rahmen der Wohngeldstatistik
    Die für die Bearbeitung des Antrages erhobenen Daten werden in anonymisierter Form (d. h.
    ohne Namen und Anschrift) für die Wohngeldstatistik verwendet. Die Daten dürfen hierfür an
    das Statistische Landesamt Sachsen-Anhalt, an das Statistische Bundesamt sowie an das
    Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und an das Bundesamt für Bauwesen
    und Raumordnung übermittelt werden (§§ 34 bis 36 WoGG).

    5. Durchführung von gerichtlichen Verfahren einschließlich Strafverfahren
    Zur Durchführung von gerichtlichen Verfahren einschließlich Strafverfahren werden
    personenbezogene Daten unter den Voraussetzungen der §§ 68, 69 SGB X an die
    Polizeibehörden, Staatsanwaltschaften und Gerichte übermittelt.

    6. Löschung Ihrer personenbezogenen Daten
    Personenbezogene Daten werden von der Wohngeldbehörde gelöscht, wenn sie für die
    Durchführung des Wohngeldgesetzes nicht mehr benötigt werden (vgl. § 33 Abs. 3 Satz 3,
    Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 6 und 7, § 35 Abs. 2 Satz 2 WoGG, § 19 Abs. 4 und § 20
    WoGV) und rechtliche Aufbewahrungsfristen abgelaufen sind (vgl. Teil A Nr. 24.01
    Wohngeld-Verwaltungsvorschrift: Aufbewahrung längstens zehn Jahre, um z. B.
    Entscheidungen über rückwirkende Änderungen bzw. bei Rechtswidrigkeit zu ermöglichen, §
    27 Abs. 4 Satz 3 und § 33 Abs. 2 Satz 2 WoGG, § 45 Abs. 3 Satz 4 SGB X). Innerhalb der
    vorstehend genannten Fristen besteht kein Recht auf Löschung nach Art. 17 DS-GVO.

    7. Recht auf Auskunft, auf Berichtigung, auf Einschränkung der Verarbeitung Ihrer
    personenbezogenen Daten, auf Datenübertragbarkeit und Widerspruch; Widerruf einer
    Einwilligung; Beschwerde

    Wenn Sie eine Auskunft zu den zu Ihrer Person gespeicherten personenbezogenen Daten
    wünschen, wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Wohngeldbehörde. Sie können auch
    den Datenschutzbeauftragten zu Rate ziehen. Auf Wunsch wird Ihnen ein Auszug zu den zu
    Ihrer Person gespeicherten Daten zur Verfügung gestellt.
    Wenn Sie feststellen, dass zu Ihrer Person gespeicherte Daten fehlerhaft oder unvollständig
    sind, können Sie jederzeit die unverzügliche Berichtigung oder Vervollständigung dieser
    Daten verlangen.
    Unter den Voraussetzungen des Art. 18 DS-GVO in Verbindung mit § 84 Abs. 3 SGB X
    können Sie eine Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten verlangen. Dies kommt z. B.
    dann in Betracht, wenn die Wohngeldbehörde die Daten nicht mehr länger benötigt, Sie
    diese jedoch zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen
    benötigen und eine Löschung der Daten Ihre schutzwürdigen Interessen beeinträchtigen
    würde.
    Im Zusammenhang mit der Wohngeldbearbeitung besteht kein Recht auf
    Datenübertragbarkeit nach Art. 20 DS-GVO, da die Datenverarbeitung im Wohngeld im
    öffentlichen Interesse liegt (vgl. Art. 21 Abs. 3 DS-GVO). Es besteht auch kein Recht auf
    Widerspruch gegen die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Artikel 21 Abs. 1 DSGVO,
    da wohngeldrechtliche Vorschriften die Verarbeitung von personenbezogenen Daten
    vorsehen (vgl. § 84 Abs. 5 SGB X).
    Sollten Ihre personenbezogenen Daten aufgrund Ihrer ausdrücklichen Einwilligung
    verarbeitet (d. h. insbesondere erhoben) worden sein, können Sie diese Einwilligung
    jederzeit nach Art. 7 Abs. 3 DS-GVO widerrufen. Dadurch wird jedoch nicht die
    Rechtmäßigkeit der Verarbeitung Ihrer Daten bis zu Ihrem Widerruf berührt.
    Sollten Sie mit den Auskünften Ihrer Wohngeldbehörde bzw. mit der von ihr vorgenommenen
    Verarbeitung personenbezogener Daten nicht einverstanden sein, können Sie sich mit einer
    Beschwerde an die/den Landesdatenschutzbeauftragten als Aufsichtsbehörde wenden.

    8. Kontaktdaten/ Adressen
    1. Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen
    Verantwortlicher ist die Stadt Halle (Saale), vertreten durch den Oberbürgermeister.
    Der zentrale Kontakt erfolgt über den
    Fachbereich Soziales der Stadt (Halle)
    Abteilung Wohngeld
    Südpromenade 30, 06128 Halle (Saale)
    Telefon: 0345 221 - 0
    E-Mail: wohngeld@halle.de

    2. Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten
    Stadt Halle (Saale)
    Datenschutzbeauftragter
    Marktplatz 1, 06100 Halle (Saale)
    E-Mail: datenschutz@halle.de
    Tel.: 0345 221-4698

    3. Landesbeauftragter für den Datenschutz Sachsen-Anhalt:
    Geschäftsstelle und Besucheradresse: Otto-von-Guericke-Straße 34a, 39104 Magdeburg
    Postadresse: Postfach 1947, 39009 Magdeburg
    Telefon: 0391- 81803-0
    E-Mail: poststelle@lfd.sachsen-anhalt.de