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  • Hinweisgeberschutz

    Die Bundesregierung hat ein Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen erarbeitet.

    Das Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz - HinSchG), in Kraft seit Juli 2023, soll Personen ("Whistleblower") schützen, die in ihrem beruflichen Umfeld auf verbotene Missstände hinweisen. In Folge eines Hinweises dürfen keinerlei Druckmittel oder Sanktionen wie beispielsweise Einschüchterung, Mobbing, Abmahnung, Kündigung etc. gegen die hinweisgebende Person ergriffen werden.  Durch das Gesetz sollen Personen vor negativen beruflichen Konsequenzen geschützt werden. 

    Bei den durch das Gesetz geschützten Hinweisen handelt es sich um Informationen über Rechtsverstöße, die mit Strafen oder Bußgeldern geahndet werden können. Das sind zum Beispiel das Wissen um Betrug, Umweltverschmutzung, Steuerhinterziehung oder Verstöße gegen das Mindestlohngesetz, die Arbeitssicherheit oder den Datenschutz.

    Achtung: Das Hinweisgebersystem ist nicht zur Meldung von Notfällen vorgesehen! Bei akuten Notsituationen wenden Sie sich bitte an die allgemeinen Notrufdienste. Auch Hinweise zu Angelegenheiten wie defekte Straßenbeleuchtung, Straßenschäden etc. werden nicht bearbeitet. Dafür gibt es den städtischen Mängelmelder Sag's uns einfach.

    Neben Arbeitnehmern können Auszubildende, Leiharbeitnehmer und Praktikanten, aber auch Lieferanten oder zum Beispiel Subunternehmer meldeberechtigt sein, wenn sie während ihrer beruflichen Tätigkeit Zeuge von Verstößen werden.

    Nicht zuständig ist die städtische Hinweisgeberschutzstelle für Bürgerinnen und Bürger. Diese wenden sich bitte an die zentrale Meldestelle oder an die Hinweisgeberschutzstelle ihres Arbeitgebers.

    Externe Meldestelle
    Der Bund hat im Bundesamt für Justiz eine zentrale externe Meldestelle geschaffen. Obwohl es Hinweisgebern frei steht, sich an eine interne oder die staatliche externe Stelle zu wenden, wird nahegelegt, das interne Meldesystem vorzuziehen (steht demnächst zur Verfügung).

    Auch anonyme Meldungen werden bearbeitet.  Allerdings wird eine tiefgründige Untersuchung von Vorfällen möglicherweise erschwert, weil Sie als hinweisgebende Person für Nachfragen nicht kontaktiert werden können. Aus diesem Grund appellieren wir an Sie, gegenüber unserem Ansprechpartner für Hinweisgeberschutz ihre Identität für spätere Nachfragen zu offenbaren. 

    Gibt jemand vorsätzlich oder grob fahrlässig unwahre Meldungen ab, fällt dies nicht unter das Hinweisgeberschutzgesetz. Das Übermitteln unwahrer Informationen kann für die meldende Person strafrechtliche, arbeitsrechtliche bzw. disziplinarrechtliche Konsequenzen haben. Zudem drohen demjenigen Schadenersatzansprüche. Die Identität der hinweisgebenden Person wird nicht geschützt. 

    Bitte melden Sie nur solche Sachverhalte, die nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig sind.  Bloße Mutmaßungen oder böswillige Falschmeldungen können nicht geduldet werden, da übermittelte Angaben für betroffene Mitarbeitende gravierende Folgen haben können.