• Serviceportal
  • Terminvergabe
  • Karriereportal
  • Behördennummer
  • Hinweisgeberschutz

    Über die interne Meldestelle Hinweisgeberschutz können Beschäftigte der Stadt auf Rechtsverstöße im beruflichen Umfeld hinweisen.

    Das Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz - HinSchG), in Kraft seit Juli 2023, soll Personen ("Whistleblower") schützen, die in ihrem beruflichen Umfeld auf verbotene Missstände hinweisen. In Folge eines Hinweises dürfen keinerlei Druckmittel oder Sanktionen wie beispielsweise Einschüchterung, Mobbing, Abmahnung, Kündigung etc. gegen die hinweisgebende Person ergriffen werden.  Durch das Gesetz sollen Personen vor negativen beruflichen Konsequenzen geschützt werden. 

    Achtung - Wichtiger Hinweis!

    Die interne Meldestelle steht nur Beschäftigten, Auszubildenden, Leiharbeitern, Praktikanten und Studenten sowie weiteren vergleichbaren Personengruppen zur Verfügung, die in der Verwaltung und deren Eigenbetrieben einschließlich TOOH und Zoologischer Garten tätig oder eingegliedert sind.

    Bei den durch das Gesetz geschützten Hinweisen handelt es sich um Informationen über Rechtsverstöße in Ihrem Arbeitsumfeld, die mit Strafen oder Bußgeldern geahndet werden können. Das können sein:

    • Hinweise zu Handlungen oder Unterlassungen, die Straftaten betreffen, zum Beispiel Korruption, Diebstahl, Betrug
    • Hinweise zu Handlungen oder Unterlassungen, die bußgeldbewehrt sind, soweit die Ordnungswidrigkeit dem Schutz von Leben, Leib, Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorganen dient
    • Hinweise zu Verstößen gegen Rechtsvorschriften des Bundes, der Länder sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der EU, wie beispielsweise aus den Bereichen
      Verkehrs- und Gütersicherheit, Umweltschutz und Energie, Öffentliche Gesundheit, Verbraucherschutz, Vergabewesen, Geldwäsche
    • Hinweise zu Äußerungen von Beamtinnen und Beamten, die einen Verstoß gegen die Pflicht zur Verfassungstreue darstellen

    Das Hinweisgebersystem ist nicht zur Meldung von Notfällen vorgesehen!
    Bei akuten Notsituationen wenden Sie sich bitte an die allgemeinen Notrufdienste.
    Auch Hinweise zu Angelegenheiten wie defekte Straßenbeleuchtung, Straßenschäden etc. werden nicht bearbeitet. Dafür gibt es den städtischen Mängelmelder Sag's uns einfach.

    Meldeberechtigt sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadtverwaltung Halle (Saale), der Eigenbetriebe, der Theater, Oper und Orchester GmbH Halle (TOOH) und der Zoologischer Garten Halle GmbH. Neben Arbeitnehmern können Auszubildende, Leiharbeitnehmer und Praktikanten, aber auch Lieferanten oder zum Beispiel Subunternehmer meldeberechtigt sein, wenn sie während ihrer beruflichen Tätigkeit Zeuge von Verstößen werden.

    Nicht zuständig ist die städtische Hinweisgeberschutzstelle für Bürgerinnen und Bürger. Diese wenden sich bitte an die zentrale Meldestelle oder an die Hinweisgeberschutzstelle ihres Arbeitgebers.

    Interne Meldestelle

    Die Stadt Halle (Saale) hat eine interne Meldestelle eingerichtet. Bitte nutzen Sie das Kontaktformular, um Ihre Hinweise mitzuteilen. Sie können auch Dokumente und Bildmaterial mitsenden. Bitte beachten Sie die Hinweise im Formular.

    Externe Meldestelle
    Der Bund hat im Bundesamt für Justiz eine zentrale externe Meldestelle geschaffen. Obwohl es Hinweisgebern frei steht, sich an eine interne oder die staatliche externe Stelle zu wenden, wird nahegelegt, das interne Meldesystem vorzuziehen.

     

    Auch anonyme Meldungen werden bearbeitet.  Allerdings wird eine tiefgründige Untersuchung von Vorfällen möglicherweise erschwert, weil Sie als hinweisgebende Person für Nachfragen nicht kontaktiert werden können. Aus diesem Grund appellieren wir an Sie, gegenüber unserem Ansprechpartner für Hinweisgeberschutz Ihre Identität für spätere Nachfragen zu offenbaren. 

    Im Rahmen der Vorgaben des HinSchG wird die Vertraulichkeit der Identität der hinweisgebenden Person gewahrt, sofern die gemeldeten Informationen Verstöße betreffen, die in den Anwendungsbereich des HinSchG fallen oder die hinweisgebende Person zum Zeitpunkt der Meldung hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass dies der Fall sei. Die Identität der hinweisgebenden Person darf ausschließlich den Personen, die für die Entgegennahme von Meldungen oder für das Ergreifen von Folgemaßnahmen zuständig sind, sowie den sie bei der Erfüllung dieser Aufgaben unterstützenden Personen bekannt werden. Sie kann nur im Falle einer behördlichen oder gerichtlichen Anordnung oder mit vorheriger Einwilligung zur Ergreifung erforderlicher Folgemaßnahmen an Dritte weitergegeben werden. Der Schutz umfasst dabei nicht nur die Identität der hinweisgebenden Person selbst, sondern auch alle anderen Informationen, aus denen die Identität dieser Person abgeleitet werden kann.

    Entsprechend den Vorgaben des HinSchG sind Benachteiligungen gegenüber der hinweisgebenden Person verboten. Solche Repressalien können beispielsweise Freistellung, Kündigung, Versagung einer Beförderung, Rufschädigung, Disziplinarmaßnahmen, Diskriminierung oder Mobbing sein. Voraussetzung für diesen Schutz ist, dass bei erfolgter Meldung eines Hinweises ein hinreichender Grund zu der Annahme bestand, dass der gemeldete Sachverhalt der Wahrheit entspricht und in den Anwendungsbereich des HinSchG fällt.

    Gibt jemand vorsätzlich oder grob fahrlässig unwahre Meldungen ab, fällt dies nicht unter das Hinweisgeberschutzgesetz. Das Übermitteln unwahrer Informationen kann für die meldende Person strafrechtliche, arbeitsrechtliche bzw. disziplinarrechtliche Konsequenzen haben. Zudem drohen demjenigen Schadenersatzansprüche. Die Identität der hinweisgebenden Person wird nicht geschützt. 

    Bitte melden Sie nur solche Sachverhalte, die nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig sind.  Bloße Mutmaßungen oder böswillige Falschmeldungen können nicht geduldet werden, da übermittelte Angaben für betroffene Mitarbeitende gravierende Folgen haben können. 

    Für Hinweise auf Verstöße im Bereich Finanzdienstleistungen, Finanzprodukte und Finanzmärkte sowie die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ist die interne Meldestelle der Stadt Halle (Saale) nicht zuständig. Bitte wenden Sie sich direkt an die

    Externe Hinweisgeberstelle der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
    Adresse: Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn
    Telefon: 0049 228 9499 5980
    Internet: Hinweisgeberstelle der BaFin

    Auch für Hinweise auf Verstöße im Bereich des Wettbewerbsrechts und gegen die Vorschriften des Gesetzes über digitale Märkte (Verordnung (EU) 2022/1925 – Digital Markets Act) ist die Meldestelle der Stadt Halle (Saale) nicht zuständig. Bitte wenden Sie sich direkt an die

    Externe Hinweisgeberstelle des Bundeskartellamts
    Adresse: Kaiser-Friedrich-Straße 16, 53113 Bonn
    Telefon: 0049 228 9499 5980
    Internet: Meldestelle beim Bundeskartellamt