Friedhofslexikon
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig handelt im Sinne § 6, Abs. 7 der Gemeindeordnung des Landes Sachsen-Anhalt, wer vorsätzlich oder fahrlässig u. a. Tiere (außer Blindenhunde) mitbringt, Pflanzen und jegliches Grabzubehör widerrechtlich entwendet oder Grabstellen vernachlässigt.
Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 2.500 € geahndet werden.
Allgemeine Hinweise finden Sie unter -Verhalten auf Friedhöfen-