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    Nach § 60 Abs.3 Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA) ist die Beseitigung von

    1. Anlagen nach § 60 Abs. 1 BauO LSA,
    2. freistehenden Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 3,
    3. sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m

    verfahrensfrei.

    Im Übrigen ist die beabsichtigte Beseitigung von Anlagen mindestens einen Monat vor Beginn der Beseitigung der zuständigen Stelle anzuzeigen.
     

    Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Halle (Saale), Stadt

    Der Abbruch von baulichen Anlagen ist mindestens einen Monat vorher der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Sollen nicht freistehende Gebäude abgebrochen werden, so muss die Standsicherheit der Nachbargebäude, an die das abzubrechende Gebäude angebaut ist, nachgewiesen und ggf. durch die Bauaufsicht geprüft sein. Ausnahmen von der Anzeigepflicht sind im § 60 Abs. 3 der Bauordnung Land Sachsen-Anhalt geregelt.

    Bei nicht freistehenden Gebäuden muss die Standsicherheit des Gebäudes oder der Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, durch einen qualifizierten Tragwerksplaner oder eine qualifizierte Tragwerksplanerin im Sinne des § 65 Abs. 2 BauO LSA beurteilt und im erforderlichen Umfang nachgewiesen werden; die Beseitigung ist, soweit notwendig, durch den qualifizierten Tragwerksplaner oder die qualifizierte Tragwerksplanerin zu überwachen. § 65 Abs. 2 Satz 3 BauOLSA gilt nicht, soweit an verfahrensfreie Gebäude angebaut ist.

    • ausgefülltes amtliches Anzeigeformular
    Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Halle (Saale), Stadt
    • ausgefülltes Antragsformular  
      (Link auf Formular des Landes Sachsen-Anhalt - Anzeige zur Beseitigung von Anlagen)
    • Lageplan
    • Nachweis der Standsicherheit der Nachbargebäude bei nicht freistehenden Gebäuden

    Es fallen keine Gebühren an.

    Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Halle (Saale), Stadt

    Die Gebühr wird auf der Grundlage der Baugebührenverordnung (hier nur für eventuelle Prüfung statischer Nachweise) erhoben.

    Vor Beginn der Beseitigung

    Antragsfrist: 1 Monat

    Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Halle (Saale), Stadt

    sofort

    Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Halle (Saale), Stadt

    Genehmigungen nach anderen Rechtsvorschriften neben der Bauordnung, wie z. B. nach Denkmalschutzgesetz oder nach Sanierungsrecht, sind gesondert bei den zuständigen Stellen zu beantragen. Eine Beratung zu diesbezüglichen Fragen und zu Fragen der Anzeige und eventueller Nachweise nach Bauordnung erfolgt auf Nachfrage (siehe Ansprechpartner/in).

    Stelle:
    Abteilung Baugenehmigung
    Adresse:
    Neustädter Passage 18
    06122 Halle (Saale)
    Telefon:
    +49 345 2216306
    Fax:
    +49 345 2216302
    Aufzug vorhanden:
    ja
    Rollstuhlgerecht:
    ja
    Öffnungszeiten:

    Mo. nach Vereinbarung
    Di. 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr (nur nach Vereinbarung)
    Mi. nach Vereinbarung
    Do. nach Vereinbarung
    Fr. nach Vereinbarung
    Sa. geschlossen
    So. geschlossen

    Anrede:
    Fr.
    Nachname:
    Tschacher-Gebler
    Position:
    Adresse:
    Neustädter Passage 18
    06122 Halle (Saale)
    Telefon:
    +49 345 2216371
    Telefax:
    +49 345 2216302
    E-Mail:

    Anrede:
    Fr.
    Nachname:
    Aethner
    Position:
    Adresse:
    Neustädter Passage 18
    06122 Halle (Saale)
    Telefon:
    +49 345 2216303
    Telefax:
    +49 345 2216302
    E-Mail:

    Anrede:
    Hr.
    Nachname:
    Thielicke-Bendix
    Position:
    Adresse:
    Neustädter Passage 18
    06122 Halle (Saale)
    Telefon:
    +49 345 2216305
    Telefax:
    +49 345 2216302
    E-Mail: