Abschlussprüfung in anerkannten Ausbildungsberufen nach BBiG Beurkundung
Wenn Sie als auszubildende Person eine duale Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf absolvieren, findet am Ende eine Abschlussprüfung statt. Nach bestandener Prüfung erhalten Sie ein Prüfungszeugnis. Findet eine zweiteilige gestreckte Abschlussprüfung statt, so wird Ihnen ebenfalls das Ergebnis der Prüfungsleistung aus dem ersten Teil der gestreckten Abschlussprüfung mitgeteilt.
Als auszubildende Person können Sie eine Zweitschrift des Prüfungszeugnisses beantragen. Ebenso können Sie eine englischsprachige und/oder eine französischsprachige Übersetzung beantragen. Falls Sie möchten, dass auf dem Zeugnis auch das Ergebnis der berufsschulischen Leistungen aufgeführt wird, ist ein Antrag bei der zuständigen Stelle zu stellen.
Wenn Sie eine Zweitschrift des Prüfungszeugnisses beantragen wollen:
- Informieren Sie sich bei der für Ihre Ausbildung zuständigen Stelle über das Vorgehen zur Beantragung einer Zweitschrift
- Stellen Sie einen Antrag auf eine Zweitschrift
Wenn Sie eine englisch- oder französischsprachige Übersetzung beantragen wollen:
- Informieren Sie sich bei der für Ihre Ausbildung zuständigen Stelle über das Vorgehen zur Beantragung einer Übersetzung
- Stellen Sie einen Antrag auf eine Übersetzung
Wenn Sie Ihre berufsschulischen Leistungen im Zeugnis aufgeführt haben wollen:
- Informieren Sie sich bei Ihrer zuständigen Stelle über das Vorgehen zur Beantragung
- Stellen Sie den Antrag auf Aufstellung der berufsschulischen Leistungen
- Fügen Sie dem Antrag die Nachweise für diese Leistungen als Kopie bei
Sie müssen die Abschlussprüfung Ihrer Ausbildung bestehen.
Für Zweitschrift:
- Antrag auf Zweitschrift
- Für Übersetzungen: Antrag auf englisch und/oder französischsprachige Übersetzung
Für Aufstellung der berufsschulischen Leistungen:
- Antrag auf Aufstellung der berufsschulischen Leistungen
- Nachweise für berufsschulische Leistungen
Es können Kosten für die Übersetzung oder Zweitschrift von Prüfungszeugnissen anfallen. Informieren Sie sich dafür bei der jeweils zuständigen Stelle.
Die zuständige Stelle kann Fristen für die Beantragung von Übersetzungen oder der Aufführung von Leistungen im Prüfungszeugnis festlegen. Informieren Sie sich dafür bei der jeweils zuständigen Stelle.
Es gibt keinen Rechtsbehelf. Es liegt keine Entscheidung einer Behörde zugrunde, sondern das Zeugnis wird für jede bestandene Prüfung ausgestellt.
39104 Magdeburg, Landeshauptstadt
06110 Halle (Saale)
06110 Halle (Saale)
39104 Magdeburg, Landeshauptstadt
Anzahl: k.A. Gebühren: ja
Montag 09:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 09:00 Uhr - 18:00 Uhr
Mittwoch 09:00 Uhr - 12:00 Uhr
Donnerstag 09:00 Uhr - 15:30 Uhr
Freitag 09:00 Uhr - 12:00 Uhr
39108 Magdeburg, Landeshauptstadt
0391 25272-11
39104 Magdeburg, Landeshauptstadt
Anzahl: 5 Gebühren: nein
Montag 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr, 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr
Dienstag 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr, 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr
Mittwoch 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr, 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr
Donnerstag 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr, 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr
Freitag 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr