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  • Änderungen bezüglich der Beauftragung der Projektleitung oder der Beauftragten für die Biologische Sicherheit der Überwachungsbehörde mitteilen

    Wenn Sie eine gentechnische Anlage betreiben, müssen Sie jede Änderung in Bezug auf verantwortliche Personen der Überwachungsbehörde melden.
    Das betrifft insbesondere Änderungen in Bezug auf:

    • die Projektleitung
    • die beauftragte Person für Biologische Sicherheit
    • sowie Mitglieder des Ausschusses für Biologische Sicherheit

    Die Mitteilung muss vor der Änderung erfolgen. Wenn eine Änderung nicht vorhersehbar war, müssen Sie die Überwachungsbehörde sofort nachträglich informieren. Gleichzeitig müssen Sie nachweisen, dass die neuen Verantwortlichen die erforderliche Sachkunde besitzen.

    Die Überwachung gentechnischer Anlagen dient der Risikominimierung und der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften zum Schutz von Menschen und Umwelt. Die Überwachungsbehörde kontrolliert, dass Sie Ihre gentechnische Anlage ordnungsgemäß betreiben und die gesetzlichen Anforderungen dauerhaft einhalten. Sie hat zum Beispiel folgende Aufgaben:

    • regelmäßige Inspektionen und Vor-Ort-Kontrollen
    • Prüfung, ob Sicherheitsmaßnahmen umgesetzt und eingehalten werden
    • Entgegennahme von Meldungen bei Störungen oder Änderungen
    • Anordnungen oder Auflagen, wenn Sicherheitsmängel festgestellt werden
       

    • Die Projektleiterin, der Projektleiter, die beauftragte Person für die Biologische Sicherheit oder die Zusammensetzung der Mitglieder des Ausschusses für die Biologische Sicherheit ändert sich.
    • Sie können nachweisen, dass die neue Person die erforderliche Sachkenntnis besitzt.
       

    • Unterlagen, die die erforderliche Sachkenntnis der betreffenden Personen belegen