Akteneinsicht nach dem Informationsfreiheitsgesetz beantragen
Das Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt gewährt jedermann voraussetzungslos Zugang zu amtlichen Informationen, die bei den Behörden des Landes, der Kommunen und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts vorhanden sind. Sonstige Organe und Einrichtungen des Landes unterfallen dem Gesetz, soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen.
Anträge können grundsätzlich formlos gestellt werden. Betrifft der Antrag Daten Dritter, muss er begründet werden.
Für die Durchführung des Gesetzes werden Verwaltungskosten erhoben. Die Höhe ist abhängig vom Verwaltungsaufwand. Einfache Auskünfte sind gebührenfrei.
Widerspruch und Verpflichtungsklage sind zulässig, zusätzlich kann sich der Betroffene an den Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit Sachsen-Anhalt als Streitschlichter wenden.
Das Informationszugangsgesetz enthält mehrere Ausnahmefälle, in denen der Informationszugang unter Umständen verweigert oder beschränkt werden kann (z.B. personenbezogene Daten Dritter, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse).
In Zweifelsfällen sollte sich der Antragsteller von der zuständigen Behörde oder dem Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit beraten lassen.