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  • Allgmeine Beeidigung als Gerichtsdolmetscherin oder Gerichtsdolmetscher mit einer ausländischen Berufsqualifikation beantragen

    Die Tätigkeit als allgemein beeidigte Gerichtsdolmetscherin oder allgemein beeidigter Gerichtsdolmetscher ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet: Damit Sie in Deutschland als Gerichtsdolmetscherin oder Gerichtsdolmetscher dauerhaft arbeiten können, brauchen Sie die allgemeine Beeidigung. Auch mit einer Qualifikation aus dem Ausland können Sie allgemein beeidigt werden.

    Dafür müssen Sie Ihre ausländische Qualifikation vorher anerkennen lassen. Das ist ein anderes Verfahren. Dabei vergleicht die zuständige Stelle Ihre Qualifikation mit einem deutschen Abschluss und führt eine Gleichwertigkeitsprüfung durch. Die zuständige Stelle für die Gleichwertigkeitsprüfung hängt davon ab, welche Berufsqualifikation Sie erworben haben.

    Hinweis: Wenn es in Deutschland keine vergleichbare Dolmetscherprüfung für Ihre Qualifikation gibt, können Sie Ihre fachliche Eignung vielleicht anders nachweisen. Die zuständige Stelle für die allgemeine Beeidigung informiert Sie.

    Wenn Ihre Qualifikation als gleichwertig anerkannt wurde, können Sie die allgemeine Beeidigung bei der zuständigen Stelle beantragen. Sie müssen auch noch weitere Voraussetzungen für die allgemeine Beeidigung erfüllen. Eine wichtige Voraussetzung ist zum Beispiel die erforderliche Zuverlässigkeit.

    Antragstellung

    Sie stellen einen Antrag auf allgemeine Beeidigung als Gerichtsdolmetscherin oder Gerichtsdolmetscher bei der zuständigen Stelle. Sie können den Antrag mit den Dokumenten bei der zuständigen Stelle abgeben oder mit der Post schicken. Versenden Sie keine Originale. Manchmal können Sie den Antrag auch elektronisch senden. Die zuständige Stelle informiert Sie.
    Die zuständige Stelle überprüft dann, ob Sie die notwendigen Fachkenntnisse besitzen und alle weiteren Voraussetzungen erfüllen.
     

    Gleichwertigkeitsbescheid

    Um die allgemeine Beeidigung zu beantragen, muss Ihre Berufsqualifikation in Deutschland bereits anerkannt worden sein. Das ist ein anderes Verfahren bei einer anderen zuständigen Stelle. Dabei wird die Gleichwertigkeit Ihrer Qualifikation aus dem Ausland mit einem deutschen Abschluss geprüft. Wenn Ihre Qualifikation gleichwertig ist, bekommen Sie einen Bescheid. Damit können Sie Ihre fachliche Eignung für die allgemeine Beeidigung bei der zuständigen Stelle nachweisen.

    Wenn es für Ihre ausländische Qualifikation keine vergleichbare Dolmetscherprüfung in Deutschland gibt, können Sie Ihre Fachkenntnisse vielleicht anders nachweisen. Zum Beispiel durch einen ausländischen Hochschulabschluss oder Sprachkenntnisse auf dem Niveau C2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER). Die zuständige Stelle für die allgemeine Beeidigung informiert Sie.

    Mögliche Ergebnisse der Prüfung

    Wenn Sie die notwenigen Fachkenntnisse nachweisen und alle weiteren Voraussetzungen erfüllen, werden Sie allgemein als Gerichtsdolmetscherin oder Gerichtsdolmetscher beeidigt. Sie dürfen dann die Bezeichnung „Allgemein beeidigte Dolmetscherin für [Angabe der Sprache]" oder „Allgemein beeidigter Dolmetscher für [Angabe der Sprache]" führen.

    Gibt es wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Qualifikation und der deutschen Qualifikation? Dann wird Ihre ausländische Qualifikation nicht als gleichwertig anerkannt.

    Ausgleichsmaßnahmen

    Sie können in den meisten Fällen eine Ausgleichsmaßnahme machen, um die fehlenden Kenntnisse und Ausbildungsinhalte auszugleichen.

    Es gibt verschiedene Ausgleichsmaßnahmen:

    • Anpassungslehrgang: Der Anpassungslehrgang dauert maximal drei Jahre.
    • Eignungsprüfung: In der Eignungsprüfung werden die Bereiche geprüft, in denen wesentliche Unterschiede festgestellt wurden.

    Sie können in der Regel zwischen einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung wählen. Vielleicht entscheidet die zuständige Stelle, welche Ausgleichsmaßnahme Sie machen müssen.

    Wenn Sie die Ausgleichsmaßnahme erfolgreich absolviert haben und alle weiteren Voraussetzungen erfüllen, werden Sie allgemein beeidigt. Dann haben Sie beruflich die gleichen Rechte wie eine Person mit der deutschen Qualifikation.

    • Fachliche Eignung: Sie haben die notwendigen Sprachkenntnisse in der deutschen Sprache und der zu beeidigenden Sprache. Und Sie haben Grundkenntnisse der deutschen Rechtssprache.
    • Persönliche Eignung: Sie sind zuverlässig für die Arbeit als Gerichtsdolmetscherin oder Gerichtsdolmetscher. Sie haben eine für die Arbeit ausreichende gesundheitliche Konstitution und haben keine Vorstrafen.
    • Sie leben in geordneten finanziellen Verhältnissen.
    • Sie haben die Staatsangehörigkeit eines Landes der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Schweiz. Oder Sie wohnen in einem dieser Staaten oder sind dort beruflich niedergelassen.
    • Mindestalter: Sie sind mindestens 18 Jahre alt.

    • Lebenslauf
    • Nachweis Ihrer Fachkenntnisse: Gleichwertigkeitsbescheid
    • Falls Sie keinen Gleichwertigkeitsbescheid haben, können Sie die Fachkenntnisse vielleicht anders nachweisen: zum Beispiel durch einen Hochschulabschluss, Sprachkenntnisse auf dem Niveau C2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) oder eine staatliche Überprüfung der Sprachkenntnisse.
    • Vielleicht: Nachweis über Grundkenntnisse der deutschen Rechtssprache
    • Nachweise Ihrer persönlichen Eignung:
      • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde: Das Dokument darf bei der Antragstellung höchstens 6 Monate alt sein.
      • Erklärung, ob Sie in den letzten 5 Jahren vor Antragstellung eine Strafe oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung bekommen haben.
      • Erklärung, ob über ihr Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde und noch keine Restschuldbefreiung erteilt worden ist. Oder ob Sie in das Schuldnerverzeichnis eingetragen sind.

    Wenn Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen Sie deutsche Übersetzungen von Ihren Unterlagen einreichen. Die Übersetzungen müssen von Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden, die öffentlich bestellt oder ermächtigt sind.

    Vielleicht müssen Sie im Laufe des Verfahrens weitere Dokumente einreichen. Die zuständige Stelle informiert Sie.

    Manchmal fehlen noch Unterlagen im Verfahren. Die zuständige Stelle informiert Sie dann, bis wann Sie die Unterlagen nachreichen müssen.

    Die zuständige Stelle bestätigt den Eingang Ihres Antrags innerhalb eines Monats. Die zuständige Stelle informiert Sie, falls weitere Unterlagen benötigt werden. Wenn Sie alle benötigten Unterlagen eingereicht haben, erhalten Sie nach spätestens 3 Monaten einen Bescheid mit dem Ergebnis. In bestimmten Fällen kann die zuständige Stelle das Verfahren um einen Monat verlängern.

    Bearbeitungsdauer: 3 Monate

    Gegen den Bescheid der zuständigen Stelle können Sie innerhalb einer bestimmten Frist rechtlich vorgehen (zum Beispiel Widerspruch einlegen). Die Entscheidung wird dann überprüft. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Sie sollten zuerst mit der zuständigen Stelle sprechen, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.