Als Botschaft, Konsulat oder deren Mitglied die Befreiung von der Umsatzsteuer in anderen EU-Mitgliedstaaten beantragen
In Deutschland gibt es ein Verfahren zur Befreiung von der Umsatzsteuer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) für
- Botschaften, also ausländische ständige diplomatische Missionen, und ihre nicht ständig in Deutschland ansässigen ausländischen Mitglieder
- Konsulate, also berufskonsularische Vertretungen, und ihre nicht ständig in Deutschland ansässigen ausländischen Mitglieder
Wenn Sie als in Deutschland ansässige Botschaft, Konsulat oder eines deren Mitglieder Waren und Dienstleistungen in anderen EU-Mitgliedstaaten erwerben, zahlen Sie darauf Umsatzsteuer. Von dieser können Sie auf Antrag beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) befreit werden.
Den Antrag auf Befreiung von der Umsatzsteuer in anderen EU-Mitgliedstaaten müssen Sie schriftlich stellen:
- Auf Anfrage erhalten Sie die passenden Formulare vom Bundeszentralamt für Steuern per Post oder per E-Mail.
- Füllen Sie die Formulare aus und schicken Sie sie per Post an die Protokollabteilung des Auswärtigen Amtes.
- Das BZSt prüft den Antrag.
- Sie erhalten eine Bescheinigung mit Freistellungsvermerk. Übergeben Sie diese Bescheinigung beim Erwerb dem ausländischen Unternehmen. Es bewahrt die Bescheinigung bei seinen Steuerunterlagen für eine Überprüfung durch die zuständige Steuerbehörde auf.
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einen Antrag auf Befreiung von der Umsatzsteuer können stellen:
- Botschaften und Konsulate der Staaten, mit denen entsprechende Gegenseitigkeitsvereinbarungen bestehen, und
- ausländische Mitglieder dieser Botschaften und Konsulate, die nicht ständig in Deutschland ansässig sind
- Warenlieferungen und sonstige Leistungen sind für den amtlichen Gebrauch der Botschaft, des Konsulats oder den persönlichen Bedarf des Mitglieds bestimmt und geeignet
- der Rechnungsbetrag ist bei Anwendung des deutschen Umsatzsteuersatzes größer EUR 100,00
- beim Erwerb eines Kraftfahrzeugs: mindestens 2 Jahre Nutzung in Deutschland
- die Befreiung für den Erwerb von Lebensmitteln und Tabakerzeugnissen ist ausgeschlossen
- Vordruck "Bescheinigung über die Befreiung von der Mehrwertsteuer und/oder Verbrauchsteuer“
- Vordruck "Anlage zur Bescheinigung“
- Rechnung/Pro-Forma-Rechnung/Angebot/Kaufvertrag
Für Sie entstehen keine Kosten.
Der Antrag ist bis zum 31.12. des auf den Umsatz folgenden Jahres zu stellen.
Beispiel: Sie haben im August 2020 eine gekaufte Ware oder eine Dienstleistung erhalten. Den Antrag auf Befreiung müssen Sie bis spätestens 31.12.2021 stellen.
in der Regel 1 Woche bis 1 Monat
- Nachtrag
Formulare: ja
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein
13086 Berlin