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  • Als Botschaft, Konsulat oder deren Mitglied die Befreiung von der Umsatzsteuer in anderen EU-Mitgliedstaaten beantragen

    In Deutschland gibt es ein Verfahren zur Befreiung von der Umsatzsteuer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) für

    • Botschaften, also ausländische ständige diplomatische Missionen, und ihre nicht ständig in Deutschland ansässigen ausländischen Mitglieder
    • Konsulate, also berufskonsularische Vertretungen, und ihre nicht ständig in Deutschland ansässigen ausländischen Mitglieder

    Wenn Sie als in Deutschland ansässige Botschaft, Konsulat oder eines deren Mitglieder Waren und Dienstleistungen in anderen EU-Mitgliedstaaten erwerben, zahlen Sie darauf Umsatzsteuer. Von dieser können Sie auf Antrag beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) befreit werden.

    Den Antrag auf Befreiung von der Umsatzsteuer in anderen EU-Mitgliedstaaten müssen Sie schriftlich stellen:

    • Auf Anfrage erhalten Sie die passenden Formulare vom Bundeszentralamt für Steuern per Post oder per E-Mail.
    • Füllen Sie die Formulare aus und schicken Sie sie per Post an die Protokollabteilung des Auswärtigen Amtes.
    • Das BZSt prüft den Antrag.
    • Sie erhalten eine Bescheinigung mit Freistellungsvermerk. Übergeben Sie diese Bescheinigung beim Erwerb dem ausländischen Unternehmen. Es bewahrt die Bescheinigung bei seinen Steuerunterlagen für eine Überprüfung durch die zuständige Steuerbehörde auf.

    • einen Antrag auf Befreiung von der Umsatzsteuer können stellen:
      • Botschaften und Konsulate der Staaten, mit denen entsprechende Gegenseitigkeitsvereinbarungen bestehen, und
      • ausländische Mitglieder dieser Botschaften und Konsulate, die nicht ständig in Deutschland ansässig sind
    • Warenlieferungen und sonstige Leistungen sind für den amtlichen Gebrauch der Botschaft, des Konsulats oder den persönlichen Bedarf des Mitglieds bestimmt und geeignet
    • der Rechnungsbetrag ist bei Anwendung des deutschen Umsatzsteuersatzes größer EUR 100,00
    • beim Erwerb eines Kraftfahrzeugs: mindestens 2 Jahre Nutzung in Deutschland
    • die Befreiung für den Erwerb von Lebensmitteln und Tabakerzeugnissen ist ausgeschlossen

    • Vordruck "Bescheinigung über die Befreiung von der Mehrwertsteuer und/oder Verbrauchsteuer“
    • Vordruck "Anlage zur Bescheinigung“
    • Rechnung/Pro-Forma-Rechnung/Angebot/Kaufvertrag

    Für Sie entstehen keine Kosten.

    Der Antrag ist bis zum 31.12. des auf den Umsatz folgenden Jahres zu stellen.
    Beispiel: Sie haben im August 2020 eine gekaufte Ware oder eine Dienstleistung erhalten. Den Antrag auf Befreiung müssen Sie bis spätestens 31.12.2021 stellen.

    in der Regel 1 Woche bis 1 Monat

    • Nachtrag

    Formulare: ja

    Onlineverfahren möglich: nein

    Schriftform erforderlich: ja

    Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Stelle:
    Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), Dienstsitz Berlin, Umsatzsteuer
    Adresse:
    DGZ-Ring 12
    13086 Berlin
    Telefon:
    +49 228 406-0
    Fax:
    +49 228 406-3704