Als IT-Dienstleister Stammdaten in EMCS erfassen oder ändern lassen
Wenn Wirtschaftsbeteiligte unversteuerte Erzeugnisse, zum Beispiel Alkohol und alkoholhaltige Waren, Tabakwaren oder Energieerzeugnisse, befördern wollen, benötigen Sie eine spezielle Erlaubnis sowie eine Registrierung zur Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem (Excise Movement and Control System - EMCS). Die verschiedenen Beförderungsschritte werden in diesem System erfasst.
IT-Dienstleister können für Wirtschaftsbeteiligte den EMCS-Nachrichtenaustausch durchführen. Um als IT-Dienstleister an EMCS teilnehmen zu können, müssen Sie zuvor Ihre Stammdaten (unter anderem Name, Adresse, Ansprechpartner) bei der Generalzolldirektion, Direktion II - Stammdatenmanagement hinterlegen. Bei einem Neuantrag erhalten Sie von dort die IT-Dienstleister-Identifikationsnummer. Sie können die Stammdaten mit demselben Antrag auch ändern lassen.
Für die Erfassung oder Änderung der Stammdaten in EMCS müssen Sie als IT-Dienstleister einen schriftlichen Antrag stellen:
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Gehen Sie auf die Internetseite der Zollverwaltung und laden Sie folgenden Antrag herunter:
- Antrag auf Erfassung bzw. Änderung von IT-Dienstleister-Stammdaten (Formular 033083)
- Füllen Sie den Antrag aus, unterschreiben Sie ihn und senden Sie ihn an das Stammdatenmanagement der Generalzolldirektion.
- Sie erhalten eine schriftliche Bestätigung über die Erfassung beziehungsweise Änderung Ihrer Stammdaten. Wenn es sich um einen Antrag auf erste Registrierung als IT-Dienstleister handelt, wird Ihnen die IT-Dienstleister-Identifikationsnummer mitgeteilt.
- Die Hinterlegung der Teilnehmerdaten (unter anderem Netzanbindung, Nachrichtengruppen) ist separat zu beantragen.
- Wirtschaftsbeteiligte, für die Sie als IT-Dienstleiter auftreten sollen, müssen dies mit dem Formular 033094 beantragen.
- Sie sind IT-Dienstleister und führen für Wirtschaftsbeteiligte den EMCS-Nachrichtenaustausch durch.
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Sie wollen Ihre Stammdaten im EMCS eintragen beziehungsweise ändern lassen.
Sie müssen keine zusätzlichen Unterlagen einreichen.
Für Sie entstehen keine Kosten.
Sie müssen keine Fristen einhalten.
Die Bearbeitung dauert in der Regel zwischen 1 und 2 Wochen.
§ 9 Biersteuergesetz (BierStG)
§ 16 Biersteuerverordnung (BierStV)
§ 13 Alkoholsteuergesetz (AlkStG)
§ 28 Alkoholsteuerverordnung (AlkStV)
§ 9 in Verbindung mit § 29 Absatz 3 Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz (SchaumwZwStG)
§ 9 in Verbindung mit § 29 Absatz 3 Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz (SchaumwZwStG)
§ 10 Tabaksteuergesetz (TabStG)
§ 16 Tabaksteuerverordnung (TabStV)
Da es sich nicht um einen Verwaltungsakt handelt, ist die Einlegung eines Rechtsbehelfes nicht möglich.
Formulare: ja
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein
+49 228 303-26090
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