Als Mitarbeitender Familienangehöriger (Mifa) Befreiung von der Versicherungspflicht der Landwirtschaftlichen Alterskasse beantragen
Wenn Sie sich von der Versicherungspflicht bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse befreien lassen wollen, müssen Sie einen Antrag stellen.
Antragsberechtigt sind Versicherte der Landwirtschaftlichen Alterskasse, also auch sogenannte mitarbeitende Familienangehörige. Mitarbeitende Familienangehörige sind
- mit der Landwirtin oder dem Landwirt verwandt oder verheiratet und
- hauptberuflich in deren oder dessen landwirtschaftlichen Unternehmen arbeiten.
Sie müssen einen Grund dafür haben, sich befreien zu lassen. Mögliche Befreiungsgründe sind zum Beispiel:
- Sie verdienen außerhalb der Landwirtschaft regelmäßig mehr als das Zwölffache der Mini-Job-Grenze im Jahr.
- Sie sind in der Gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert, zum Beispiel weil Sie Kinder erziehen.
Die Befreiung beginnt in der Regel, sobald die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen. Dazu müssen Sie den Antrag innerhalb von 3 Monaten stellen. Wenn Sie den Antrag später stellen, gilt die Befreiung frühestens ab dem Tag, an dem Sie sie beantragen.
Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau kann Ihre Versicherungspflicht auch rückwirkend feststellen. In diesem Fall beginnt die Antragsfrist für die Befreiung mit Bekanntgabe des Bescheides über die aktuelle Versicherungspflicht bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse.
Die Befreiung von der Versicherungspflicht endet, sobald deren Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Wenn die Befreiungsvoraussetzungen wegfallen oder sich ändern, müssen Sie dies sofort melden.
Die Befreiung können Sie schriftlich, persönlich, telefonisch oder online beantragen. Um die Frist einzuhalten, können Sie den Antrag auf Befreiung zunächst formlos stellen, zum Beispiel telefonisch.
Schriftliche Antragstellung:
- Laden Sie das Antragsformular zur Befreiung von der Versicherungspflicht auf der Internetseite der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau herunter.
- Füllen Sie das Formular vollständig aus und stellen Sie die erforderlichen Unterlagen zusammen.
- Senden Sie Ihren ausgefüllten und unterschriebenen Antrag mit den erforderlichen Unterlagen per Post an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau.
Antragstellung online:
- Registrieren Sie sich gegebenenfalls auf dem Serviceportal der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau. Bei der Registrierung erhalten Sie Ihre persönlichen Zugangsdaten per Post.
- Gehen Sie auf das Serviceportal der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau und melden Sie sich dort an.
- Füllen Sie das Webformular aus und laden Sie die notwendigen Nachweise über die Postfachfunktion hoch. Nach Bestätigung Ihrer Angaben werden Ihre Daten online an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau übermittelt.
Persönliche Antragstellung im Beratungsgespräch:
- Stellen Sie die für den Antrag erforderlichen Unterlagen zusammen.
- Vereinbaren Sie einen Termin bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse oder einer Beratungsstelle der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau.
Telefonische Antragstellung:
- Rufen Sie die Service-Nummer der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau an und lassen Sie sich mit der für Sie zuständigen Sachbearbeitung verbinden.
- Dort wird man Ihren Antrag fristwahrend aufnehmen.
- Sie erhalten das für den vollständigen Antrag nötige Formular anschließend per Post oder elektronisch.
Am Ende des Verfahrens erhalten Sie einen Bescheid zu Ihrer Befreiung von der Versicherungspflicht.
Hinweis: Ihren Befreiungsantrag kann auch eine Person Ihres Vertrauens für Sie stellen. Reichen Sie hierfür eine entsprechende Vollmacht bei Ihrer Landwirtschaftlichen Alterskasse ein. Solange die Vollmacht gilt, wendet sich Ihre Landwirtschaftliche Alterskasse ausschließlich an Ihre bevollmächtigte Person.
Für Sie besteht die Versicherungspflicht bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse. Sie haben einen entsprechenden Bescheid erhalten.
Sie können sich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen, wenn Sie mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Sie beziehen außerhalb der Landwirtschaft regelmäßig mehr als das Zwölffache der Mini-Job-Grenze jährlich Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder vergleichbares Einkommen (Erwerbsersatzeinkommen wie zum Beispiel Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Rente)
- Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Erziehung eines Kindes
- Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Pflege eines Pflegebedürftigen
- Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes
- Bezug von Arbeitslosengeld II, wenn Sie im letzten Kalendermonat vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II nicht in der Landwirtschaftlichen Alterskasse versichert waren.
-
Sie können die für eine Regelaltersrente der Landwirtschaftlichen Alterskasse nötige Wartezeit von 15 Jahren nicht erfüllen, weil Sie die Regelaltersgrenze schneller erreichen.
- Die Befreiung aus diesem Grund ist endgültig. Anrechenbar auf die Wartezeit sind die Versicherungszeiten bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse sowie bei anderen Versorgungssystemen wie der Gesetzlichen Rentenversicherung.
- Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht
- schriftlicher Nachweis über den Befreiungsgrund
Welche Unterlagen in Ihrem Fall erforderlich sind, können Sie dem Antragsformular entnehmen.
-
bei Antragsstellung durch andere Personen:
- Vollmacht oder
- Beschluss des Gerichts
Für die Antragsbearbeitung fallen keine Gebühren an.
Die Befreiung beginnt, sobald die Voraussetzungen vorliegen, wenn Sie den Antrag innerhalb von 3 Monaten stellen.
Bei späterer Antragsstellung beginnt die Befreiung frühestens ab dem Tag, an dem Sie den Antrag stellen.
Bei Feststellung der Versicherungspflicht für die Vergangenheit beginnt die Frist mit Bekanntgabe des Bescheides über diese Versicherungspflicht.
- Gegen den Befreiungsbescheid kann innerhalb eines Monats (im Ausland 3 Monate) nach seiner Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden.
- Sollte der Widerspruch nicht erfolgreich sein, besteht die Möglichkeit einer Klage vor dem Sozialgericht.
Es gibt folgende Hinweise:
Zunächst kann der Antrag zur Fristwahrung auch formlos sein.
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Ja