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  • Amtliche Prüfnummer für Qualitätswein, Sekt und Perlwein zur Durchführung der Qualitätsweinprüfung beantragen

    Sie benötigen eine amtliche Prüfungsnummer, wenn Sie Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätsschaumwein bestimmter Anbaugebiete (b.A.), Qualitätslikörwein b.A. oder Qualitätsperlwein b.A. (Wein, Qualitätsschaumwein, Likörwein, Perlwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung) abfüllen oder vermarkten möchten.

    Die Qualitätsprüfung dient der Kontrolle der Kriterien der Produktspezifikation.

    Die Prüfungsnummer können Sie bei der zuständigen Stelle beantragen.

    Einen Antrag auf Erteilung einer Prüfungsnummer können Sie schriftlich oder online stellen.

    • Wenn Sie schriftlich beantragen wollen:
      • Als ersten Schritt lassen Sie bei einem zugelassenen Labor eine amtliche Analyse erstellen.
      • Den ausgefüllten Antrag geben Sie unterschrieben zusammen mit 3 Probeflaschen bei der zuständigen Prüfungsbehörde ab.
      • 2 Probeflaschen erhalten Sie versiegelt zur Aufbewahrung zurück. Eine Flasche bleibt zur Verkostung bei der Prüfstelle.
      • Nach Abschluss der Prüfungen erhalten Sie in Papierform einen Prüfungsbescheid mit dem Ergebnis für die beantragte Prüfungsnummer.
    • Wenn Sie online beantragen wollen:
      • Über ein entsprechendes Landes-Portal erstellen Sie online einen Antrag für eine Prüfungsnummer. Die, durch ein zugelassenes Labor, erstellten Analysedaten fügen Sie dem Antrag änderungsgeschützt hinzut. Sie erhalten dann zum Herunterladen ein Dokument / Aufkleber zum Kennzeichnen und Zuordnen der Probeflaschen.
      • Die gekennzeichneten Probeflaschen geben Sie dann bei der zuständigen Prüfstelle ab.
      • Nach Abschluss der Prüfungen erhalten Sie in elektronischer Form einen Prüfungsbescheid mit dem Ergebnis für die beantragte Prüfungsnummer.

    • Sie haben eine Betriebsnummer für Qualitätsprüfungen für Wein und Sekt
    • Sie haben einen vorschriftsmäßigen Untersuchungsbefund eines zugelassenen Labors, der nicht älter als 3 Monate ist sein
    • 3 Probeflaschen
    • Sie sind ein herstellender oder abfüllender Betrieb und beantragen die Prüfnummer für
      • füllfertigen, noch nicht abgefüllten Wein
      • abgefüllten Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätslikörwein b.A. und Qualitätsperlwein b.A.

    • Antrag
    • vorschriftsmäßiger Untersuchungsbefund eines zugelassenen Labors

    Aufbewahrungsfrist für Rückstellproben: 2 Jahre nach Erlass des Prüfungsbescheides

    Aufbewahrungsfrist: 2 Jahre

    Die Dauer ist abhängig von den Prüfintervallen der jeweiligen Prüfungsbehörde.

    Widerspruch