Baugenehmigung Außen-Werbeanlagen beantragen
Unter Außenwerbung werden die Werbeformen verstanden, bei denen sich der Werbeträger im öffentlichen Raum befindet.
Einer Baugenehmigung bedarf es nach der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt unter anderem nicht für Werbeanlagen, soweit sie einer Zulassung nach Straßen- oder Straßenverkehrsrecht bedürfen. Es ist demnach zu prüfen, ob es sich bei der Werbeanlage um eine bauliche Anlage handelt, die straßenverkehrs- oder straßenrechtlichen Beschränkungen unterliegen kann. Erst wenn diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, käme eine bauordnungsrechtliche Genehmigung in Frage. Die Zielrichtung der jeweiligen gesetzlichen Anforderungen ist dabei unterschiedlich. Das Straßenverkehrsrecht hat unmittelbar den Schutz des Verkehrs zum Inhalt. Die straßenrechtlichen Anbauvorschriften dienen dem besonderen Schutzbedürfnis der Straße in ihrer Funktion als Verkehrsweg. Die Vorschriften der Landesbauordnung regeln die Belange der Bodennutzung bzw. baulich technische Anforderungen an die Anlage. Erforderlich ist, dass allen Belangen Rechnung getragen wird.
Der Träger der Straßenbaulast hat die Straße der Öffentlichkeit als Verkehrsweg in tauglichem Zustand zur Verfügung zu stellen. Dies hängt auch von den baulichen Verhältnissen im Nachbarbereich der Straße ab. Störend wirkt unter anderem jede (gewollte) Ablenkung des fließenden Verkehrs durch bauliche Anlagen, insbesondere Werbung, auf Nachbargrundstücken. Zu prüfen ist, ob die beabsichtigte Werbung innerhalb oder außerhalb einer Ortsdurchfahrt im Zuge einer Kreis-, Landes- oder Bundesstraße installiert werden soll. Innerhalb solcher Ortsdurchfahrten ist wegen unterschiedlicher rechtlicher Voraussetzungen wiederum die Unterscheidung zwischen Erschließungs- oder Verknüpfungsbereichen einer Ortsdurchfahrt wichtig. Bauliche Anlagen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten längs der Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen (Erschließungsbereich) in einer Entfernung bis zu 40 Metern bedürfen der Zustimmung der zuständigen unten angegeben Straßenbaubehörde.
Zu guter Letzt kann neben all diesem noch beachtlich sein, dass eine Werbeanlage auch unter die Vorschriften der Sondernutzung fallen kann, für die eine Sondernutzungserlaubnis erteilt werden muss.
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Halle (Saale), Stadt
Es werden Baugenehmigungen für die Errichtung oder Änderung von Werbeanlagen an Privathäusern gemäß § 62 Abs. 5 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt erteilt. Der Antrag muss schriftlich und mindestens in 2-facher Ausfertigung eingereicht werden. In Sachsen-Anhalt sind Formulare vorgeschrieben. (siehe erforderliche Unterlagen)
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- ausgefülltes Antragsformular
- Baubeschreibung
- entsprechend der beigefügten Checkliste Werbeanlagen (vgl. Bauvorlagenverordnung)
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Gebühren werden auf Grundlage der Baugebührenverordnung Land Sachsen-Anhalt erhoben.
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Die Bearbeitung erfolgt innerhalb von 3 Monaten nach Vollständigkeit der Unterlagen (vgl. § 68 Abs. 3 Bauordnung LSA)
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Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt
Baugebührenverordnung (BauGVO)
Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen (Bauvorlagenverordnung - BauVorlVO)
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung – BauNVO)
Baugesetzbuch
06122 Halle (Saale)
Mo. nach Vereinbarung
Di. 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr (nur nach Vereinbarung)
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