Anerkennung als Heilpädagogin oder Heilpädagoge mit Berufsqualifikation aus dem Ausland beantragen
Der Beruf Heilpädagogin oder Heilpädagoge ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet: Sie müssen eine bestimmte Qualifikation nachweisen, um in dem Beruf arbeiten zu dürfen. Wenn Sie eine ausländische Berufsqualifikation als Heilpädagogin oder Heilpädagoge haben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen in diesem Beruf in dem gewählten Bundesland arbeiten.
Dafür müssen Sie einen Antrag mit allen notwendigen Unterlagen bei der zuständigen Landesbehörde einreichen.
Im Anerkennungsverfahren vergleicht die zuständige Stelle Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der Berufsqualifikation in dem gewählten Bundesland und macht eine Gleichwertigkeitsfeststellung.
Neben der Gleichwertigkeit prüft die zuständige Stelle die weiteren Voraussetzungen.
Sie erhalten eine Rückmeldung, nachdem Ihr Antrag geprüft wurde.
Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist und Sie alle weiteren Voraussetzungen erfüllen, dürfen Sie die Berufsbezeichnung „Heilpädagogin“ oder „Heilpädagoge“ führen.
Wenn Ihnen für eine Anerkennung berufliche Qualifikationen fehlen, nennt der Bescheid die wesentlichen Unterschiede. Sie können dann eine Ausgleichsmaßnahme machen.
- Sie stellen einen schriftlichen Antrag einschließlich aller erforderlichen Unterlagen und richten diesen an das Landesschulamt Sachsen-Anhalt.
- Im Anschluss wird geprüft, ob Ihre Unterlagen vollständig eingereicht wurden. Wenn das nicht der Fall ist, werden Sie schriftlich aufgefordert, die entsprechenden Dokumente nachzureichen.
- Für die Anerkennung überprüft die zuständige Stelle auf der Grundlage Ihrer Zeugnisse, ob bzw. in welchem Umfang Ihre ausländische Qualifikation einer deutschen Qualifikation für den Beruf der Heilpädagogin/ des Heilpädagogen entspricht. Diese Überprüfung basiert auf festgelegten formalen Kriterien, wie zum Beispiel Inhalt und Dauer der Ausbildung. Ihre einschlägige Berufserfahrung wird ebenso berücksichtigt wie weitere einschlägige Qualifikationen.
- Innerhalb von 3 Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen wird Ihnen von der zuständigen Stelle mitgeteilt, ob
- eine Anerkennung erfolgt,
- Defizite in der Qualifikation vorliegen und daher vor der
- Anerkennung Ausgleichmaßnahmen notwendig sind,
- eine Anerkennung nicht erfolgen kann.
- Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation
- Sie müssen berechtigt sein, den Beruf im Ausbildungsstaat auszuüben.
- Ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular sowie Anlage 1 Datenschutzerklärung
- Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
- Bestätigung über den Wohnsitz in SachsenAnhalt
- Nachweis über eine evtl. Namensänderung
- Nachweis Ihrer Berufsqualifikation
- Ausbildungsnachweise sowie Fächer und Notenübersicht
- Nachweise über Berufserfahrung als Heilpädagogin oder Heilpädagoge
- Nachweise sonstiger Qualifikationen
- Bescheinigung, dass der Beruf im Ausbildungsstaat ausgeübt werden darf
- Auskunft über bereits gestellte Anträge auf Anerkennung. Geben Sie dann an, bei welcher Stelle Sie den Antrag gestellt haben.
Wenn Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen Sie deutsche Übersetzungen von Ihren Unterlagen einreichen. Die Übersetzungen müssen von Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden, die öffentlich bestellt oder ermächtigt sind.
Es fallen Gebühren in Höhe von 25,00 bis 600 Euro an und richten sich nach dem Aufwand des Anerkennungsverfahrens.
Es sind keine Fristen zu beachten. Der Fristlauf beim Stellen des Antrages beginnt mit der Bestätigung der zuständigen Stelle, dass die benötigten Unterlagen vollständig vorliegen.
- Dauer (bei fester Zeit): 3 Monate, die Frist beginnt mit Eingang vollständigen Unterlagen
Bemerkung für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer:
- Die zuständige Stelle bestätigt den Eingang Ihres Antrags innerhalb eines Monats. Die zuständige Stelle informiert Sie, falls weitere Unterlagen benötigt werden.
- Wenn Sie alle benötigten Unterlagen eingereicht haben, erhalten Sie nach spätestens 3 Monaten einen Bescheid mit dem Ergebnis. In bestimmten Fällen kann die zuständige Stelle das Verfahren verlängern.
Sofern Sie mit der Entscheidung der zuständigen Stelle nicht einverstanden sind, können Sie Klage beim Verwaltungsgericht einlegen. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit der zuständigen Stelle, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.
das Antragsformular und die Anlage 1 - Datenschutzerklärung ist auf der Internetseite des Landesschulamtes Sachsen-Anhalt zu finden
06844 Dessau-Roßlau
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Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.