Anerkennung als Hufbeschlaglehrschmiedin oder Hufbeschlaglehrschmied beantragen
Als staatlich anerkannte Hufbeschlaglehrschmiedin oder staatlich anerkannter Hufbeschlaglehrschmied dürfen Sie an staatlich anerkannten Hufbeschlagschulen als Lehrkraft tätig werden. Dazu müssen Sie eine Anerkennung beantragen.
Wenn Sie Ihre Prüfungen im Bereich des Huf- und Klauenbeschlags im Ausland abgelegt haben, müssen Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation mit der deutschen Qualifikation als gleichwertig anerkennen lassen.
Wenn Sie Ihre Prüfung in Deutschland abgelegt haben:
- Sie sind staatlich anerkannt als Hufbeschlagschmiedin oder Hufbeschlagschmied.
- Sie waren mindestens fünf Jahre tätig als Hufbeschlagschmiedin oder Hufbeschlagschmied.
- Sie haben innerhalb Ihrer fünfjährigen Tätigkeit jährlich Fortbildungsveranstaltungen besucht.
- Sie besitzen die erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse.
- Sie haben eine Prüfung zur Hufbeschlaglehrschmiedin beziehungsweise zum Hufbeschlaglehrschmied bestanden.
Wenn Sie Ihre Prüfung im Ausland abgelegt haben:
- Ihre Prüfungszeugnisse entsprechen den Zeugnissen, die in Anlage 2 der Hufbeschlag-Anerkennungsverordnung aufgeführt sind. Oder eine Gleichwertigkeitsprüfung ergibt, dass Ihre Kompetenzen gleichwertig sind.
- Sie waren mindestens fünf Jahre tätig als Hufbeschlaglehrschmiedin oder Hufbeschlagschmid.
- Sie haben innerhalb Ihrer fünfjährigen Tätigkeit jährlich Fortbildungsveranstaltungen besucht.
- Sie besitzen die erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse.
- Ihr Führungszeugnis enthält keine Verstöße gegen das Tierschutzgesetz.
Es gibt keine Frist.
§ 3 Gesetz über den Beschlag von Hufen und Klauen (Hufbeschlaggesetz – HufBeschlG)
§ 5 Gesetz über den Beschlag von Hufen und Klauen (Hufbeschlaggesetz – HufBeschlG)
§ 2 in Verbindung mit § 4 Hufbeschlag-Anerkennungsverordnung (HufBeschl-AnerkennV)
Anlage 2 Hufbeschlag-Anerkennungsverordnung (HufBeschl-AnerkennV)
Klage vor dem Verwaltungsgericht
Es gibt keine Besonderheiten.