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  • Anerkennung als Hufbeschlagschmiedin oder Hufbeschlagschmied mit einer ausländischen Berufsqualifikation beantragen

    Der Beruf Hufbeschlagschmiedin oder Hufbeschlagschmied ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet: Damit Sie in Deutschland als Hufbeschlagschmiedin oder Hufbeschlagschmied arbeiten können, brauchen Sie eine staatliche Anerkennung. Auch mit einer Berufsqualifikation aus dem Ausland können Sie eine staatliche Anerkennung erhalten.

    Im Anerkennungsverfahren vergleicht die zuständige Stelle Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation und prüft die Gleichwertigkeit der beiden Qualifikationen. Neben der festgestellten Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation müssen Sie noch weitere Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung erfüllen. Eine wichtige Voraussetzung ist zum Beispiel die erforderliche Zuverlässigkeit.

    Den Antrag für das Verfahren können Sie auch aus dem Ausland stellen.

    Antragstellung

    Sie stellen einen Antrag auf staatliche Anerkennung als Hufbeschlagschmiedin oder Hufbeschlagschmied bei der zuständigen Stelle.
    Die zuständige Stelle überprüft dann, ob Ihre Qualifikation der deutschen Qualifikation entspricht und ob alle weiteren Voraussetzungen vorliegen. Die staatliche Anerkennung kann nur erteilt werden, wenn Ihre Qualifikation mit der deutschen Qualifikation gleichwertig ist.


    Gleichgestellte Prüfungszeugnisse

    Manche Prüfungszeugnisse (Qualifikationen) aus dem Ausland werden ohne eine individuelle Gleichwertigkeitsprüfung gleichgestellt. Die gleichgestellten Prüfungszeugnisse sind in Anlage 1 der Hufbeschlag-Anerkennungsverordnung aufgelistet. Sie müssen hier auch eine mindestens 2-jährige Ausbildungsmaßnahme oder Berufserfahrung als Hufbeschlagschmiedin oder Hufbeschlagschmied nachweisen.
    Ihre Berufsqualifikation ist in der Regel auch gleichwertig mit der deutschen Berufsqualifikation, wenn der Europäische Verband der Hufschmiedevereinigung (EFFA) Ihre Berufsqualifikation schon anerkannt hat.
     

    Prüfung der Gleichwertigkeit

    Ihr Prüfungszeugnis ist nicht automatisch gleichgestellt oder wurde noch nicht vom EFFA anerkannt? Dann macht die zuständige Stelle eine individuelle Gleichwertigkeitsprüfung. Die zuständige Stelle vergleicht dabei Ihre Berufsqualifikation mit der deutschen Berufsqualifikation. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.
     

    Mögliche Ergebnisse der Prüfung

    Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist, wird Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkannt. Die zuständige Stelle kann Ihnen das Ergebnis schriftlich bestätigen. Sie müssen noch die weiteren Voraussetzungen erfüllen. Dann erhalten Sie die staatliche Anerkennung als Hufbeschlagschmiedin oder Hufbeschlagschmied

    Gibt es wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation? Vielleicht können Sie die Unterschiede durch Ihre Berufspraxis, andere Kenntnisse, Fertigkeiten oder Fähigkeiten ausgleichen. Die Berufspraxis müssen Sie nachweisen. Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten muss eine Behörde des Staates bescheinigen, in dem Sie die Kenntnisse, Fertigkeiten oder Fähigkeiten erworben haben.

    Es kann aber sein, dass die wesentlichen Unterschiede nicht durch diese Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten ausgeglichen werden können. Dann wird Ihre ausländische Berufsqualifikation nicht anerkannt. Sie dürfen dann nicht als Hufbeschlagschmiedin oder Hufbeschlagschmied in Deutschland arbeiten.

    Die zuständige Stelle nennt Ihnen die wesentlichen Unterschiede und warum Sie die wesentlichen Unterschiede nicht durch Ihre Berufspraxis ausgleichen können. Sie können eine Ausgleichsmaßnahme machen, um die wesentlichen Unterschiede ausgleichen.
     

    Ausgleichsmaßnahmen

    Es gibt verschiedene Ausgleichsmaßnahmen:

    • Anpassungslehrgang: Der Anpassungslehrgang dauert maximal drei Jahre.
    • Eignungsprüfung: In der Eignungsprüfung werden die Bereiche geprüft, in denen wesentliche Unterschiede festgestellt wurden.

    Sie können zwischen einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung wählen. Wenn Sie die Ausgleichsmaßnahme erfolgreich absolvieren und alle weiteren Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die staatliche Anerkennung als Hufbeschlagschmiedin oder Hufbeschlagschmied.

    • Ihre Berufsqualifikation ist gleichwertig mit der deutschen Berufsqualifikation als Hufbeschlagschmiedin oder Hufbeschlagschmied.
    • Sie haben für ihre Qualifikation eine mindestens 2-jährige Ausbildungsmaßnahme zur Hufbeschlagschmiedin oder zum Hufbeschlagschmied gemacht. Dazu zählt auch die hauptberufliche Arbeit als Hufbeschlagschmiedin oder Hufbeschlagschmied.
    • Sie sind im Herkunftsland zur Arbeit als Hufbeschlagschmiedin oder Hufbeschlagschmied berechtigt.
    • Persönliche Eignung: Sie sind zuverlässig für die Arbeit als Hufbeschlagschmiedin oder Hufbeschlagschmied und haben nicht gegen den Tierschutz verstoßen.
    • Sie wollen in Deutschland in dem Beruf arbeiten.

    • Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
    • Eheurkunde (wenn sich Ihr Name durch Heirat geändert hat)
    • Lebenslauf
    • Nachweise Ihrer Berufsqualifikation (zum Beispiel Zeugnisse, Berufsurkunde)
    • Ausbildungsnachweise (zum Beispiel Ort, zeitlicher Umfang und Inhalte der Ausbildung)
    • Nachweise über Ihre relevante Berufserfahrung als Hufbeschlagschmiedin oder Hufbeschlagschmied
    • Nachweise über weitere relevante Qualifikationen für die Arbeit als Hufbeschlagschmiedin oder Hufbeschlagschmied
    • Haben Sie schon einmal einen Antrag auf Anerkennung gestellt? Geben Sie dann an, bei welcher Stelle Sie den Antrag gestellt haben.
    • Nachweis der persönlichen Eignung: amtliches Führungszeugnis aus Deutschland. Oder: Bestätigung des Ausbildungslandes, dass Sie nicht gegen den Tierschutz verstoßen haben.
    • Sie kommen aus einem Drittstaat und wohnen oder arbeiten noch nicht in der EU, dem EWR oder der Schweiz? Dann müssen Sie nachweisen: Sie wollen in Deutschland in dem Beruf arbeiten. Nachweise sind zum Beispiel Bewerbungen auf einen Arbeitsplatz, Einladungen zu Vorstellungsgesprächen oder ein Standortvermerk der Zentralen Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA).

    Wenn Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen Sie deutsche Übersetzungen von Ihren Unterlagen einreichen. Die Übersetzungen müssen von Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden, die öffentlich bestellt oder ermächtigt sind.
     

    Die Kosten hängen generell von dem Aufwand für die Bearbeitung ab.

    Zusätzlich können weitere Kosten entstehen (zum Beispiel für Übersetzungen oder Beglaubigungen). Diese Kosten sind individuell unterschiedlich.

    Gegen den Bescheid der zuständigen Stelle können Sie innerhalb einer bestimmten Frist rechtlich vorgehen (zum Beispiel Widerspruch einlegen). Die Entscheidung wird dann überprüft. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit der zuständigen Stelle, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.

    Verfahren für Spätaussiedler

    Als Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler können Sie das Anerkennungsverfahren wahlweise nach den hier genannten Gesetzen oder nach dem Bundesvertriebenengesetz durchlaufen. Dies können Sie selbst entscheiden. Die zuständige Stelle berät Sie, welches Verfahren für Sie passt.