Anerkennung als Prüfungs- und Bescheinigungsstellen nach Chemikalien-Klimaschutzverordnung beantragen
Wenn Sie bestimmte Tätigkeiten an Einrichtungen ausführen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, benötigen Sie eine Sachkundebescheinigung. Dazu zählen beispielsweise Tätigkeiten an Kälte- und Klimaanlagen, Wärmepumpen oder Brandschutzsystemen. Die Bescheinigung erhalten Sie, nachdem Sie eine Prüfung bestanden oder an einem Trainingsprogramm teilgenommen haben.
Wenn Sie solche Prüfungen oder Trainingsprogramme durchführen oder entsprechende Bescheinigungen ausstellen möchten, benötigen Sie eine Anerkennung der zuständigen Behörde.
- Sie stellen bei der zuständigen Behörde einen formlosen Antrag auf Anerkennung als Prüfungs- und Bescheinigungsstelle.
- Der Antrag einschließlich der zugehörigen Unterlagen wird auf Vollständigkeit und Richtigkeit geprüft. Falls erforderlich, werden weitere Unterlagen angefordert.
- Bei Erfüllung der Voraussetzungen wir Ihnen die Anerkennung erteilt.
Sie verfügen über geeignete Mittel, Material und Personal zur Abnahme von Prüfungen, zur Durchführung von Trainingsprogrammen und für die Ausstellung von Bescheinigungen. Die spezifischen Anforderungen je nach Art der Einrichtung sind in den jeweiligen Durchführungsverordnungen geregelt.
Mit dem Antrag müssen Sie folgende Informationen und Unterlagen einreichen:
- Angaben zur räumlichen und technischen Ausstattung der Aus- und Fortbildungsstätte
- Angaben zu Lehr- bzw. Prüfkräften
- Schulungskonzept (Inhalt und Dauer) und Schulungsunterlagen (für Lehrkräfte und Teilnehmer)
- Prüfungskonzept und Prüfungsordnung
- Fragenkatalog für die theoretischen Prüfungen gemäß Anhang der jeweiligen Durchführungsverordnung
- Beschreibung der praktischen Übungen gemäß Anhang der jeweiligen Durchführungsverordnung
- Verfahrensvorschriften zur Ausstellung, Aussetzung und Entzug von Sachkundebescheinigungen sowie Verfahrensvorschrift für die Berichterstattung
- Muster für Sachkundebescheinigungen
Es fallen Gebühren an.
vor Aufnahme der Tätigkeit
nach Eingang der vollständigen Unterlagen maximal 3 Monate
Bearbeitungsdauer: 3 Monate
Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215 der Kommission vom 6. September 2024
Durchführungsverordnung (EU) 2025/623 der Kommission vom 28. März 2025
Durchführungsverordnung (EU) 2025/625 der Kommission vom 28. März 2025
Durchführungsverordnung (EU) 2025/627 der Kommission vom 28. März 2025
Durchführungsverordnung (EU) 2025/1893 der Kommission vom 17. September 2025
Klage vor dem Verwaltungsgericht
Die Anerkennung gilt im gesamten Bundesgebiet.
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein
06116 Halle (Saale)