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  • Anerkennung von Berufsqualifikationen aus dem Ausland für die Arbeit als verantwortliche Person für die Zuchtarbeit beantragen

    Die Tätigkeit als verantwortliche Person für die Zuchtarbeit ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet: Damit Sie in Deutschland als verantwortliche Person für die Zuchtarbeit arbeiten können, müssen Sie eine bestimmte Qualifikation nachweisen. Auch mit einer Berufsqualifikation aus dem Ausland können Sie in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen als verantwortliche Person für die Zuchtarbeit tätig sein. Dafür müssen Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen.

    Das Verfahren zur Anerkennung heißt: Gleichwertigkeitsfeststellung. Bei der Gleichwertigkeitsfeststellung vergleicht die zuständige Stelle Ihre Berufsqualifikation mit einer entsprechenden deutschen Qualifikation und prüft die Gleichwertigkeit.

    Den Antrag für das Verfahren können Sie auch aus dem Ausland stellen.

    Antragstellung

    Sie stellen einen Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung bei der zuständigen Stelle.
    Sie können den Antrag mit den Dokumenten bei der zuständigen Stelle abgeben, mit der Post schicken oder elektronisch hochladen. Die zuständige Stelle informiert Sie.
     

    Prüfung der Gleichwertigkeit

    Die zuständige Stelle prüft dann: Ist Ihre Berufsqualifikation gleichwertig mit einer entsprechenden deutschen Qualifikation? Die zuständige Stelle vergleicht Ihre Berufsqualifikation mit der deutschen Berufsqualifikation. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.
     

    Mögliche Ergebnisse der Prüfung

    Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist, wird Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkannt. Die zuständige Stelle kann Ihnen das Ergebnis schriftlich bestätigen. Sie müssen noch die weiteren Voraussetzungen erfüllen. Dann dürfen Sie als verantwortliche Person für die Zuchtarbeit in Deutschland arbeiten.

    Gibt es wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation? Vielleicht können Sie die Unterschiede durch Ihre Berufspraxis, andere Kenntnisse oder Fähigkeiten (lebenslanges Lernen) ausgleichen. Die Berufspraxis müssen Sie nachweisen. Kenntnisse und Fähigkeiten muss eine Behörde des Staates bescheinigen, in dem Sie die Kenntnisse oder Fähigkeiten erworben haben.

    Es kann aber sein, dass die wesentlichen Unterschiede nicht durch diese Kenntnisse ausgeglichen werden können. Dann wird Ihre ausländische Berufsqualifikation nicht anerkannt. Sie dürfen dann nicht als verantwortliche Person für die Zuchtarbeit arbeiten. Die zuständige Stelle nennt Ihnen aber die wesentlichen Unterschiede und warum Sie die wesentlichen Unterschiede nicht durch Ihre Berufspraxis ausgleichen können.

    In den meisten Fällen können Sie eine Ausgleichsmaßnahme machen. Damit können Sie die wesentlichen Unterschiede ausgleichen.
     

    Ausgleichsmaßnahmen

    Es gibt verschiedene Ausgleichsmaßnahmen:

    • Anpassungslehrgang: Der Anpassungslehrgang dauert maximal drei Jahre.
    • Eignungsprüfung: In der Eignungsprüfung werden die Bereiche geprüft, in denen wesentliche Unterschiede festgestellt wurden.

    Sie können meistens zwischen einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung wählen. In manchen Fällen entscheidet die zuständige Stelle, welche Ausgleichsmaßnahme Sie machen müssen. Die zuständige Stelle berät Sie dazu.

    Wenn Sie die Ausgleichsmaßnahme erfolgreich absolvieren und alle weiteren Voraussetzungen erfüllen, dürfen Sie als verantwortliche Person für die Zuchtarbeit in Deutschland arbeiten.

    • Ihre Berufsqualifikation ist gleichwertig mit einer deutschen Qualifikation, die zur Arbeit als verantwortliche Person für die Zuchtarbeit berechtigt.
    • Sie sind im Herkunftsland zur Arbeit im Bereich Tierzucht berechtigt.
    • Sie wollen in Deutschland als verantwortliche Person für die Zuchtarbeit arbeiten.

    • Antragsformular von der zuständigen Stelle
    • Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
    • Eheurkunde (wenn sich Ihr Name durch Heirat geändert hat)
    • Lebenslauf
    • Nachweise Ihrer Berufsqualifikation (zum Beispiel Zeugnisse, Berufsurkunde)
    • Ausbildungsnachweise
    • Nachweise über Ihre relevante Berufserfahrung
    • Nachweise über weitere relevante Kenntnisse
    • Haben Sie schon einmal einen Antrag auf Anerkennung gestellt? Geben Sie dann an, bei welcher Stelle Sie den Antrag gestellt haben.
    • Vielleicht: Sie kommen aus einem Drittstaat und wohnen oder arbeiten noch nicht in der EU, dem EWR oder der Schweiz? Dann müssen Sie nachweisen: Sie wollen in Deutschland in dem Beruf arbeiten. Nachweise sind zum Beispiel Bewerbungen auf einen Arbeitsplatz, Einladungen zu Vorstellungsgesprächen, persönliche Erklärung


    Wenn Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen Sie deutsche Übersetzungen von Ihren Unterlagen einreichen. Die Übersetzungen müssen von Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden, die öffentlich bestellt oder ermächtigt sind.

    Die Kosten hängen generell von dem Aufwand für die Bearbeitung ab.

    Zusätzlich können weitere Kosten entstehen (zum Beispiel für Übersetzungen oder Beglaubigungen). Diese Kosten sind individuell unterschiedlich.

    Es gibt keine Frist.

    Gegen den Bescheid der zuständigen Stelle können Sie innerhalb einer bestimmten Frist rechtlich vorgehen (zum Beispiel Widerspruch einlegen). Die Entscheidung wird dann überprüft. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Sie sollten zuerst mit der zuständigen Stelle sprechen, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.

    Verfahren für Spätaussiedler

    Als Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler können Sie das Anerkennungsverfahren wahlweise nach den hier genannten Gesetzen oder nach dem Bundesvertriebenengesetz durchlaufen. Dies können Sie selbst entscheiden. Die zuständige Stelle berät Sie, welches Verfahren für Sie passt.