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  • Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen für Messgeräte beantragen

    Eine Konformitätsbewertungsstelle (KBS), die die Übereinstimmung von Messgeräten mit den wesentlichen Anforderungen bewerten will, bedarf der Anerkennung (anerkannte Konformitätsbewertungsstelle). 

    Die Anerkennung erfolgt, wenn die Konformitätsbewertungsstelle 

    • dies beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) schriftlich (auch per E-Mail möglich) beantragt  und
    • sie für die Tätigkeiten akkreditiert ist.

    Eine KBS muss nachweisen, dass sie die Kompetenz besitzt, das Konformitätsbewertungsverfahren durchzuführen. Diese sogenannte Akkreditierung erfolgt durch die DAkkS (die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH).

    Konformitätsbewertungsstellen (KBS) können die Anerkennung erlangen, indem sie dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz eine Akkreditierungsurkunde vorlegen. 

    • Die Beantragung auf Anerkennung können Sie per Brief oder E-Mail stellen.
    • Fügen Sie die erforderlichen Unterlagen bei.
    • Senden Sie alles an das BMWK.

    Sie erhalten einen Bescheid.

    Die Konformitätsbewertungsstelle (KBS) ist für ihre Tätigkeiten akkreditiert.

    • Beschreibung der Konformitätsbewertungstätigkeiten und der Messgerätearten, für die sie Kompetenz beansprucht
    • Akkreditierungsurkunde im Original oder in Kopie/pdf, die von einer nationalen Akkreditierungsstelle ausgestellt wurde und in der die Akkreditierungsstelle bescheinigt, dass die Konformitätsbewertungsstelle die Anforderungen des § 15 Mess- und Eichgesetz erfüllt

    Es fallen für Sie keine Kosten an. 

    Für Sie fallen grundsätzlich keine Fristen an. Die Anerkennung wird befristet ausgesprochen. Ein Antrag auf Verlängerung muss rechtzeitig vor Ablauf der Frist gestellt werden, um einen lückenlosen Übergang zu gewährleisten.

    • Widerspruch. 

    Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid über Ihren Antrag entnehmen.

    • verwaltungsgerichtliche Klage

    Formulare: nein 
    Onlineverfahren möglich: nein 
    Schriftform erforderlich: nein 
    Persönliches Erscheinen nötig: nein