Anmeldung einer Forderung in einem Insolvenzverfahren durch die KSK
Die Künstlersozialkasse (KSK) ist Insolvenzgläubigerin. Sie meldet im Fall Ihrer Insolvenz Forderungen bei Ihrer Insolvenzverwalterin oder Ihrem Insolvenzverwalter an. Bei den Forderungen der KSK handelt es sich insbesondere um
- Beiträge oder Künstlersozialabgaben,
- Säumniszuschläge,
- Mahngebühren und
- Zinsen, die von Ihnen nicht gezahlt wurden.
Sobald das Insolvenzverfahren läuft, stellt die KSK ihre Vollstreckungsmaßnahmen ein.
Wenn Sie nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens weiterhin selbständig künstlerisch oder publizistisch tätig sind, bleibt Ihre Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz bestehen. Sie müssen weiterhin Ihre Pflichten aus der Versicherung erfüllen. Dazu gehören zum Beispiel die Beiträge an die KSK für die gesetzliche Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung für Zeiträume nach der Insolvenzeröffnung. Zahlungen für Forderungen, die den Insolvenzzeitraum betreffen, dürfen nur in Absprache mit der KSK und aus unpfändbaren Vermögen geleistet werden.
Wenn Sie Ihr abgabepflichtiges Unternehmen nach der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens fortführen, bleibt Ihre Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz bestehen. Sie müssen weiterhin Ihre Abgabepflichten erfüllen. Dazu gehört zum Beispiel die Künstlersozialabgabe an die KSK für Zeiträume nach der Insolvenzeröffnung. Zahlungen für Forderungen, die den Insolvenzzeitraum betreffen, darf die KSK nicht mehr annehmen.
Sie müssen nicht handeln, da die KSK das Verfahren einleitet.
Die KSK meldet eigene Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter an:
- Die KSK gibt den Grund und den Betrag der Forderung an.
- Die KSK fügt die Bescheide bei, aus denen sich die Forderung ergibt.
- In einem Prüfungstermin prüft der Insolvenzverwalter alle Forderungen. Die KSK überwacht, ob ihre Forderung in der Insolvenztabelle eingetragen wird.
- Die KSK kann die Höhe der Forderung nachträglich korrigieren.
- Es wurde ein Insolvenzverfahren beim Insolvenz- oder Amtsgericht eröffnet.
- Sie sind mit Zahlungen an die KSK im Rückstand oder die KSK hat Forderungen für den Insolvenzzeitraum gegen Sie.
Sie müssen keine Unterlagen einreichen.
Es fallen keine Kosten für Sie an.
Bitte teilen Sie der KSK die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unverzüglich mit.
- abhängig vom Arbeitsaufkommen, in der Regel 2 Wochen
Ein Rechtsbehelf ist nicht möglich.
Formulare: nein
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: nein
Persönliches Erscheinen nötig: nein
26384 Wilhelmshaven
+49 4421 7543-5062
+49 4421 7543-5050
Montag bis Freitag: 09:00 - 16:00 Uhr
poststelle@kuenstlersozialkasse.de-mail.de
Bitte melden Sie sich am Empfang an.
Service-Center (Hotline):
Montag 09:00 – 16:00 Uhr
Dienstag 09:00 – 16:00 Uhr
Mittwoch 09:00 – 16:00 Uhr
Donnerstag 09:00 – 16:00 Uhr
Freitag 09:00 – 16:00 Uhr
Besuche sind nach Terminvergabe möglich.