Anrechnung beruflicher Vorbildung beantragen
Sie können Ihre berufliche Vorbildung auf Ihre Ausbildungszeit anrechnen lassen.
Dadurch verkürzt sich Ihre Ausbildungszeit.
Folgende berufliche Vorbildungen können angerechnet werden:
- der Besuch einer Berufsschule,
- eine berufsvorbereitende Maßnahme (zum Beispiel Berufsvorbereitungsjahr, Berufsgrundbildungsjahr).
Eine Anrechnung erfolgt nur, wenn Sie gemeinsam mit Ihrem Ausbildungsbetrieb einen Antrag stellen.
Die Bundesländer haben für die Anrechnung unterschiedliche Regelungen. Wenn ein Bundesland keine gesetzlichen Regelungen darüber getroffen hat, entscheidet die zuständige Stelle im Einzelfall, ob Ihre berufliche Vorbildung angerechnet wird.
In Sachsen-Anhalt gibt es keine Regelung über die Anrechnung von beruflicher Vorbildung auf die Ausbildungszeit. Das bedeutet, dass Sie keine bestimmten Voraussetzungen erfüllen müssen. Es wird im Einzelfall darüber entschieden, ob Ihre berufliche Vorbildung angerechnet wird.
Zusammen mit Ihrem Ausbildungsbetrieb stellen Sie einen Antrag auf Anrechnung Ihrer beruflichen Vorbildung.
Die zuständige Kammer entscheidet darüber:
- ob Ihre berufliche Vorbildung angerechnet wird,
- ob Ihre Ausbildungszeit verkürzt wird,
- welcher Anrechnungszeitraum berücksichtigt wird.
- berufliche Vorbildung
Welche Voraussetzungen Sie außerdem erfüllen müssen, erfahren Sie bei der zuständigen Kammer.
- Nachweise über die berufliche Vorbildung, zum Beispiel durch:
- Abschlusszeugnis
- Zertifikat
Keine.
Keine.
Sie können Ihre Ausbildungszeit auch verkürzen, wenn Sie einen höheren Schulabschluss vorweisen oder bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung besitzen. Darüber hinaus können Sie die Ausbildungszeit verkürzen, wenn Sie bereits Berufserfahrungen in Nebenjobs gesammelt haben. Wenn Sie sich die Fähigkeiten und das Wissen bereits anderweitig angeeignet haben, können Sie ebenso einen Antrag auf Verkürzung der Ausbildungszeit stellen.
Jeder Ausbildungsberuf hat eine Mindestausbildungszeit, die Sie erfüllen müssen.