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  • Antrag auf Eichung Entgegennahme

    Sie müssen die Eichung eines einzelnen Messgerätes oder einer

    Stichprobe von Messgeräten auf Einhaltung gesetzlich festgelegter

    Anforderungen durch eine Eichbehörde beantragen.

    Geeicht werden können nur Messgeräte, wenn sie messtechnisch

    und ihrer Beschaffenheit nach, die wesentlichen gesetzlichen

    Anforderungen nach der Mess- und Eichverordnung erfüllen.

    Hält das Messgerät bei der eichtechnischen Prüfung die

    Anforderungen ein, wird durch eine amtliche Kennzeichnung für

    eine weitere Eichfrist die Zulässigkeit der Verwendung im

    geschäftlichen oder amtlichen Verkehr sowie zu Messungen im

    öffentlichen Interesse zum Ausdruck gebracht.

    Die Eichbehörden prüfen Messgeräte

    • des Handels: z. B. Waagen, Zapfsäulen an Tankstellen, Tankwagen für Mineralöl, Fahrpreisanzeiger in Taxis,
    • des Arbeits- und Umweltschutzes: z.B. Audiometer, Abgasmessgeräte und
    • der Polizei: z.B. Atemalkoholmessgeräte, Radarmessgeräte

    Für die verschiedenen Messgerätearten gibt es unterschiedliche

    gesetzlich vorgeschriebene Eichgültigkeitsdauern, die in der Mess-

    und Eichverordnung geregelt sind.

    Als Verwender oder Verwenderin von Messgeräten müssen Sie die Eichung Ihres Messgeräts schriftlich oder online beantragen. Die Eichung erfolgt in der Regel am Aufstellungsort des Messgerätes. Je nach Art des Messgerätes kann die Eichung im Rahmen einer Rundfahrt erfolgen. D.h. der oder die Eichbeamte kommt ohne Anmeldung zur Eichung vorbei (z.B. bei Ladenwaagen) oder es wird ein Termin mit Ihnen abgestimmt (z.B. bei Fahrzeugwaagen). Messgeräte für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme müssen Sie einer staatlich anerkannten Prüfstelle zur Eichung vorlegen. Hält das Messgerät bei der eichtechnischen Prüfung die Anforderungen ein, wird durch eine amtliche Kennzeichnung für eine weitere Eichfrist die Zulässigkeit der Verwendung im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr sowie zu Messungen im öffentlichen Interesse zum Ausdruck gebracht.

    Geeicht werden können nur Messgeräte, wenn sie den

    wesentlichen Anforderungen der Mess- und Eichverordnung

    entsprechen. Das Messgerät muss mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

    • Bauartzulassung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt
    • allgemeine Zulassung zur Eichung bzw. Baumusterprüfbescheinigung
    • bei EG-Bauartzulassung: Bauartzulassung einer europäischen Zulassungsbehörde
    • Konformitätsbewertung nach nationalen Vorschiften, europäischer Messgeräterichtlinie oder nach europäischer Waagenrichtlinie (CE-Kennzeichnung)

    keine

    Die für die Eichung von Messgeräten erhobenen Gebühren werden bundeseinheitlich durch die Gebührenverordnung zum Mess- und Eichwesen (Mess- und Eichgebührenverordnung - MessEGebV) geregelt.

    Ein Antrag auf Eichung ist mindestens zehn Wochen vor Ablauf der

    Eichfrist zu stellen. Eine Weiterverwendung über das Eichfristende

    hinaus ist danach nur auf Antrag möglich. Dies gilt nur für

    Messgeräte, deren Eichfrist zum Zeitpunkt der Antragstellung noch

    nicht beendet ist und wenn der Messgeräteverwender das

    Erforderliche zur Durchführung der Eichung getan hat.

    Bei der Übermittlung von Instandsetzungsbenachrichtigungen wird ein Zeitraum von 7 Tagen als unverzüglich angesehen. Jedoch hat bei Messgeräten zur Bestimmung von Geschwindigkeit und Abstand die Instandsetzungsbenachrichtigung innerhalb von 2 Werktagen bei der örtlich zuständigen Eichbehörde vorzuliegen.

    § 37 Abs.3 Satz 1 Mess- und Eichverordnung

    Formulare vorhanden: Ja
    Schriftform erforderlich: Nein
    Formlose Antragsstellung möglich: Nein

    Persönliches Erscheinen nötig: Ja