Antrag für die Bewilligung zur Einrichtung eines Linienverkehrs stellen
Schifffahrtsgesellschaften, die in der Europäischen Union (EU) ansässig sind, können unter bestimmten Voraussetzungen einen Linienverkehr für Zollzwecke beantragen.
Waren, die auf dem Seeweg transportiert werden, verlassen im Regelfall das Zollgebiet der Europäischen Union und müssen bei Ankunft im Bestimmungshafen neu zollrechtlich behandelt werden. Als Inhaber der Bewilligung zur Einrichtung eines Linienverkehrs für Zollzwecke können Sie jedoch Unionswaren zwischen Häfen der Europäischen Union auf See transportieren, ohne dass diese im Bestimmungshafen erneut zollrechtlich behandelt werden müssen.
Es ist auch möglich, Nicht-Unionswaren im Linienverkehr zu befördern, für diese Waren ist allerdings das Versandverfahren zwingend vorgeschrieben.
- Wenn Sie eine Bewilligung zur Einrichtung eines Linienverkehrs beantragen wollen, müssen Sie den Antrag in elektronischer Form über das EU-Trader Portal stellen.
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Sie benötigen für den Zugang zum EU-Trader Portal
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ein Nutzerkonto. Wenn Sie noch kein Nutzerkonto haben,
- füllen Sie den Antrag auf Einrichtung eines EU-Nutzerkontos (Formular 05700) aus,
- senden Sie das Formular per E-Mail an das Team Stammdatenmanagement der Generalzolldirektion - Dienstort Dresden.
- eine EORI-Nummer (Economic Operators Registration and Identification number - Nummer zur Registrierung und Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten). Wenn Sie noch keine EORI-Nummer haben, müssen Sie diese in Ihrem Benutzerkonto im Bürger- und Geschäftskundenportal der Zollverwaltung beantragen. Über das Benutzerkonto erhalten Sie Zugang zur „EORI-Nr. Verwaltung“ und können eine EORI-Nummer neu beantragen oder Ihre EORI-spezifischen Daten jederzeit ändern
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ein Nutzerkonto. Wenn Sie noch kein Nutzerkonto haben,
- Loggen Sie sich mit Ihren Zugangsdaten in das EU-Trader Portal ein.
- Füllen Sie den Antrag für die Bewilligungsart „RSS – Linienverkehr (RSS)“ aus und senden Sie diesen ab.
- Senden Sie das „Zusatzblatt nationale Angaben“ sowie gegebenenfalls die Teile I und II des Fragebogens zollrechtliche Bewilligungen dem zuständigen Hauptzollamt unter Bezugnahme auf die durch das EU-Trader Portal generierte Antragsnummer direkt zu.
- Wenn das Hauptzollamt erfolgreich geprüft hat, ob alle Bewilligungsvoraussetzungen vorliegen, wird eine Bewilligung elektronisch im EU-Trader Portal erteilt.
- Liegen die Voraussetzungen nicht vor, erhalten Sie einen Bescheid über die Ablehnung des Antrags auf dem Postweg.
Die Bewilligung wird nur Schifffahrtsgesellschaften erteilt, die in der Europäischen Union ansässig sind und die keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen die Zoll- und Steuervorschriften sowie keine schweren Straftaten im Rahmen Ihrer Wirtschaftstätigkeit begangen haben.
Allgemeine Voraussetzungen für die Einrichtung eines Linienverkehrs für Zollzwecke:
- es muss eine förmliche Bewilligung vorliegen,
- es dürfen nur Seehäfen innerhalb der Europäischen Union angelaufen werden,
- es dürfen keine Freizonen in einem Hafen der Europäischen Union angelaufen werden,
- es dürfen keine Waren auf See umgeladen werden,
- es müssen die Namen der im Linienverkehr eingesetzten Schiffe, der Hafen, in dem das Schiff den Linienverkehr aufnimmt und die Anlaufhäfen bei der bewilligenden Zollbehörde registriert werden.
Wenn Sie kein Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO) sind, geben Sie zusätzlich zum Hauptantrag den ausgefüllten Fragebogen zollrechtliche Bewilligungen Teil I und II ab.
Zusätzlich zum Hauptantrag geben Sie noch das „Zusatzblatt nationale Angaben" ab.
Die Teile I und II des Fragebogens zollrechtliche Bewilligungen sowie das „Zusatzblatt nationale Angaben" sind dem zuständigen Hauptzollamt unter Bezugnahme auf die durch das EU-Trader Portal generierte Antragsnummer direkt zu übermitteln.
Es entstehen keine Kosten.
Sie müssen die Bewilligung beantragen, bevor Sie einen Linienverkehr einrichten.
Einen Bescheid über Ihren Antrag erhalten Sie in der Regel in 120 Tagen nach Annahme des Antrags.
- Einspruch. Detaillierte Informationen, wie Sie Einspruch einlegen, können Sie dem Ablehnungs- oder Bewilligungsbescheid entnehmen.
- Klage vor dem Finanzgericht
- Formulare: ja
- Onlineverfahren möglich: ja
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: nein