Anzeige des Überlassens von Waffen oder Munition an Personen aus einem Mitgliedstaat des Übereinkommens vom 28. Juni 1978 über die Kontrolle des Erwerbs und Besitzes von Schusswaffen durch Einzelpersonen Entgegennahme
Wenn Sie Ihre erlaubnispflichtige Waffe und/oder Munition einer anderen Person überlassen, müssen Sie dies innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Waffenbehörde anzeigen. Die zuständige Waffenbehörde löscht dann den Eintrag zu der Waffe und/oder Munition aus Ihrer Waffenbesitzkarte (WBK) sowie gegebenenfalls aus Ihrem Europäischen Feuerwaffenpass.
Nicht anzeigen müssen Sie, wenn Sie
wesentliche Teile der Waffe überlassen, um Verschönerungsarbeiten oder ähnliche Arbeiten ausführen zu lassen und diese dann nach Abschluss der Arbeiten zurückerhalten,
Waffen und/oder Munition im Rahmen eines Ausbildungs- und Arbeitsverhältnisses überlassen,
Waffen und/oder Munition vorübergehend zum Schießen auf einer Schießstätte überlassen.
Sie müssen das Überlassen von erlaubnispflichtigen Waffen und/oder Munition bei der zuständigen Waffenbehörde anzeigen. Reichen Sie den Antrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen ein.
Sie haben eine Waffenbesitzkarte (WBK).
- Personalausweis oder Reisepass
- Waffenbesitzkarte ggf. Europäischer Feuerwaffenpass
- Informationen über die zu überlassenden Waffen
Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.
pro Waffe/Waffenteil 15 Euro
Gebühr: EUR 15,00
Keine
Wenn alle Unterlagen vorhanden sind, prüft die zuständige Stelle die Anzeige zeitnah.
verwaltungsgerichtliche Klage
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Halle (Saale)
Zuständige Stelle ist:
Polizeiinspektion Halle (Saale)
Stabsbereich Recht, Waffen- und Sprengstoffbehörde,
Merseburger Straße 6
06110 Halle (Saale)
Ansprechpartner: Frau Niemann, Telefon: 0345 224 1823; Frau Hahnewald, Telefon: 0345 224 1822
Telefax: 0345 224 11 1127