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  • Anzeige über den Erwerb von Schusswaffen oder Munition in der Bundesrepublik Deutschland durch Personen aus einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat Entgegennahme

    Wer Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat haben, eine Schusswaffe nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien B und C) zum Waffengesetz oder Munition für eine solche überlässt, hat dies unverzüglich dem Bundesverwaltungsamt schriftlich anzuzeigen. Dies gilt nicht in den Fällen des § 12 Absatz 1 Nummer 1 und 5 Waffengesetz.

    Das Bundesverwaltungsamt ist per Anzeige über das Überlassen von Schusswaffen beziehungsweise Munition an Personen aus einem Mitgliedstaat zu informieren.

    Vorhandensein der Waffenrechtlichen Erlaubnis zum Erwerb einer entsprechenden Schusswaffe

    § 34 Absatz 4 und 5 WaffG in Verbindung mit § 31 Absatz 2 und 3 AWaffV