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  • Aufenthaltserlaubnis für eine ausländische Fachkraft über das beschleunigte Fachkräfteverfahren beantragen

    Das beschleunigte Fachkräfteverfahren verkürzt das gesamte Verfahren von der Antragstellung bis zum ersten Arbeitstag.

    Um das beschleunigte Fachkräfteverfahren zu beantragen, benötigen Sie eine Vollmacht Ihrer zukünftigen Fachkraft.

    Auch miteinreisende Familienangehörige können über das beschleunigte Fachkräfteverfahren eine Aufenthaltserlaubnis beantragen, wenn die Einreise spätestens 6 Monate nach Einreise der Fachkraft erfolgt.

    Das beschleunigte Fachkräfteverfahren beantragen Sie bei der Ausländerbehörde, mit der Sie eine entsprechende Vereinbarung schließen. In der Regel handelt es sich um die zentrale Anlaufstelle beziehungsweise die "zentrale Ausländerbehörde" in Ihrem Bundesland. Diese berät sie während des gesamten Verfahrens und erteilt die Vorabzustimmung im Visumverfahren. Die Auslandsvertretung muss dann innerhalb von 3 Wochen einen Termin zum Visumantrag anbieten und innerhalb weiterer 3 Wochen hierüber entscheiden.  

    • Die ausländische Arbeitskraft sowie mitreisende Familienangehörige besitzen einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz.
    • Die Einreise der ausländischen Fachkraft erfolgt zu einem bestimmten Aufenthaltszweck, zum Beispiel zum Zweck der Berufsausbildung, der Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen, der Forschung oder zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung als Fachkraft.
    • Es liegt ein Arbeitsvertrag oder konkretes Arbeitsplatzangebot vor.
    • Es wurde noch kein Visum-Antrag im Herkunftsland durch die ausländische Arbeitskraft gestellt. Dies gilt auch für mitreisende Familienangehörige.
    • Die Fachkraft kann ihren Lebensunterhalt und Krankenversicherungsschutz aus Einkommen ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen sichern.
    • Sie haben eine Vereinbarung zur Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens mit der zuständigen Ausländerbehörde abgeschlossen, die unter anderem Ihre Verpflichtungen als Arbeitgeber, die der Fachkraft und der beteiligten Behörden (Ausländerbehörde, Bundesagentur für Arbeit, Anerkennungsstellen, deutsche Auslandsvertretung) benennt.

    Die Gebühr wird beim Abschluss der Vereinbarung mit der Ausländerbehörde über die Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens erhoben. Es können weitere Kosten anfallen für die erforderliche berufliche Anerkennung und die Ausstellung einer eventuell erforderlichen Berufsausübungserlaubnis sowie bei der Auslandsvertretung anfallende Gebühren und Kosten für das Ausstellen von Urkunden, für Echtheitsprüfungen, das Übersetzen von Unterlagen in die deutsche Sprache sowie das Anfertigen und Beglaubigen von Kopien. Die Kosten müssen Sie oder die Fachkraft tragen.

    Abgabe: EUR 411,00

    https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthv/__47.html

    Bei Miteinreise von Familienangehörigen im Rahmen des beschleunigten Fachkräfteverfahrens müssen Sie den Antrag innerhalb von 6 Monaten ab Einreise der Fachkraft stellen.

    Antragsfrist: 6 Monate

    Sie können keinen Rechtsbehelf einlegen, wenn die Vorabzustimmung nicht erteilt wird. Der Grund: Die Vorabzustimmung ist kein Verwaltungsakt. Sie ist nur eine verwaltungsinterne Entscheidung.

    Gegen die Entscheidung der zuständigen Anerkennungsstelle im Berufsanerkennungsverfahren können Sie Rechtsbehelfe einlegen. Das gilt auch für die Entscheidung der zuständigen Stelle über die Erteilung einer Berufserlaubnis. Wird Ihr Visum abgelehnt, können Sie ebenfalls einen Rechtsbehelf bei der Auslandsvertretung einlegen.

    Diese Rechtsbehelfe müssen Sie außerhalb des beschleunigten Fachkräfteverfahrens direkt bei der jeweils zuständigen Stelle einlegen.

    • Die Durchführung eines beschleunigten Fachkräfteverfahrens garantiert nicht die Erteilung eines Visums durch die deutsche Auslandsvertretung.
    • Wird keine Vorabzustimmung zum Visum erteilt oder versagt die Auslandsvertretung anschließend das Visum zur Einreise, besteht kein Recht auf Rückerstattung von Gebühren.
    • Das beschleunigte Fachkräfteverfahren ist ein freiwilliges Angebot. Das reguläre Einreiseverfahren steht für Fachkräfte weiter offen.
    • Sie können mittels Untervollmachten grundsätzlich auch Dritte, wie zum Beispiel eine Rechtsanwaltskanzlei, mit der Durchführung des Verfahrens beauftragen. Hierzu müssen die Fachkraft und deren Familienangehörige Sie bevollmächtigen.

    Stelle:
    Abteilung Einreise und Aufenthalt (Ausländerbehörde)
    Adresse:
    Am Stadion 5
    06122 Halle (Saale)
    Telefon:
    +49 345 2215300
    Fax:
    +49 345 2215312
    Parken:
    Behindertenparkplatz: Am Stadion 5 Verwaltungsgebäude Vorder- und Hintereingang
    Anzahl: 4
    Öffnungszeiten:

    Einlasszeiten

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    aufgrund des erhöhten Vorsprachenaufkommens gelten für die freie Vorsprache folgende Einlasszeiten:

    Montag: 8:00 Uhr bis 14:30 Uhr
    Dienstag: 8:00 Uhr bis 17:30 Uhr
    Donnerstag: 8:00Uhr bis 14:30 Uhr

    Bitte erscheinen Sie rechtzeitig vor Ende der Einlasszeit.

    Nach Ablauf der genannten Uhrzeiten ist kein Einlass zur freien Vorsprache mehr möglich.

    Wir bitten um Ihr Verständnis.

     

    Am Stadion 6, Kulturtreff

    • Montag, 08:00 Uhr bis 15:00 Uhr:
      (Team Infothek / Team Asyl und humanitärer Aufenthalt / Team Arbeitsmarkt und Ausbildung - jeweils ohne Termin; Team Duldung und Dokumentenausgabe mit Termin)
    • Dienstag, 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr:
      (Team Infothek / Team Asyl und humanitärer Aufenthalt / Team Arbeitsmarkt und Ausbildung - jeweils ohne Termin; Team Duldung und Dokumentenausgabe mit Termin)
    • Mittwoch, 08:00 Uhr bis 15:00 Uhr 
      (ausschließlich Dokumentenausgabe mit Termin)
    • Donnerstag, 08:00 Uhr bis 15:00 Uhr
      (Team Infothek / Team Asyl und humanitärer Aufenthalt / Team Arbeitsmarkt und Ausbildung - jeweils ohne Termin; Team Duldung und Dokumentenausgabe mit Termin)


    Am Stadion 5

    Individuelle Terminvorsprachen finden auch weiterhin in den Räumlichkeiten der Ausländerbehörde, Am Stadion 5, 06122 Halle (Saale) statt. Achten Sie bitte auf die Angaben in Ihrer Terminvereinbarung.

    Die Vorsprache im Team Duldung sowie in der Dokumentenausgabe ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.