Ausbildungsregelungen für behinderte Menschen beantragen
Auch Menschen mit Behinderungen sollen nach Möglichkeit in „regulären“ anerkannten Ausbildungsberufen ausgebildet werden.
Wenn für Sie oder ein von Ihnen betreuter Mensch mit Behinderung, wegen der Art und Schwere der Behinderung für eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nicht in Betracht kommen, trifft die zuständige Stelle (beispielsweise die Industrie- und Handelskammer oder die Handwerkskammer) auf Antrag besondere Ausbildungsregelungen.
Wenn bereits solche Regelungen für den gewünschten Beruf in Ihrer Region getroffen wurden, müssen Sie keinen Antrag stellen.
Das Bundesinstitut für Berufsbildung hat für einige Berufe bereits Empfehlungen für sogenannte Fachpraktiker-Berufe getroffen, diese müssen allerdings auch in Ihrer Region anerkannt sein. Bitte erkundigen Sie sich daher vorab bei der für Ihre Region und den gewünschten Beruf zuständigen Stelle, ob es so eine Regelung schon gibt. Zuständige Stellen sind je nach Beruf beispielsweise Industrie- und Handelskammern, Handwerks- oder Landwirtschaftskammern.
Das Verfahren für neue Regelungen setzt die Beteiligung verschiedener Gremien und Einrichtungen – auch außerhalb der Kammer - voraus und benötigt daher längere Zeit, in der Regel zwischen 6 und 12 Monaten. Von der Antragstellung, der Vervollständigung der benötigten Informationen und Unterlagen, der Klärung von Details, der Eignungsfeststellung an der Ausbildungsstelle, der Diskussion und Beschlussfassung im Berufsbildungsausschuss der Kammer, der Genehmigung durch das zuständige Landesministerium und die anschließende Veröffentlichung sind nach den gesetzlichen Vorgaben eine Vielzahl an Stationen zu absolvieren.
Vor Antragstellung sollten Sie sich von einem Ausbildungsberater in Ihrer Kammer beraten lassen, ob eine reguläre Berufsausbildung möglich ist oder ob es bereits eine passende Ausbildungsregelung in Ihrer Region gibt.
- Besteht noch keine solche Regelung und ist auch keine reguläre Ausbildung möglich, müssen Sie einen geeigneten Ausbildungsbetrieb finden und eine Berufsschule, die den schulischen Teil der Ausbildung übernehmen kann. Ihre Kammer unterstützt Sie möglicherweise hierbei.
- Möglicherweise sind weitere Details mit der Kammer zu klären.
- Die Kammer entscheidet anschließend, ob der Berufsbildungsausschuss sich mit Ihrem Antrag befassen muss oder er direkt bearbeitet werden kann.
- Ist ein Beschluss durch den Berufsbildungsausschuss der Kammer notwendig, wird Ihr Antrag dem Ausschuss bei der nächstmöglichen Sitzung vorgelegt. In der Regel tagt der ehrenamtliche Berufsbildungsausschuss drei- bis viermal pro Jahr.
- Der Berufsbildungsausschuss berät in der Regel zunächst über den Antrag und holt möglicherweise weitere Informationen dazu ein. Der Beschluss über eine neue Ausbildungsregelung erfolgt entweder in der nächsten Sitzung oder direkt noch in der ersten Sitzung.
- Anschließend wird die neue Ausbildungsregelung an das zuständige Landesministerium weitergeleitet, das die Regelung noch genehmigen muss. Dies kann mehrere Wochen oder gar Monate in Anspruch nehmen.
- Liegt die Genehmigung des zuständige Landesministeriums vor, so kann die Regelung veröffentlicht werden. Ist kein bestimmter, späterer Termin festgelegt, ist die Regelung mit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung rechtsgültig.
- Sie müssen eine Ausbildungsmöglichkeit in dem angestrebten Ausbildungsgang nachweisen
- Weitere Voraussetzungen sind auf der Homepage der zuständigen Stelle zu finden oder bei der dortigen Ausbildungsberatung zu erfragen.
- Nach Vorgabe der zuständigen Stelle
- Weiterführende Informationen sind auf der Homepage der zuständigen Stelle zu finden oder bei der dortigen Ausbildungsberatung zu erfragen
- Je nach zuständiger Stelle können Kosten anfallen. Genaueres erfahren Sie dort.
- Nach Vorgabe der zuständigen Stelle
Das Verfahren dauert in der Regel zwischen 6 und 12 Monaten.
- Widerspruch
- Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid über Ihren Antrag entnehmen.
- Verwaltungsgerichtliche Klage
- Formulare: Nach Vorgabe der zuständigen Stelle
- Onlineverfahren möglich: nein
- Schriftform erforderlich: Nach Vorgabe der zuständigen Stelle
- Persönliches Erscheinen nötig: Nach Vorgabe der zuständigen Stelle