Auskunft aus dem Mitgliederverzeichnis der Tierärztekammer beantragen
Die Tierärztekammer eines Landes (auch Landestierärztekammer) ist die gesetzliche Standesvertretung aller in diesem Bundesland wohnenden und tätigen Tierärzte. Jeder praktisch tätige Tierarzt ist Pflichtmitglied in der für seinen Tätigkeitsbereich zuständigen Landeskammer. Die rechtliche Grundlage bildet das landesspezifische Kammergesetz für die Heilberufe (Heilberufsgesetz, Heilberufe-Kammergesetz u.ä.).
Die Tierärztekammern sind auch Ansprechpartner für die tiermedizinischen Fachangestellten und Tierhalter.
Die Tierärztekammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und untersteht der staatlichen Aufsicht. Ausführendes Organ ist die Kammerversammlung aller Tierärzte, die aus ihrer Mitte den Vorstand sowie verschiedene Ausschüsse wählt. Aufgaben der Tierärztekammern sind insbesondere:
- im Einklang mit den Interessen der Allgemeinheit die gemeinsamen beruflichen aller Kammermitglieder zu wahren,
- die Erfüllung der Berufspflichten der Kammermitglieder zu überwachen,
- die Qualitätssicherung im Veterinärwesen sowie die berufliche Fortbildung der Kammermitglieder zu fördern, deren Weiterbildung zu regeln und Zusatzqualifikationen zu bescheinigen,
- auf ein gutes berufliches Verhältnis der Kammermitglieder untereinander hinzuwirken, Streitigkeiten zwischen Kammermitgliedern sowie zwischen ihnen und Dritten, die aus der Berufsausübung entstanden sind, zu schlichten und Schlichtungsstellen zur Prüfung von Behandlungsfehlern einzurichten,
- Fürsorgeeinrichtungen für die Kammermitglieder und deren Familienangehörige zu schaffen,
- für Behörden und Gerichte in allen den Beruf und das Fachgebiet der Kammermitglieder betreffenden Fragen Stellungnahmen und Fachgutachten zu erstellen und Sachverständige zur Erstellung von Fachgutachten zu benennen,
- auf eine ausreichende tierärztliche Versorgung der Bevölkerung hinzuwirken,
- den öffentlichen Veterinärdienst bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.
Die Tierärztekammern erheben aufgrund ihrer Beitragssatzung zur Deckung ihrer Kosten Beiträge von den Kammermitgliedern. Für die Inanspruchnahme besonderer Amtshandlungen oder die Benutzung von Einrichtungen können die Kammern aufgrund einer Gebührensatzung Gebühren erheben und Auslagenersatz fordern.
Anzahl: 5 Gebühren: nein
Montag 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr, 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr
Dienstag 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr, 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr
Mittwoch 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr, 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr
Donnerstag 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr, 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr
Freitag 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr