Auskunft im Rahmen der Geldwäscheaufsicht auf Verlangen der Behörde erteilen
Als Verpflichtete oder Verpflichteter nach dem Geldwäscherecht haben Sie der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Verlangen unentgeltlich
- Auskunft über alle Geschäftsangelegenheiten und Transaktionen zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die für die Einhaltung der in diesem Gesetz festgelegten Anforderungen von Bedeutung sind.
Die vorzulegenden Unterlagen sind im Original, in Form von Kopien oder in digitaler Form auf elektronischem Wege oder auf einem digitalen Speichermedium zur Verfügung zu stellen.
Die Auskunft und die Belegvorlage haben unentgeltlich zu erfolgen.
- Sie erhalten eine Aufforderung zur Abgabe von Auskünften über Geschäftsangelegenheiten und Transaktionen und/oder zur Vorlage von entsprechenden Unterlagen
- Sie reichen die angeforderten Nachweise bei der zuständigen Aufsichtsbehörde ein
- Die Aufsichtsbehörde prüft die Auskünfte und Unterlagen
- Sie erhalten eine Mitteilung nach Abschluss der Prüfung
- Sie sind Verpflichtete oder Verpflichteter, Organmitglied oder Beschäftigte oder Beschäftigter einer oder eines Verpflichteten nach dem Geldwäscherecht oder Geldwäschebeauftragte oder Geldwäschebeauftragter
- Sie haben eine Aufforderung zur Abgabe von Unterlagen der zuständigen Aufsichtsbehörde erhalten
- Je nach Anforderung durch die Aufsichtsbehörde
- Bei Fragen erkundigen Sie sich bei der für Sie zuständigen Aufsichtsbehörde, welche Unterlagen Sie einreichen müssen
keine
§ 52 Abs. 1 Geldwäschegesetz (GwG)
- Formulare: nein
- Onlineverfahren möglich: ja
- Schriftform erforderlich: nein
- Persönliches Erscheinen nötig: nein