Auslagerung von Aufgaben mitteilen
Als Kapitalverwaltungsgesellschaft können Sie Aufgaben unter bestimmten Voraussetzungen auf ein anderes Unternehmen – ein sogenanntes Auslagerungsunternehmen – auslagern.
Aufgaben können zum Beispiel sein:
- Portfolioverwaltung
- Risikomanagement
- Buchhaltung
Sie müssen dies der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in einer schriftlichen Anzeige mitteilen.
Hierfür gibt es 2 Gründe:
Mit der Mitteilung stellt die BaFin erstens sicher, dass Sie als Verwaltungsgesellschaft die Kontrolle über Ihre Geschäfte behalten. Zweitens ist die BaFin als Aufsichtsbehörde verpflichtet, die Kontrolle Ihrer beaufsichtigten Unternehmen, also beispielsweise den Zugang zu wichtigen Informationen, sicherzustellen.
- Die Anzeige beziehungsweise den Genehmigungsantrag können Sie formlos stellen.
- Fügen Sie die erforderlichen Unterlagen bei.
- Senden Sie alles postalisch an die BaFin.
- Sie erhalten einen Bescheid auf Ihren Genehmigungsantrag.
- Ihre Kapitalverwaltungsgesellschaft muss die Auslagerung anhand von objektiven Gründen rechtfertigen können.
- Das Auslagerungsunternehmen muss über ausreichende Ressourcen für die Ausführung der ihm übertragenen Aufgaben verfügen und die Personen, die die Geschäfte des Auslagerungsunternehmens tatsächlich leiten, müssen zuverlässig sein und über ausreichende Erfahrung verfügen.
- sofern die Auslagerung bei einer OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft (OGAW: Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren) die Portfolioverwaltung und bei einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft die Portfolioverwaltung oder das Risikomanagement betrifft: Es dürfen damit nur Auslagerungsunternehmen beauftragt werden, die für die Zwecke der Vermögensverwaltung oder Finanzportfolioverwaltung zugelassen oder registriert sind und einer Aufsicht unterliegen. Wenn diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, benötigten Sie eine zusätzliche Genehmigung von der BaFin.
- Wird die Portfolioverwaltung oder das Risikomanagement auf ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat ausgelagert, muss die Zusammenarbeit zwischen der BaFin und der zuständigen Aufsichtsbehörde des Drittstaates sichergestellt sein.
- Die Auslagerung darf die Wirksamkeit der Beaufsichtigung der Kapitalverwaltungsgesellschaft nicht beeinträchtigen; insbesondere darf sie weder die Kapitalverwaltungsgesellschaft daran hindern, im Interesse ihrer Anleger zu handeln, noch darf sie verhindern, dass das Investmentvermögen im Interesse der Anleger verwaltet wird.
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Sie müssen darlegen können, dass das Auslagerungsunternehmen
- unter Berücksichtigung der ihm übertragenen Aufgaben über die erforderliche Qualifikation verfügt,
- in der Lage ist, die übernommenen Aufgaben ordnungsgemäß wahrzunehmen und
- sorgfältig ausgewählt ist.
- Sie müssen in der Lage sein, die ausgelagerten Aufgaben jederzeit wirksam zu überwachen.
- Sie müssen insbesondere die erforderlichen Weisungsbefugnisse und die Kündigungsrechte vertraglich sichern.
- Sie überprüfen fortwährend die vom Auslagerungsunternehmen erbrachten Dienstleistungen.
Anzeige der Auslagerung:
- eindeutige Benennung des Auslagerungsunternehmens durch Namensnennung der juristischen Person mit Angabe des Sitzes
- Beschreibung der ausgelagerten Funktion beziehungsweise Tätigkeit
- Angabe des oder der Investmentvermögen(s) sowie des Vermögensgegenstands
- Angabe des Zeitpunkts, zu dem die Auslagerung in Kraft tritt
- objektive Gründe der Auslagerung
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Darlegung, dass die Interessen des Auslagerungsunternehmens nicht mit denen der Kapitalverwaltungsgesellschaft beziehungsweise der Anleger in Konflikt stehen, außer das Auslagerungsunternehmen
- trennt seine Aufgaben bei der Portfolioverwaltung oder dem Risikomanagement funktional und hierarchisch von seinen anderen potenziell dazu im Interessenkonflikt stehenden Aufgaben und
- ermittelt, steuert und beobachtet die potenziellen Interessenkonflikte ordnungsgemäß und legt sie den Anlegern des Investmentvermögens gegenüber offen
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bei Auslagerung der Portfolioverwaltung oder Risikomanagement auf ein Auslagerungsunternehmen mit Sitz im Ausland:
- Nachweis über Zulassung oder Registrierung des Auslagerungsunternehmens zum Zwecke der Vermögensverwaltung und Nachweis über Aufsicht (Angabe der Zulassungs- und Registrierungsnummer)
- Auslagerungsverträge müssen bei der Anzeige nach § 36 Absatz 2 KAGB nicht eingereicht werden. Die BaFin behält sich jedoch vor, diese nachzufordern.
Genehmigungsantrag für die Auslagerung des Portfolio- und Risikomanagements:
- Darlegung über das Vorliegen der Voraussetzungen in einem schriftlichen Genehmigungsantrag
- Auslagerungsvertrag
- notwendige Unterlagen zur Beurteilung der Zuverlässigkeit und Eignung der Geschäftsleitung
Für die Genehmigung der Auslagerung der Portfolioverwaltung oder des Risikomanagements entstehen Kosten in Höhe von EUR 3.960.
Sie müssen eine Auslagerung mitteilen, bevor die Auslagerungsvereinbarung in Kraft tritt.
Die Genehmigung der Auslagerung wird Ihnen innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Eingang des Genehmigungsantrags erteilt, wenn die Voraussetzungen für die Genehmigung erfüllt sind. Sind die Voraussetzungen für die Genehmigung nicht erfüllt, erhalten Sie eine Mitteilung der BaFin und müssen gegebenenfalls Unterlagen und Angaben nachreichen. Nach Eingang der Unterlagen oder Angaben beginnt die Frist über 4 Wochen erneut.
§ 36 I KAGB
- Widerspruch.
- Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid über Ihren Antrag entnehmen.
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Bei fehlender Abhilfe verwaltungsgerichtliche Klage.
- Formulare: keine
- Onlineverfahren möglich: nein
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: nein