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  • Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot beantragen

    An Sonntagen und bestimmten Feiertagen dürfen in Deutschland keine Lastkraftwagen (Lkw) fahren. Das Fahrverbot gilt von 00:00 bis 22:00 Uhr.

    In dringenden Fällen können Sie eine Ausnahmegenehmigung vom Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen beantragen.

    Folgende Ausnahmegenehmigungen gibt es:

    • Ausnahme in dringenden Fällen
    • Dauerausnahme 
    • Ausnahme für bestimmte Einzelfälle 
    • Ausnahme für bestimmte Antragstellerinnen beziehungsweise Antragsteller
    • Länderübergreifend einheitliche Ausnahmen 
    • Ausnahmen für bestimmte Straßen und Strecken 

    Das Lkw-Fahrverbot gilt für

    • Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen sowie 
    • Lkw-Anhänger-Kombinationen, unabhängig davon, welches Gewicht diese haben.

    Ausgenommen vom Fahrverbot sind zum Beispiel

    • Transporte von
      • leicht verderblichen Lebensmitteln wie zum Beispiel Milch, Fleisch und Fisch
      • Schaustellern und Schaustellerinnen
    • kombinierter Güterverkehr 
    • Bergungs-, Abschlepp- und Pannenhilfsfahrzeuge

    Das Lkw-Fahrverbot gilt an den folgenden Feiertagen:

    • Neujahr
    • Karfreitag
    • Ostermontag
    • Tag der Arbeit
    • Christi Himmelfahrt
    • Pfingstmontag
    • Fronleichnam 
      • gilt nicht in allen Bundesländern
    • Tag der deutschen Einheit
    • Reformationstag
      • gilt nicht in allen Bundesländern
    • Allerheilligen
      • gilt nicht in allen Bundesländern
    • 1. und 2. Weihnachtsfeiertag

    • Ihr Transport ist nur mit einem Fahrzeug möglich, dass unter das Verbot fällt. 
    • Ihr Transport muss zwingend an einem Sonntag beziehungsweise Feiertag stattfinden.