Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot beantragen
An Sonntagen und bestimmten Feiertagen dürfen in Deutschland keine Lastkraftwagen (Lkw) fahren. Das Fahrverbot gilt von 00:00 bis 22:00 Uhr.
In dringenden Fällen können Sie eine Ausnahmegenehmigung vom Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen beantragen.
Folgende Ausnahmegenehmigungen gibt es:
- Ausnahme in dringenden Fällen
- Dauerausnahme
- Ausnahme für bestimmte Einzelfälle
- Ausnahme für bestimmte Antragstellerinnen beziehungsweise Antragsteller
- Länderübergreifend einheitliche Ausnahmen
- Ausnahmen für bestimmte Straßen und Strecken
Das Lkw-Fahrverbot gilt für
- Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen sowie
- Lkw-Anhänger-Kombinationen, unabhängig davon, welches Gewicht diese haben.
Ausgenommen vom Fahrverbot sind zum Beispiel
- Transporte von
- leicht verderblichen Lebensmitteln wie zum Beispiel Milch, Fleisch und Fisch
- Schaustellern und Schaustellerinnen
- kombinierter Güterverkehr
- Bergungs-, Abschlepp- und Pannenhilfsfahrzeuge
Das Lkw-Fahrverbot gilt an den folgenden Feiertagen:
- Neujahr
- Karfreitag
- Ostermontag
- Tag der Arbeit
- Christi Himmelfahrt
- Pfingstmontag
- Fronleichnam
- gilt nicht in allen Bundesländern
- Tag der deutschen Einheit
- Reformationstag
- gilt nicht in allen Bundesländern
- Allerheilligen
- gilt nicht in allen Bundesländern
- 1. und 2. Weihnachtsfeiertag
- Ihr Transport ist nur mit einem Fahrzeug möglich, dass unter das Verbot fällt.
- Ihr Transport muss zwingend an einem Sonntag beziehungsweise Feiertag stattfinden.