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  • Ausnahme vom Verbot der Mehrarbeit und vom Verbot der Nachtarbeit beantragen

    Es ist Ihnen verboten eine schwangere oder stillende Frau in Nachtarbeit oder Mehrarbeit zu beschäftigen.

    Außerdem dürfen Sie schwangere oder stillende Frauen nicht in folgenden Tätigkeiten beschäftigen:

    • Fließarbeit
    • Akkordarbeit
    • Sonstige Arbeiten in denen gegen ein höheres Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann

    Dafür können Sie eine Ausnahme durch die für Arbeitsschutz zuständige Behörde beantragen.

    Von Nachtarbeit ist die Rede, wenn eine Beschäftigung zwischen 22 Uhr und 6 Uhr angestrebt wird. Schwangere oder stillende Frauen in Ausbildung sind von der Nachtarbeit ausgeschlossen.

    Wenn Sie eine schwangere oder stillende Frau von 18 Jahren oder älter beschäftigen, wird von Mehrarbeit gesprochen, wenn sie:

    • über 8,5 Stunden täglich
    • über 90 Stunden in der Doppelwoche (inklusive Sonntage)
    • die vertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit den Monatsdurchschnitt übersteigend

    arbeitet.

    Wenn Sie eine schwangere oder stillende Frau unter 18 Jahren beschäftigen, wird von Mehrarbeit gesprochen, wenn sie: 

    • über 8 Stunden täglich
    • über 80 Stunden in der Doppelwoche (inklusive Sonntage)
    • die vertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit den Monatsdurchschnitt übersteigend

    arbeitet.

    Sind neben Ihnen noch weitere Arbeitgeber vorhanden, ist die Arbeitszeit zusammenzurechnen.

    Eine Bewilligung für die Ausnahme vom Verbot der Mehr-, der Nacht-, der Fließ- und der Akkordarbeit können Sie schriftlich beantragen.

    Sie können die Genehmigung schriftlich beantragen:
    -    Beschreiben Sie dafür Ihr Anliegen formlos. 
    -    Senden Sie Ihren Antrag an die örtlich zuständige Behörde für Arbeitsschutz, einschließlich der erforderlichen Unterlagen und Nachweise.
    -    Sind erforderliche Unterlagen beziehungsweise Informationen für die Bearbeitung unvollständig, werden Sie umgehend von der Sachbearbeitung kontaktiert.
    -    Die örtlich zuständige Behörde prüft die Unterlagen und die Einzelfallumstände.
    -    Im Falle einer Genehmigung erhalten Sie einen Genehmigungsbescheid und erst ab diesem Zeitpunkt darf die Frau beschäftigt werden. Der Genehmigungsbescheid kann mit 
         Bedingungen hinterlegt werden, die bei der Beschäftigung beachtet werden müssen.
    -    Sind die Voraussetzungen für die Genehmigung nicht erfüllt, erhalten Sie eine Ablehnung. Sie bekommen einen Ablehnungsbescheid zugestellt.

    • Sie können den Antrag nur stellen, wenn Sie Arbeitgeberin oder Arbeitgeber sind.
    • Die schwangere oder stillende Frau erklärt sich ausdrücklich dazu bereit.
    • Ein ärztliches Zeugnis darf nicht gegen die Nacht-, Mehr-, Akkord- oder Fließarbeit sprechen.
    • Eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau durch Alleinarbeit, Art der Arbeit und das Arbeitstempo ist ausgeschlossen.
    • Eine unverantwortbare Gefährdung für das Kind durch Alleinarbeit, Art der Arbeit und das Arbeitstempo ist ausgeschlossen.

    • Ärztliches Zeugnis
    • Zustimmende Erklärung der schwangeren oder stillenden Frau. Die Frau kann Ihre Erklärung jederzeit widerrufen.

    Die Gebühren werden nach Aufwand erhoben. Erkundigen Sie sich bitte in der für Ihr Bundesland zuständigen Aufsichtsbehörde über die anfallenden Bearbeitungsgebühren.

    Die genauen Kosten werden im Nachgang der Genehmigung festgestellt.
     

    Der Antrag ist vor der Aufnahme der Beschäftigung von der schwangeren oder stillenden Frau zu stellen.

    Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Einzelfallermittlung.

    § 29 Absatz 3 Nr. 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG)

    https://www.gesetze-im-internet.de/muschg_2018/__29.html

    § 29 Absatz 3 Nr. 8 Mutterschutzgesetz (MuSchG)

    https://www.gesetze-im-internet.de/muschg_2018/__29.html

    Dieses Verfahren zur Bewilligung der Ausnahme vom Verbot der Mehrarbeit, der Nachtarbeit, der Fließarbeit und der Akkordarbeit ersetzt nicht die Mitteilung nach dem Mutter-schutzgesetz. Nutzen Sie dafür die entsprechend verfügbaren Formulare.

    Stelle:
    Landesamt für Verbraucherschutz
    Adresse:
    Freiimfelder Straße 68
    06112 Halle (Saale)
    Hinweise zur Anreise
    (Bemerkung: Der Hauptsitz befindet sich in Halle (Saale). Die Dienstanschriften der einzelnen Standorte entnehmen Sie bitte der Internetseite des Landesamtes für Verbraucherschutz.)
    Telefon:
    0345 52162200
    Fax:
    0345 5643439
    Öffentliche Verkehrsmittel:
    Haltestelle: Betriebshof Freiimfelder Straße:
    Straßenbahn: 10
    Parken:
    Parkplatz:
    Anzahl: k.A.  Gebühren: nein
    Aufzug vorhanden:
    nein
    Rollstuhlgerecht:
    nein
    Öffnungszeiten:

    Montag       07:00 – 16:00 Uhr

    Dienstag     07:00 – 16:00 Uhr

    Mittwoch     07:00 – 16:00 Uhr

    Donnerstag 07:00 – 16:00 Uhr

    Freitag        07:00 – 15:30 Uhr

    Samstag     geschlossen

    Sonntag      geschlossen