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  • Ausnahme vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit beantragen

    Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber benötigen Sie eine Genehmigung von der örtlich zuständigen Behörde für Arbeitsschutz, wenn bei Ihnen an einem Sonn- oder Feiertag gearbeitet werden soll. Sie können eine Bewilligung der Sonn- oder Feiertagsarbeit beantragen für:

    • die Durchführung von Haus- und Ordermessen für gewerbliche Wiederverkäufer.
    • das Verhindern eines unverhältnismäßigen Schadens in einem Betrieb durch besondere Umstände, wie ein sehr hoher Krankenstand oder verspätete Materiallieferung.
    • die gesetzlich vorgeschriebene Inventur, sofern diese nicht an einem Wochentag erfolgen kann.

    Liegen andere Gründe vor, werden auch diese geprüft und die Sonn- oder Feiertagsarbeit gegebenenfalls bewilligt.

    Von dem generellen Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit sind Tätigkeiten ausgenommen, die der Befriedigung besonders hervortretender Bedürfnisse der Bevölkerung dienen, wie:

    • Daseinsvorsorge (zum Beispiel in der Pflege von Kranken oder der Versorgung von Tieren),
    • Dienstleistungen (zum Beispiel in Restaurants oder bei Taxiunternehmen) sowie 
    • Freizeitgestaltung (zum Beispiel in Theatern, beim Fußball oder in Freizeiteinrichtungen)
    • Einsatz in Notfällen und außergewöhnlichen Fällen (unaufschiebbare Arbeiten, wie zum Beispiel Reparaturen bei Rohrbrüchen oder Sturmschäden an Dächern).

    Für bestimmte Ausnahmen gelten Höchstgrenzen.

    Eine Genehmigung für die Sonn- und Feiertagsarbeit können Sie bei Ihrer örtlich zuständigen Behörde für Arbeitsschutz beantragen. Dafür sind folgende Schritte notwendig:

    • Sie stellen einen Antrag bei der zuständigen Behörde und reichen alle weiteren erforderlichen Unterlagen ein.
    • Sind erforderliche Unterlagen beziehungsweise Informationen für die Bearbeitung unvollständig, werden Sie von der Sachbearbeitung kontaktiert.
    • Sind die Voraussetzungen für die Bewilligung erfüllt, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid, andernfalls einen Ablehnungsbescheid.

    • Sie sind Arbeitgeberin oder Arbeitgeber.
    • Sie haben zulässige Gründe für Ihren Antrag auf die Genehmigung.

    • Stellungnahme des Personal- bzw. Betriebsrates (wenn vorhanden)
    • Nachweis, dass ein unverhältnismäßiger Schaden entstehen würde (z. B. Angaben über Vertragsstrafen, Auftrags- und Kundenverlust, Verlust von Arbeitsplätzen) 
      • Schaden infolge der besonderen Verhältnisse ist jeder Vermögensnachteil, den der Arbeitgebende infolge der besonderen Verhältnisse erleiden würde. Es reicht aber nicht jeder drohende Schaden aus, er muss vielmehr unverhältnismäßig (nicht tragbar bzw. nicht zumutbar) sein und über die wirtschaftlichen Einbußen hinausgehen, die durch die allgemeine Betriebsruhe an Sonn- und Feiertagen ohnehin schon verursacht werden. Hier ist ein konkreter, zahlenmäßiger Nachweis erforderlich.

    Sowohl die Erteilung als auch die Ablehnung der Genehmigung der Ausnahme vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Gebührenordnung der örtlich zuständigen Stelle.

    Es gibt keine Frist.

    Sie sollten den Antrag mindestens 4 Werktage vor den Sonn- und Feiertagen einreichen.

    Antragsfrist: 4 Tage

    • Widerspruch
    • Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der örtlich zuständigen Behörde für Arbeitsschutz eingelegt werden.
    • Ein erfolgloses Widerspruchsverfahren ist gebührenpflichtig.

    Sie können gegen den Bescheid innerhalb eines Monats Klage einreichen.

    Stelle:
    Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt (LAGB)
    Adresse:
    An der Fliederwegkaserne 13
    06130 Halle (Saale)
    Telefon:
    0345 13197-0
    Fax:
    0345 13197-190
    Öffentliche Verkehrsmittel:
    Haltestelle: Halle – Vogelweide:
    Straßenbahn: Linien 2, 3 und 8
    Parken:
    Parkplatz:
    Anzahl: 8  Gebühren: nein
    Aufzug vorhanden:
    ja
    Rollstuhlgerecht:
    ja

    Stelle:
    Landesamt für Verbraucherschutz
    Adresse:
    Freiimfelder Straße 68
    06112 Halle (Saale)
    Hinweise zur Anreise
    (Bemerkung: Der Hauptsitz befindet sich in Halle (Saale). Die Dienstanschriften der einzelnen Standorte entnehmen Sie bitte der Internetseite des Landesamtes für Verbraucherschutz.)
    Telefon:
    0345 52162200
    Fax:
    0345 5643439
    Öffentliche Verkehrsmittel:
    Haltestelle: Betriebshof Freiimfelder Straße:
    Straßenbahn: 10
    Parken:
    Parkplatz:
    Anzahl: k.A.  Gebühren: nein
    Aufzug vorhanden:
    nein
    Rollstuhlgerecht:
    nein
    Öffnungszeiten:

    Montag       07:00 – 16:00 Uhr

    Dienstag     07:00 – 16:00 Uhr

    Mittwoch     07:00 – 16:00 Uhr

    Donnerstag 07:00 – 16:00 Uhr

    Freitag        07:00 – 15:30 Uhr

    Samstag     geschlossen

    Sonntag      geschlossen