Ausnahmebescheinigung vom Vermarktungsverbot für Anhang-A-Arten beantragen
- Die in Anhang A der EG-Artenschutzverordnung 338/97 genannten Tiere, Pflanzen oder daraus hergestellte Gegenstände unterliegen einem Vermarktungsverbot. Das heißt Kauf, Angebot zum Kauf, Erwerb zu kommerziellen Zwecken, Zurschaustellung und Verwendung zu kommerziellen Zwecken sowie Verkauf, Vorrätig halten, Anbieten oder Befördern zu Verkaufszwecken von Exemplaren der Arten des Anhangs A sind verboten.
- Wenn Sie ein Exemplar des Anhangs A zu kommerziellen Zwecken nutzen möchten, benötigen Sie eine Ausnahmebescheinigung vom Vermarktungsverbot.
- Diese Bescheinigung kann beantragt und Ihnen erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Vermarktungsverbot vorliegen.
- Eine Vermarktungsgenehmigung können Sie schriftlich (auch per E-Mail) oder online bei der zuständigen Behörde beantragen.
- Füllen Sie das Antragsformular aus, unterschreiben Sie es und reichen es zusammen mit den erforderlichen Unterlagen (Herkunftsnachweisen, Fotodokumentationen, Zuchtbescheinigungen, Einfuhrgenehmigungen, Gutachten etc.) ein.
- Der Antrag und die Unterlagen werden, werden geprüft. Bei Vorliegen der Voraussetzungen kann eine Ausnahmebescheinigung erteilt werden.
Die Exemplare müssen:
- in der Gemeinschaft erworben oder in diese eingeführt worden sein, bevor die Vorschriften für die Arten des Anhangs I des Übereinkommens oder des Anhangs C 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 oder des Anhangs A dieser Verordnung für die betreffenden Exemplare Geltung erlangten, oder
- zu Gegenständen verarbeitet worden sein, die vor mehr als 50 Jahren erworben wurden, oder
- gemäß dieser Verordnung in die Gemeinschaft eingeführt worden sein und für Zwecke verwendet werden, die dem Überleben der betreffenden Art nicht abträglich sind, oder
- in Gefangenschaft geborene und gezüchtete Exemplare einer Tierart oder künstlich vermehrte Exemplare einer Pflanzenart oder Teile oder Erzeugnisse aus solchen sein oder
- unter außergewöhnlichen Umständen für den Fortschritt der Wissenschaft oder grundlegende biomedizinische Zwecke gemäß der Richtlinie 86/609/EWG des Rates vom 24. November 1986 zur Annäherung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (1) verwendet werden, falls ausschließlich diese Art für diesen Zweck geeignet ist und keine in Gefangenschaft geborenen und gezüchtete Exemplare dieser Art zur Verfügung stehen, oder f) zu Zucht- und Fortpflanzungszwecken verwendet werden, die zur Erhaltung der betreffenden Art beitragen, oder
- Forschungs- oder Bildungszwecken dienen, die den Schutz oder die Erhaltung der Art zum Ziele haben, oder
- aus einem Mitgliedstaat stammen und nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats ihrem natürlichen Lebensraum entnommen worden sein.
- Die Ausnahme muss im Einklang mit den sonstigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zur Erhaltung wildlebender Tier- und Pflanzenarten stehen
- Ausgefüllter Antrag
- Einzelfallabhängig mögliche weitere Unterlagen:
- Altersnachweise
- Zuchtnachweis
- Einfuhrgenehmigung
- Fotos
- Gutachten
- ggf. andere
Richtet sich nach der jeweiligen Gebührenordnung des Landes
keine Frist
Art. 8 (3) Verordnung (EG) Nr. 338/97
Verpflichtungsklage
- Ein Verstoß gegen das Vermarktungsverbot kann als eine Ordnungswidrigkeit (§ 69 Abs. 4 Nr. 3 BNatSchG) geahndet oder sogar strafrechtlich (§ 71 Abs. 2 Nr. 1 oder § 71a Abs. 2 BNatSchG) verfolgt werden.
- Zu den Sorgfaltspflichten eines jeden Halters artengeschützter Exemplare gehört es, sich bereits vor dem Erwerb eines Exemplars einer geschützten Art zu versichern, dass entsprechende Legalitätsnachweise vorliegen.
- Tiere mit ungültigen, fehlerhaften, unvollständigen oder fehlenden Legalitätsnachweisen (Herkunftsnachweisen) dürfen weder angeboten noch erworben werden.
- Kann für ein Tier die rechtmäßige Herkunft nicht eindeutig nachgewiesen werden, kann dies aufgrund der zweifelhaften Herkunft zur Beschlagnahme und dauerhaften Einziehung (Wegnahme) führen. Die Kosten der Unterbringung trägt dann die Person, bei der die Exemplare beschlagnahmt wurden.