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  • Ausnahmebewilligung für Personen aus dem EU/EWR-Ausland und der Schweiz zur Eintragung in die Handwerksrolle beantragen

    Die Eintragung in die Handwerksrolle ist notwendig, wenn Sie in Deutschland ein zulassungspflichtiges Handwerk selbständig betreiben wollen.

    Das gilt auch, wenn 

    • Sie einen wesentlichen Teil eines zulassungspflichtigen Handwerks selbstständig ausüben wollen. 
    • Sie mehrere zulassungspflichtige Handwerke selbstständig ausüben wollen. In diesem Fall benötigen Sie für jedes zulassungspflichtige Handwerk die Eintragung in die Handwerksrolle. 

    Die Eintragung in die Handwerksrolle ist möglich für 

    • natürliche oder juristische Personen und 
    • rechtsfähige Personengesellschaften.

    Neben dem Betrieb wird die Betriebsleitung in der Handwerksrolle verzeichnet. Die Betriebsleitung eines Handwerksbetriebs muss über die fachlichen Voraussetzungen (Qualifikationsnachweis) für die Ausübung des zulassungspflichtigen Handwerks verfügen. Als Betriebsleitung kommen sowohl Inhaber oder Inhaberin eines Handwerksbetriebs als auch angestellte Personen in Betracht. Der Qualifikationsnachweis kann über einen Meisterbrief für das jeweilige Handwerk, aber auch eine gleichwertige in- oder ausländische Berufsqualifikation erbracht werden. Wenn Sie Staatsangehöriger eines EU/EWR-Staates oder der Schweiz sind und selbstständig ein zulassungspflichtiges Handwerk in der Bundesrepublik Deutschland ausüben möchten, haben Sie die Möglichkeit, Ihre in der Heimat erworbenen Berufsqualifikationen im Rahmen einer Ausnahmebewilligung anerkennen zu lassen. Grundsätzlich ist für die meisten zulassungspflichtigen Handwerke sowohl eine Anerkennung praktischer Berufserfahrung als auch formaler Berufsqualifikationen (Ausbildungsnachweise) möglich. Auf dieser Grundlage kann eine Eintragung in die Handwerksrolle erfolgen.

    Anerkennung von Berufserfahrung 

    • Bei der Anerkennung von Berufserfahrung muss die Ausübung zumindest wesentlicher Tätigkeiten des Gewerbes über bestimmte Zeiträume nachgewiesen werden. So kann etwa eine mindestens sechsjährige ununterbrochene Vollzeittätigkeit als Selbständiger oder Selbstständige oder Betriebsverantwortlicher beziehungsweise Betriebsverantwortliche innerhalb der letzten 10 Jahre hinreichend sein.
    • Eine Anerkennung von Berufserfahrung ist nicht im Bereich der Gesundheitshandwerke möglich. Hierzu gehören folgende Berufe: 
      • Augenoptikerinnen und Augenoptiker,
      • Hörakustikerinnen und Hörakustiker 
      • Orthopädietechnikerinnen und Orthopädietechniker 
      • Orthopädieschuhmacherinnen und Orthopädieschuhmacher 
      • Zahntechnikerinnen und Zahntechniker

    Anerkennung formaler Berufsqualifikationen

    • Eine Anerkennung formaler Berufsqualifikationen, die durch Ausbildungs- oder Befähigungsnachweise dokumentiert sind, kommt für alle zulassungspflichtigen Handwerksberufe in Betracht. 
    • Voraussetzung ist der Erwerb einer entsprechenden Qualifikation in einem EU/EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz. 
    • Im Detail differenzieren die Anerkennungsregelungen danach, ob der Beruf oder zumindest die Ausbildung im Herkunftsstaat ebenfalls reglementiert ist oder nicht. 
    • Sofern die Ausbildungsinhalte von denen der inländischen Referenzqualifikation (Meisterbrief) abweichen oder der Beruf im Herkunftsstaat wesentliche Tätigkeiten nicht umfasst, die im Inland Gegenstand des Berufs sind, kommt die Teilnahme an einem Anpassungslehrgang oder das Ablegen einer Eignungsprüfung in Betracht. 

    Hinweis: Alternativ kann eine Anerkennung von Berufsqualifikationen auch auf Grundlage einer Gleichwertigkeitsfeststellung erfolgen. Dieses Verfahren gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit und für alle Berufsqualifikationen, unabhängig davon, wo sie erworben wurden.
     

    Einzelunternehmen: 

    • Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers 
    • Vorlage des Bescheids über die Erteilung einer Ausnahmebewilligung
    • Kopie der Gewerbeanmeldung (kann nach Eintragung in die Handwerksrolle nachgereicht werden)

    Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR): 
    Kopien der Personalausweise oder vergleichbarer Identifikationspapiere der Gesellschafterinnen und Gesellschafter oder vertretungsberechtigten Personen 

    • Kopie des Gesellschaftsvertrages (sofern nicht formlos geschlossen) 
    • Vorlage des Bescheids über die Erteilung einer Ausnahmebewilligung
    • Kopie der Gewerbeanmeldung (kann nach Eintragung in die Handwerksrolle nachgereicht werden)

    Rechtsfähige Personenhandelsgesellschaften – Offene Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft (KG) und entsprechende ausländische Gesellschaftsformen:

    • Kopien der Personalausweise oder vergleichbarer Identifikationspapiere der Gesellschafterinnen und Gesellschafter beziehungsweise vertretungsberechtigten Personen 
    • für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform bei Unternehmenssitz in Deutschland: 
      • bei im Handelsregister eingetragenen Gesellschaften: Registerauszug, bei der OHG zusätzlich eine Kopie des Gesellschaftsvertrages 
      • sofern keine Registereintragung erfolgt ist: Kopie des Gesellschaftsvertrages 

    bei ausländischen Rechtsformen:  

    • Registerauszug des zuständigen ausländischen Registers bei in Registern eingetragenen Gesellschaften, ansonsten- Kopie des Gesellschaftsvertrages 
    • Vorlage des Bescheids über die Erteilung einer Ausnahmebewilligung
    • Kopie der Gewerbeanmeldung (kann nach Eintragung in die Handwerksrolle nachgereicht werden)
    • Juristische Personen – Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (UG), Aktiengesellschaft (AG), eingetragene Genossenschaft (eG): 
    • Kopien der Personalausweise oder vergleichbarer Identifikationspapiere der vertretungsberechtigten Personen 
    • für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform: 
    • bei Unternehmenssitz in Deutschland: Registerauszug des Handels- oder Genossenschaftsregisters  
    • bei ausländischen Rechtsformen: Registerauszug des zuständigen ausländischen Registers  
    • Kopie der Gewerbeanmeldung (kann nach Eintragung in die Handwerksrolle nachgereicht werden) 
    • Angaben zur Betriebsleitung

    Bei Anstellung eines Betriebsleiters oder einer Betriebsleiterin sind zusätzlich die folgenden Unterlagen einzureichen: 

    • Betriebsleitererklärung 
    • Nachweis über die Betriebsleitungstätigkeit (Kopie des Arbeitsvertrages) 
    • Nachweis über Sozialversicherung der Betriebsleitung 
    • Vorlage des Bescheids über die Erteilung einer Ausnahmebewilligung

    Die konkrete Gebühr ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis der Handwerkskammer, das über die Internetseite der Kammer abrufbar ist. 

    Ein zulassungspflichtiges Handwerk können Sie erst ausüben, wenn Sie in die Handwerksrolle eingetragen sind. Da ein Ausnahmebewilligungsverfahren wesentlich komplexer als die eigentliche Eintragung in die Handwerksrolle, sollte der Antrag entsprechend frühzeitig gestellt werden.

    Dauer: 0-3 Monate

    Bemerkung für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer: 

    • Die zuständige Behörde muss Ihnen innerhalb von einem Monat den Empfang der Unterlagen bestätigen und dabei mitteilen, ob Unterlagen fehlen. 
    • Spätestens 3 Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen muss eine Entscheidung über den Antrag erfolgen. Diese Frist kann um einen Monat verlängert werden, wenn dies im Einzelfall, insbesondere aufgrund des Umfangs oder der tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten des Falles, gerechtfertigt ist.
    • Gegebenenfalls ist im Anschluss die Teilnahme an einem Anpassungslehrgang oder das Ablegen einer Eignungsprüfung erforderlich.

    Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

    Stelle:
    Handwerkskammer Halle
    Adresse:
    Graefestraße 24
    06110 Halle (Saale)
    Telefon:
    0345 2999-0