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  • Ausnahmegenehmigung beantragen, um Pflanzenschutzmittel auf nicht land-, forstwirtschaftlich und gartenbaulich genutzten Flächen anwenden zu dürfen

    Pflanzenschutzmittel dürfen nur verantwortungsvoll eingesetzt werden. Unsachgemäß eingesetzte Pflanzenschutzmittel können die Umwelt gefährden und das Trinkwasser belasten. Sie dürfen sie deshalb grundsätzlich nicht auf befestigten oder auf unbefestigten Freilandflächen anwenden, wenn diese nicht

    • landwirtschaftlich,
    • forstwirtschaftlich oder
    • gärtnerisch genutzt sind.

    Das Verbot gilt genauso für private wie für öffentliche Flächen, zum Beispiel:

    • Straßenränder, Geh- und Radwege
    • Platten- und Kieswege
    • Garageneinfahrten und -höfe
    • an oder in oberirdischen Gewässern und Küstengewässern
    • Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, zum Beispiel:
      • öffentliche Parks und Gärten
      • Grünanlagen in öffentlichen Gebäuden
      • öffentliche Sportplätze und Golfplätze
      • Schul- und Kindergartengelände
      • Spielplätze
      • Friedhöfe
      • Flächen in unmittelbarer Nähe von Einrichtungen des Gesundheitswesens

    Allerdings können Sie eine Ausnahmegenehmigung erhalten, wenn:

    • es einen wichtigen Grund gibt,
    • das Ziel nicht mit zumutbarem Aufwand auf andere Art erreicht werden kann,
    • die Gesundheit von Menschen und Tieren und des Naturhaushaltes nicht gefährdet ist und
    • die Pflanzenschutzmittel die entsprechende Zulassung haben.

    Dies trifft beispielsweise zu bei:

    • Flächen, die verkehrssicher sein müssen
    • Sportanlagen, deren Flächen frei von Bewuchs sein müssen

    • Widerspruch

    Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag auf Ausnahmegenehmigung.