• Serviceportal
  • Terminvergabe
  • Karriereportal
  • Behördennummer
  • Ausnahmegenehmigung bei einer Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung bei verfahrensfreien Bauvorhaben beantragen

    Bei verfahrensfreien Bauvorhaben handelt es sich um Bauvorhaben, die keine Baugenehmigung benötigen. Sie dürfen bauen, insofern keine Veränderungssperre vorliegt.

    Für Ihr verfahrensfreies Bauvorhaben können Sie jedoch eine Ausnahme von der Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung erhalten, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Die Baugenehmigungsbehörde entscheidet zusammen mit der Gemeinde über die Zulassung Ihrer Ausnahme.

    Beispiele für öffentliche Belange:

    • Denkmalschutz
    • Naturschutz
    • Umweltschutz
    • Ort- und Landschaftsbild

    Von einer Veränderungssperre können betroffen sein:

    • Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung baulicher Anlagen,
    • Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs,
    • Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten,
    • Beseitigung baulicher Anlagen
    • erhebliche oder wesentlich wertsteigernden Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, insofern diese nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind.

    Von der Veränderungssperre sind nicht betroffen:

    • Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind.
    • Vorhaben, von denen die Gemeinde Kenntnis hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen.
    • Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung.

    Für Bauvorhaben

    • in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten oder
    • im städtebaulichen Entwicklungsbereich

    gelten andere Vorschriften als für Bauvorhaben, die von einer Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung betroffen sind. Hier muss für das Bauvorhaben eine Genehmigung der Gemeinde vorliegen.

    Es fallen keine Kosten an.

    Ausnahmegenehmigung gilt 2 Jahre und kann für 2 weitere Jahre verlängert werden.

    Geltungsdauer: 2 Jahre

    • Widerspruch

    Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.    

    Stelle:
    Fachbereich Städtebau und Bauordnung
    Adresse:
    Neustädter Passage 18
    06122 Halle (Saale)
    Telefon:
    +49 345 2216301
    Fax:
    +49 345 2214893
    Öffnungszeiten:

    Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

    Leaflet | Map data © OpenStreetMap contributors

    Anrede:
    Fr.
    Nachname:
    Beyer
    Position:
    Adresse:
    Neustädter Passage 18
    06122 Halle (Saale)
    Telefon:
    +49 345 2214151
    Telefax:
    +49 345 2214893
    E-Mail:

    Anrede:
    Fr.
    Nachname:
    Wittenberg
    Position:
    Adresse:
    Neustädter Passage 18
    06122 Halle (Saale)
    Telefon:
    +49 345 2216301
    +49 345 2214731
    Telefax:
    +49 345 2214893
    E-Mail:

    Anrede:
    Fr.
    Nachname:
    Schönberg
    Position:
    Adresse:
    Neustädter Passage 18
    06122 Halle (Saale)
    Telefon:
    +49 345 2214888
    Telefax:
    +49 345 2214893
    E-Mail:

    Anrede:
    Hr.
    Nachname:
    Schröter
    Position:
    Adresse:
    Neustädter Passage 18
    06110 Halle (Saale)
    Telefon:
    +49 345 2216300
    Telefax:
    +49 345 2216302
    E-Mail:

    Anrede:
    Hr.
    Nachname:
    Petzold
    Position:
    Adresse:
    Neustädter Passage 18
    06122 Halle (Saale)
    Telefon:
    +49 345 2214894
    Telefax:
    +49 345 2214893
    E-Mail: