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  • Ausnahmegenehmigung für das Führen von Waffen auf öffentlichen Veranstaltungen beantragen

    Bei öffentlichen Veranstaltungen sind Waffen grundsätzlich verboten.

    Zu öffentlichen Veranstaltungen zählen zum Beispiel:

    • öffentliche Vergnügungen
    • Volksfeste
    • Sportveranstaltungen
    • Messen
    • Ausstellungen
    • Märkte

    Unerheblich ist dabei, ob die Veranstaltung Eintritt kostet.

    Wenn Sie aus besonderen Gründen dennoch eine Waffe mitführen möchten, können Sie bei der zuständigen Behörde eine Ausnahmegenehmigung beantragen.

    Eine Ausnahmegenehmigung können Sie nur erhalten, wenn Sie

    • die erforderliche Zuverlässigkeit und Eignung aufweisen,
    • im Falle einer Schusswaffe einen Waffenschein besitzen,
    • bei der Veranstaltung auf die Waffe angewiesen sind und
    • mit Ihrer Waffe die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährden.

    Ausnahmegenehmigungen können zum Beispiel in folgenden Fällen erteilt werden:

    • für den bewaffneten Schutz von Politikerinnen, Politikern und anderen besonders gefährdeten Personen bei Veranstaltungen mit vielen Menschen
    • für das Sichern von Geld und Werttransporten während der Veranstaltungen
    • für Schützenfeste, historische Umzüge und weitere Brauchtumsveranstaltungen, bei denen die Waffen nachweislich zum Brauch gehören. In diesen Fällen beantragt die Leiterin oder der Leiter des Brauchtumsvereins die Ausnahmegenehmigung

    Sie müssen die erteilte Ausnahmegenehmigung bei der Veranstaltung mitführen und auf Verlangen vorzeigen.

    Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Halle (Saale)

    Zuständige Stelle ist:

    Polizeiinspektion Halle (Saale)

    Stabsbereich Recht, Waffen- und Sprengstoffbehörde, 
    Merseburger Straße 6
    06110 Halle (Saale)

    Ansprechpartner: Frau Niemann, Telefon: 0345 224 1823; Frau Hahnewald, Telefon: 0345 224 1822

    Telefax: 0345 224 11 1127

    Mail: waffenrecht.pi-hal@polizei.sachsen-anhalt.de