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  • Beförderungsentgelte und -bedingungen

    Der Inhalt stammt aus folgender Quelle: Stadt Halle (Saale)

    Beförderungsentgelte und Beförderungsbestimmungen sind u.a. im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im Straßenbahnverkehr, im Taxenverkehr erforderlich. Im Mietwagenverkehr nach § 49 Abs. 4 PBefG und im gebündelten Bedarfsverkehr nach § 50 PBefG sind ebenfalls entsprechende Regelungen möglich.

    a) Beförderungsentgelte und Beförderungsbestimmungen im Linien- und Straßenbahnverkehr

    Sind vom Verkehrsunternehmen bei der Genehmigungsbehörde zu beantragen und  bedürfen deren Zustimmung. Mit der Zustimmung sind die Beförderungsentgelte allgemein verbindlich. Die Genehmigungsbehörde hat die Beförderungsentgelte insbesondere daraufhin zu prüfen, ob sie unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmers, einer ausreichenden Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals und der notwendigen technischen Entwicklung angemessen sind. Die nach Absatz 1 festgestellten Beförderungsentgelte dürfen nicht über- oder unterschritten werden. Sie sind gleichmäßig anzuwenden. Ermäßigungen, die nicht unter gleichen Bedingungen jedermann zugute kommen, sind verboten und nichtig. Hierzu haben die entsprechenden Unternehmen Unterlagen  einzureichen, welche die Kosten und Erlöse des zurückliegenden abgeschlossenen Geschäftsjahres, des aktuellen Geschäftsjahres und des kommenden Geschäftsjahres darstellen (Soll- Ist-Vergleich). Hierzu sind alle Kosten- und Erlöse in Form eines Kostenermittlungsbogens bei der Genehmigungsbehörde nachzuweisen. Diese kann auch weiter Unterlagen abfordern. 

    Die Beförderungsbedingungen sind ebenfalls vor ihrer Einführung der Genehmigungsbehörde zur Zustimmung vorzulegen, soweit sie von den Allgemeinen Beförderungsbedingungen (§ 57 Abs. 1 Nr. 5) für das Unternehmen im Einzelfalle abweichen (Besondere Beförderungsbedingungen). Das gleiche gilt für Änderungen der Besonderen Beförderungsbedingungen. Die Genehmigungsbehörde kann eine Änderung der Beförderungsbedingungen verlangen, wenn die für ihre Festsetzung maßgebenden Umstände sich wesentlich geändert haben oder sich für die bessere Ausgestaltung des Verkehrs in einem Gebiet neue Gesichtspunkte ergeben, denen durch eine Änderung der Besonderen Beförderungsbedingungen Rechnung getragen werden kann. Zuständig ist die Genehmigungsbehörde, in deren Bezirk der Unternehmer seinen Betriebssitz hat. Die Beförderungsentgelte und die Besonderen Beförderungsbedingungen sind vom Unternehmer vor ihrer Einführung ortsüblich bekanntzumachen. Die Bekanntmachung ist in den zum Aufenthalt der Fahrgäste bestimmten Räumen auszuhängen.

    b) Beförderungsentgelte und -bestimmungen im Taxenverkehr

    Die Stadt Halle (Saale) ist durch die Landesregierung Land Sachsen- Anhalt ermächtigt, durch Rechtsverordnung Beförderungsentgelte und -bedingungen für den Taxenverkehr eigenverantwortlich festzusetzen. Die Rechtsverordnung kann insbesondere Regelungen vorsehen über Grundpreise, Kilometerpreise und Zeitpreise sowie Festpreise für bestimmte Wegstrecken, Zuschläge, Vorauszahlungen, die Abrechnung und die Zahlungsweise. Sondervereinbarungen sind im Pflichtfahrbereich Stadt Halle (Saale) nicht zulässig. Durch entsprechende Abstimmungen und Vereinbarungen gilt als Pflichtfahrbereich die Stadt Halle (Saale), der Landkreis Saalekreis und Fahrten vom und zum Flughafen Leipzig-Halle. 

    Die Stadt Halle (Saale) legt in Abstimmung mit den örtlichen Taxenverkehrsgewerbe die Beförderungsentgelte und Bestimmungen fest. Ein Antrag auf Änderungen sind auch durch Mehrheitsbeschluss aller Taxiunternehmen der Stadt Halle (Saale) möglich und bei der Genehmigungsbehörde einzureichen.   Hierzu haben die entsprechenden Unternehmen dem Antrag Unterlagen einzureichen, welche die Kosten und Erlöse des zurückliegenden abgeschlossenen Geschäftsjahres, des aktuellen Geschäftsjahres und des kommenden Geschäftsjahres darstellen (Soll- Ist-Vergleich). Hierzu sind alle Kosten- und Erlöse in Form eines Kostenermittlungsbogens bei der Genehmigungsbehörde nachzuweisen. Diese kann auch weiter Unterlagen abfordern. 

    Die Genehmigungsbehörde hat die Beförderungsentgelte insbesondere daraufhin zu prüfen, ob sie unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmers, einer ausreichenden Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals und der notwendigen technischen Entwicklung angemessen sind. Die nach Absatz 1 festgestellten Beförderungsentgelte dürfen nicht über- oder unterschritten werden. Sie sind gleichmäßig anzuwenden. Mit der Zustimmung sind die Beförderungsentgelte allgemein verbindlich. Die Beförderungsentgelte- und Bestimmungen werden im Amtsblatt der Stadt Halle (Saale)  und unter Satzungen/Verordnungen auf der Webseite der Stadt Halle (Saale) veröffentlicht.

    Darüber hinaus kann die Genehmigungsbehörde durch Allgemeinverfügungen, Merkblätter oder Durchführungsbestimmungen ergänzende Regelungen zur Umsetzung der in Rechtsverordnungen erlassenen Vorschriften nach dem PBefG/BOKraft  erlassen/veröffentlichen.        

    c) Mietwagenverkehr

    Die Genehmigungsbehörde kann zum Schutz der öffentlichen Verkehrsinteressen für den Verkehr mit Mietwagen, der in ihrem Bezirk betrieben wird, tarifbezogene Regelungen, insbesondere Mindestbeförderungsentgelte festlegen. Für die Anwendung der Beförderungsentgelte durch den Unternehmer gilt § 39 Absatz 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass Mindestbeförderungsentgelte nicht unterschritten und Höchstbeförderungsentgelte nicht überschritten werden dürfen.

    Eine entsprechende Regelung für den Mietwagenverkehr nach § 49 Abs.4 PBefG wird derzeit erstellt. Zum aktuellen Stand wenden sie sich bitte an die Genehmigungsbehörde nach dem PBefG.

    d) Gebündelter Bedarfsverkehr  

    Die Genehmigungsbehörde muss für den gebündelten Bedarfsverkehr Regelungen über Mindestbeförderungsentgelte vorsehen, die einen hinreichenden Abstand zu den Beförderungsentgelten des jeweiligen öffentlichen Personennahverkehrs sicherstellen. Sie kann darüber hinaus Folgendes festlegen:

    • Höchstbeförderungsentgelte sowie
    • den Zeitpunkt, zu dem die behördlich festgelegten Entgelte zur Anwendung kommen sollen.

    Eine entsprechende Regelung für den Mietwagenverkehr nach § 49 Abs.4 PBefG wird derzeit erstellt. Zum aktuellen Stand wenden sie sich bitte an die Genehmigungsbehörde nach dem PBefG.

    • Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen: Antragstellung durch das Linienverkehrs-/Straßenbahnunternehmen
    • Taxiverkehr: Gegebenenfalls Initiativantrag einer Mehrheit der örtlichen Taxiunternehmen oder eines Verbandes, welcher die Mehrheit aller Taxiunternehmen im Stadtgebiet vertreten muss (Nachweispflichtig)
    • Mietwagenverkehr und gebündelter Bedarfsverkehr: Festlegung durch Genehmigungsbehörde

    Bemessen sich nach der Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen (PBefGKostV) à ca. 50,00  bis 1.500,00 EUR

    Regelt sich nach den Bestimmungen des allgemeinen Verwaltungsrechtes  (Verwaltungsverfahrensgesetz -  VwVfG).

    §§ 39 und 51 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) - Linienverkehr mit Kraftfahrzeuge, Straßenbahnverkehr, Taxenverkehr 

    § 51 a PBefG - Mietwagenverkehr und gebündelter Bedarfsverkehr

    Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen (PBefGKostV)

    • Formloser Antrag mit entsprechende Nachweise (z.B. Mehrheitsbeschlüsse; Handlungsbeauftragung; etc.)
    • Kostenermittlungsbogen Linien- und Straßenbahnverkehr (kann Analog auch für Taxenverkehr angewandt werden)

    Stelle:
    Team Verkehrsorganisation
    Adresse:
    Am Stadion 5
    06122 Halle (Saale)
    Telefon:
    +49 345 2211240
    Fax:
    +49 345 2211367
    Aufzug vorhanden:
    ja
    Rollstuhlgerecht:
    ja
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