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  • Befreiung vom Semesterbeitrag beantragen

    Alle immatrikulierten Studierenden unterliegen der Beitragspflicht ihrer Hochschule. Jedes Studenten-/Studierendenwerk und jede Studierendenschaft erlässt eine Beitragsordnung. In dieser Ordnung sind die Regeln für die Beitragsbefreiung festgelegt. Diese unterscheiden sich je nach Studenten-/Studierendenwerk und Studierendenschaft.

    Die Befreiung vom Semesterbeitrag können Sie direkt bei Ihrer Hochschule beantragen. Informieren Sie sich an Ihrer Hochschule über die dort anerkannten Ausnahmegründe, benötigten Nachweise und den konkreten Ablauf.

    1. Den Antrag zur Befreiung finden Sie auf der Webseite Ihrer Hochschule.
    2. Sie füllen den Antrag online oder analog aus.
    3. Sie reichen den Antrag bei Ihrer Hochschule ein.

    Sie können sich von dem Semesterbeitrag befreien lassen, wenn ein an Ihrer Hochschule anerkannter Ausnahmegrund auf Sie zutrifft.

    Sie können sich aus folgenden Gründen vom Semesterbeitrag befreien lassen:

    • Beitragsbefreiung vom Semesterticket wegen nicht möglicher Nutzung, zum Beispiel aufgrund einer schweren Behinderung
    • Anteilige Befreiung von der Zweitstudiengebühr
    • Befreiung vom Beitrag für die Studierendenschaft aufgrund des Ableistens eines Zivil-/Grundwehr-/Freiwilligendienstes oder dem Befinden im Auslandsstudium-/praktikum. Die Befreiung vom Beitrag für die Studierendenschaft ist je nach Hochschule auch frei von Gründen nach dem ersten Semester möglich.
    • Befreiung vom Semesterbeitrag aufgrund von Beurlaubung (nur bei bestimmten Beurlaubungsgründen)

    Je nach Art der Befreiung sind unterschiedliche Nachweise erforderlich.

    • Bei Befreiung vom Semesterbeitrag:
      • Schwerbehindertenausweis mit Beiblatt und einer beim Versorgungsamt erworbenen gültigen Wertmarke
    • Bei Befreiung vom Studierendenschaftsbeitrag:
      • Teilweise kein Nachweis erforderlich
      • Wenn erforderlich, dann Nachweis über den Zivil-/Grundwehr-/Freiwilligendienst oder das Auslandsstudium-/praktikum
    • Bei einer anteiligen Befreiung von der Zweitstudiengebühr:
      • Je nach Grund sind unterschiedliche Nachweise notwendig, zum Beispiel ein BAföG-Bewilligungsbescheid oder die Begründung der rechtlichen Notwendigkeit des Zweitstudiums (z.B. bei Kieferorthopädie-Medizin und Zahnmedizin)

    Keine.

    • Innerhalb der Rückmeldefrist für das neue Semester
    • Spätestens bis zu Beginn des Semesters
    • Beachten Sie bitte die individuellen Fristen an Ihrer Hochschule

    Die Bearbeitungsdauer unterscheidet sich je nach Hochschule.

    Die jeweiligen Beitragsordnungen der Studenten-/Studierendenwerke und der Studierendenschaften der Hochschulen