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  • Befreiung vom Wasserentnahmeentgelt beantragen

    Wenn Sie Wasser aus oberirdischen Gewässern entnehmen oder ableiten, müssen Sie ein Wasserentnahmeentgelt zahlen. Das gilt auch, wenn Sie Grundwasser entnehmen, zutage fördern, zutage leiten oder ableiten.

    Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie einen Antrag auf Befreiung vom Wasserentnahmeentgelt stellen und in Ausnahmefällen von der Zahlung ganz oder teilweise befreit werden.

    • Bitte reichen Sie die ausgefüllten Formulare bei der zuständigen Behörde ein.
    • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag.
    • Danach erhalten Sie einen Bescheid.

    • Ihr Unternehmen entnimmt für gewerbliche, landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Zwecke Wasser in so großem Umfang, dass es durch die Zahlung des Wasserentnahmeentgeltes erheblich und nachhaltig in seiner Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigt ist.
    • Sie können von der Zahlung des Wasserentnahmeentgeltes befreit werden, wenn ökologische, wasserwirtschaftliche oder sonstige öffentliche Interessen dies erfordern.

    • Antrag auf Befreiung
    • Nachweis über einen Härtefall, zum Beispiel:
      • Gewinn- und Verlustrechnung
      • Lageberichte zum Jahresabschluss des betreffenden Geschäftsjahres und der vorangegangen zwei Geschäftsjahre
      • Unterlagen zur Preiskalkulation für das betreffende Geschäftsjahr

    Keine.

    Sie können innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erheben.

    Stelle:
    Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt - Wasser
    Adresse:
    Dessauer Straße 70
    06118 Halle (Saale)
    Telefon:
    0345 514-2410
    Fax:
    0345 514-2155
    Öffnungszeiten:
    • Termine können nach individueller Vereinbarung durchgeführt werden.

    Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.