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  • Befreiung von den Nachweis- oder Registerpflichten für Abfallwirtschaftsbeteiligte beantragen

    Sie müssen die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen dokumentieren. Hierzu sind im Kreislaufwirtschaftsgesetz Nachweis- und Registerpflichten geregelt.

    Die Nachweis- und Registerpflichten gelten nicht für Abfälle, welche in privaten Haushalten anfallen.

    Sie oder Ihr Unternehmen müssen Nachweise und Register führen, wenn Sie nachweispflichtige Abfälle

    • erzeugen,
    • sammeln,
    • befördern oder
    • entsorgen

    Das gilt für:

    • gefährliche Abfälle
    • nicht gefährliche POP-haltige Abfälle

    Der Registerpflicht unterliegen Sie oder Ihr Unternehmen auch, falls Sie

    • mit gefährlichen Abfällen makeln oder handeln oder
    • als Betreiber von Anlagen nicht gefährliche Abfälle entsorgen.

    Sie können eine Befreiung von der Nachweis- oder Registerpflicht  beantragen.

    • Den Antrag auf Befreiung von Nachweis- oder Registerpflichten können Sie oder Ihr Unternehmen schriftlich (formlos) bei der zuständigen Behörde stellen. Oder Sie nutzen alternativ den Online-Dienst eBNUR. Fügen Sie dem Antrag alle für die Beurteilung des Sachverhalts notwendigen Angaben bei.
    • Die zuständige Behörde bearbeitet Ihren Antrag und entscheidet, ob eine Befreiung in Betracht kommt.
    • Die Entscheidung der Behörde wird Ihnen mitgeteilt.

    Ob eine Befreiung von Nachweis- oder Registerpflichten gewährt werden kann, ist eine Ermessensentscheidung der zuständigen Behörde.

    Sie oder Ihr Unternehmen können diese Befreiung nur erhalten, wenn eine Beeinträchtigung des Allgemeinwohls nicht zu befürchten ist. Grundsätzlich besteht ein großes öffentliches Interesse an der Nachweis- und Registerführung. Die Behörde prüft daher, ob Ihr Antrag dem Interesse nicht entgegensteht.

    • Antrag
    • Begründung, warum im konkreten Einzelfall eine Befreiung von Nachweis- oder Registerpflichten erteilt werden soll

    Verwaltungsgebühr Die Gebührenhöhe ist von dem konkreten Einzelfall abhängig

    Verwaltungsgebühr: EUR 50,00 - 400,00

    https://landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-GebOST2012rahmen

    Es existiert keine gesetzlich vorgegebene Frist für die Bearbeitungsdauer des Antrages. Die Bearbeitungsdauer ist von der Komplexität des Einzelfalles abhängig.

    Bearbeitungsdauer: 7 - 30 Tage

    Der Rechtsbehelf richtet sich nach der zuständigen Behörde Ihres Antrages.

    Gegen den Bescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt oder des Landesamtes für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt können Sie Klage vor dem Verwaltungsgericht einreichen.

    Gegen den Bescheid des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt können Sie Widerspruch einlegen.