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  • Beglaubigten Registerausdruck beantragen

    Die Geburts-, Ehe- Lebenspartnerschafts- und Sterbeurkunde sind amtliche Dokumente, die die Geburt, eine Eheschließung, Lebenspartnerschaft oder den Tod einer Person amtlich belegen. Für diese Dokumente können Sie beglaubigte Registerauszüge beantragen. Registereinträge sind die Grundlage zur Ausstellung von Urkunden. Sie benötigen Urkunden oder auch Registerauszüge zum Beispiel bei Eheschließungen, Namensänderungen, für weitere Personenstandsereignisse wie z.B. der Geburt Ihres Kindes, Erbschaftsangelegenheiten, Rentenabmeldungen oder wenn eine Behörde oder ein Gericht eine besonders vollständige und beweiskräftige Dokumentation fordert.

    Um den Antrag für einen beglaubigten Registerausdruck stellen zu können, müssen Sie älter als 16 Jahre sein. Sie können den Antrag nur bei dem Standesamt stellen, in dessen Zuständigkeitsbereich die in der Urkunde genannte Person geboren oder verstorben ist, beziehungsweise wo die Ehe- oder Lebenspartnerschaft geschlossen wurde oder das auf den Registereintrag ansonsten Zugriff hat.

    Damit Sie einen beglaubigten Registerausdruck erhalten, müssen Sie selbst die beurkundete Person sein oder direkt mit ihr verwandt sein oder in einer Ehe- bzw. Lebenspartnerschaft mit dieser Person stehen, zum Beispiel als:

    • Ehegattin oder Ehegatte
    • Lebenspartnerin oder Lebenspartner
    • Elternteil
    • Kind
    • Enkelkind

    Stehen Sie in einem anderen Verhältnis zu der genannten Person, müssen Sie ein rechtlich glaubhaftes Interesse nachweisen, um den Antrag stellen zu können. Beim Geburten- oder Sterberegister reicht die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses aus, wenn der Antrag von einem Geschwister des Kindes oder des Verstorbenen gestellt wird.

    • Sie stellen den Antrag auf Ausstellung eines beglaubigten Registerausdrucks beim zuständigen Standesamt.
    • Das Standesamt prüft Ihre Angaben und stellt, sofern Sie berechtigt sind, den beglaubigten Registerausdruck aus.
    • Die Gebühren werden entweder vorab oder nach Übersendung / bei Abholung von Ihnen gezahlt.

    • Sie sind mindestens 16 Jahre alt.
    • Sie sind im Registereintrag als beteiligt genannt.
    • Sie haben ansonsten ein rechtliches Interesse.

    Die Frist ergibt sich je nach Registerdatum und Registerart wie folgt:

    • Geburt: 110 Jahre
    • Ehe: 80 Jahre
    • Tod: 30 Jahre

    • § 55 Abs. 1 Nr. 1 Personenstandsgesetz PStG
    • § 62 Personenstandsgesetz (PStG)

    • Anweisung durch das Gericht