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  • Beim Statistischen Bundesamt Widerspruch gegen die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten einlegen

    Als Bürgerin oder Bürger der Europäischen Union können Sie grundsätzlich der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten widersprechen. Ihre Daten dürfen in der Regel dann nicht mehr verarbeitet werden, es sei denn, die jeweilige Stelle kann zwingende schutzwürdige Gründe nachweisen, die Ihre Interessen überwiegen. Daher müssen Sie Ihren Widerspruch grundsätzlich begründen und die Gründe müssen sich aus Ihrer Person ergeben. Anderes ergibt sich bei Vorliegen einer Ausnahme nach Art. 21 Absatz 6 DS-GVO. Demnach ist bei Verarbeitung u.a. zu statistischen Zwecken ein Widerspruch nicht möglich, wenn diese zur Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe erforderlich ist.

    Personenbezogene Daten sind zum Beispiel: 

    • Online-Daten wie IP-Adresse, Standortdaten, E-Mail-Adresse
    • Bankdaten wie Kontostände, Kontonummern
    • Kennnummern wie Personalausweisnummer oder Sozialversicherungsnummer
    • Grundbucheinträge
    • Gesundheitsinformationen wie genetische Daten, Krankendaten
    • Zeugnisse
    • allgemeine Personendaten wie Name, Anschrift, Alter, Familienstand
    • physische Merkmale wie Geschlecht, Haut-, Haar- oder Augenfarbe, Größe


    Das Recht auf Widerspruch der Verarbeitung können Sie gegenüber öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen geltend machen. Öffentliche Stellen sind zum Beispiel Behörden wie das StBA, nicht-öffentliche Stellen sind etwa Wirtschaftsunternehmen, Verbände oder Vereine.

    Den Widerspruch der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten müssen Sie direkt beim StBA anfordern.
     

    Wenn Sie persönlich vorsprechen, wird eine sofortige Erledigung oft nicht möglich sein. Auch wenn Sie anrufen, kann man Sie meist nicht sicher identifizieren. Daher sollten Sie den Widerspruch online oder per Post einreichen.

    Widerspruch beim StBA online einreichen:

    • Rufen Sie den Online-Antrag auf der Internetseite des StBA auf. Dieser führt Sie Schritt für Schritt durch die notwendigen Angaben, die Sie elektronisch eintragen können.
    • Das StBA sendet Ihnen die entsprechende Antwort in der Regel postalisch an Ihre Meldeadresse oder unter Umständen via E-Mail zu.
    • Widerspruch beim StBA schriftlich einreichen:
    • Ihren Antrag können Sie formlos stellen.
    • Senden Sie Ihren Antrag mit den erforderlichen Unterlagen postalisch oder per E-Mail an die öffentliche Stelle. 
    • Das StBA sendet Ihnen die entsprechende Antwort postalisch an Ihre Meldeadresse oder unter Umständen per E-Mail zu.
       

    Sie können der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten widersprechen, 

    • wenn diese aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 lit. e) oder f) DS-GVO erfolgt, 
    • wenn Sie begründen können, dass Ihre besondere persönliche Situation dies erfordert.

    Sie können gegen die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten keinen Widerspruch einlegen, wenn

    • ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, das Ihre Interessen als betroffene Person überwiegt oder 
    • es eine Rechtsvorschrift gibt, die zur Verarbeitung Ihrer Daten verpflichtet oder
    • die Datenverarbeitung im Kontext von Forschung, Wissenschaft oder Statistik steht und Ihr Widerspruch dies unmöglich machen oder zumindest ernsthaft beeinträchtigen würde oder
    • die Datenverarbeitung im Kontext von Forschung, Wissenschaft oder Statistik steht und die Verarbeitung zur Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe erforderlich ist. 
       

    • Es sind keine Unterlagen erforderlich.

    Es fallen für Sie keine Kosten an.

    Sie müssen keine Fristen beachten.

    Die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten muss mit Vorliegen aller Voraussetzungen unverzüglich gestoppt werden, das bedeutet, ohne schuldhafte Verzögerung seitens der Stelle, die die Daten verarbeitet. Grundsätzlich gilt, dass Sie spätestens 1 Monat, nachdem Sie den Widerspruch eingelegt haben, über die ergriffenen Maßnahmen informiert werden müssen. Sollte das nicht möglich sein, müssen Ihnen die Gründe für die Verzögerung und die verlängerte Frist mitgeteilt werden.

    Es sind keine allgemein geltenden Rechtsbehelfe vorgesehen.

    -    Formulare: nein 

    -    Onlineverfahren möglich: ja 

    -    Schriftform erforderlich: nein

    -    Persönliches Erscheinen nötig: nein