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  • Bericht zur Gleichstellung und zur Entgeltgleichheit erstellen und veröffentlichen

    Unter bestimmten Voraussetzungen müssen Sie als privater Arbeitgeber einen Bericht zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit erstellen und veröffentlichen.

    Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, alle Beschäftigten nach den gleichen Grundsätzen zu behandeln und niemanden wegen des Geschlechts zu benachteiligen. Wenn Sie in der Regel mehr als 500 Beschäftigte haben und nach dem HGB lageberichtspflichtig sind, müssen Sie in regelmäßigen Abständen einen Bericht zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit erstellen und veröffentlichen.
    In dem Bericht müssen Sie darstellen, welche Maßnahmen Sie ergreifen:

    1. zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern und deren Wirkungen sowie
    2. zur Herstellung von Entgeltgleichheit für Frauen und Männer.

    Wenn Sie keinerlei Maßnahmen durchführen, müssen Sie dies im Bericht begründen. Maßnahmen, die Sie angeben können, sind beispielsweise:

    • Maßnahmen der Förderung von Frauen in Führungspositionen,
    • Schulungsmaßnahmen zu benachteiligungsfreier Personalauswahl,
    • AGG-Schulungen zu Gleichbehandlung und Geschlechtergleichstellung, 
    • Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf und Maßnahmen die flexibles Arbeiten ermöglichen (Homeoffice, Telearbeit) oder.
    • Maßnahmen, die Sie speziell zur Herstellung von Entgeltgleichheit ergreifen (zum Beispiel Durchführung eines betriebliches Prüfverfahrens für Ihren Betrieb/ Ihr Unternehmen)

    Außerdem müssen Sie nach Geschlecht aufgeschlüsselt angeben:

    • die durchschnittliche Gesamtzahl der Beschäftigten und
    • die durchschnittliche Zahl der Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten.

    Wie oft Sie den Bericht veröffentlichen müssen, hängt davon ab, ob Ihr Unternehmen tarifgebunden oder tarifanwendend ist oder nicht:

    • tarifgebunden oder tarifanwendend: alle 5 Jahre
    • nicht tarifgebunden oder nicht tarifanwendend: alle 3 Jahre

    Sie müssen den Bericht dem nächsten Lagebericht als Anlage beifügen und im Bundesanzeiger veröffentlichen.
     

    Den Bericht zur Gleichstellung und zur Entgeltgleichheit müssen Sie schriftlich erstellen.

    • Bitte erstellen Sie den Bericht eigenverantwortlich nach den Vorgaben des Entgelttransparenzgesetzes
    • Veröffentlichen Sie den Bericht im Bundesanzeiger.

    • Ihr Unternehmen hat mehr als 500 Beschäftigt
    • Sie sind nach §§ 264 und 289 des Handelsgesetzbuchs (HGB) verpflichtet, einen Lagebericht zu erstellen 

    keine

    Der Bericht nach § 21 EntgTranspG gehört nicht zu den Jahresabschlussunterlagen und zum Lagebericht selbst. 
    Dennoch trifft Sie eine Pflicht zur Berichtserstellung entsprechend den gesetzlichen Vorgaben.
     

    Formulare: keine vorgegeben

    Onlineverfahren möglich: nein

    Schriftform erforderlich: ja

    Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Stelle:
    Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA)
    Adresse:
    Von-Gablenz-Straße 2-6
    50679 Köln
    Telefon:
    +49 221 3673-0
    Fax:
    +49 221 3673-4661
    Öffnungszeiten:

    Montag bis Freitag: 7:30 Uhr bis 16:00 Uhr

    Stelle:
    Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)
    Adresse:
    Glinkastraße 24
    10117 Berlin
    Telefon:
    +49 30 20179130
    Fax:
    +49 3018 5554400
    Öffnungszeiten:

    Montag bis Donnerstag: 9:00 bis 18:00 Uhr