Berufliche Aufstiegsfortbildungsförderung beantragen
Mit der Aufstiegsfortbildungsförderung, dem sogenannten Aufstiegs-BAföG, können Sie eine finanzielle Unterstützung erhalten, um sich für Fach- und Führungspositionen oder für die berufliche Selbstständigkeit zu qualifizieren. Rund 700 Fortbildungsabschlüsse einer höherqualifizierten Berufsbildung können gefördert werden, zum Beispiel:
- Meisterin oder Meister
- Fachwirtin oder Fachwirt
- Technikerin oder Techniker
- Erzieherin oder Erzieher
Sie können nur zwischen Aufstiegsfortbildungen wählen, für die Sie die berufliche Vorqualifikation besitzen.
Die berufliche Aufstiegsfortbildung kann Sie unterstützen durch:
- Beiträge zu Ihren Maßnahmekosten
- Beiträge zu Ihrem Lebensunterhalt
Sie können die Aufstiegsfortbildung in Vollzeit oder berufsbegleitend in Teilzeit absolvieren. Sie können die Unterstützung auch für mehrere Abschnitte beantragen. Ihre Fortbildung muss von einem Träger angeboten werden, der dafür geeignet ist, zum Beispiel von einem
- öffentlichen Träger,
- staatlich anerkannten Träger oder
- zertifizierten Träger.
Sie können eine Förderung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren bis zu 15.000 EUR erhalten. Die Hälfte davon ist ein Zuschuss, die andere Hälfte ein Darlehen, das Sie zurückzahlen müssen. Bei erfolgreichem Abschluss kann Ihnen ein Teil des Darlehens erlassen werden. Bei Existenzgründung kann Ihnen unter bestimmten Umständen das gesamte Darlehen erlassen werden.
Ebenso wird Ihre fachpraktische Arbeit gefördert, die Sie zum Beispiel im Rahmen der Meisterprüfung erstellen. Dafür können Sie bis zur Hälfte der notwendigen entstandenen Materialkosten erhalten, höchstens jedoch bis zu 2.000 EUR, hälftig als Zuschuss, hälftig als Darlehen.
Mit der Bewilligung der Aufstiegsfortbildungsförderung haben Sie Anspruch auf den Abschluss eines Darlehensvertrages mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Ihr Darlehen ist während der Dauer der Fortbildung und einer anschließenden Karenzzeit von 2 Jahren zins- und tilgungsfrei.
Beiträge zum Lebensunterhalt können Sie nur beantragen, wenn Sie Ihre Fortbildung in Vollzeit absolvieren. Als Elternteil eines oder mehrerer Kinder erhalten Sie einen höheren Zuschuss. Alleinerziehende erhalten einen monatlichen Kinderbetreuungszuschlag für jedes Kind unter 14 Jahren.
Wenn Sie anderes Einkommen oder Vermögen haben, wird Ihnen dies angerechnet. Auch andere staatliche Leistungen, wie zum Beispiel Arbeitslosengeld, müssen Sie bei der Antragstellung angeben. Unterhalt, der Ihnen gezahlt wird, müssen Sie nicht zurückzahlen.
Auch als Ausländerin oder Ausländer können Sie die Aufstiegsfortbildungsförderung erhalten, wenn Sie zum Beispiel:
- Angehörige der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sind oder
- über bestimmte Aufenthaltstitel oder eine Daueraufenthaltserlaubnis verfügen oder
- sich insgesamt 3 Jahre im Inland aufgehalten haben und erwerbstätig waren.
- Sie beantragen die Aufstiegsfortbildungsförderung bei der zuständigen AFBG-Vollzugsstelle Ihres Wohnsitzes.
- Sie stellen den Antrag mit allen benötigten Unterlagen elektronisch oder schriftlich. In den meisten Bundesländern können Sie den Antrag auch digital stellen.
- Wenn Sie den Antrag elektronisch oder schriftlich ausfüllen:
- Sie wählen die notwendigen Formblätter aus und füllen den Antrag am Computer aus. Am Schluss des Antrags tragen Sie Ihren Namen ein.
- Sie schicken Ihren Antrag per E-Mail an die zuständige AFBG-Vollzugsbehörde oder Sie drucken den Antrag aus und senden ihn mit den erforderlichen Nachweisen per Post an Ihre zuständige AFBG-Vollzugsstelle.
- Die AFBG-Vollzugsstelle prüft Ihre Angaben, entscheidet, ob Sie eine Förderung nach dem AFBG erhalten, und schickt Ihnen einen Bescheid.
- Dem Bescheid können Sie entnehmen, ob, wie und in welcher Höhe Sie gefördert werden.
- Neben den Zuschüssen haben Sie mit der Bewilligung einen Anspruch auf den Abschluss eines Darlehensvertrages mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW).
- Ihr Darlehen ist während der Dauer der Fortbildung und einer anschließenden Karenzzeit von 2 Jahren zins- und tilgungsfrei. Das bedeutet, dass Sie erst 2 Jahre nach Ende der Fortbildung das Darlehen zurückzahlen müssen.
- Sie besitzen die notwendige berufliche Vorqualifikation für die Qualifizierung, die Sie anstreben.
- Der Fortbildungsträger muss anerkannt sein, zum Beispiel als:
- öffentlicher Träger,
- staatlich anerkannter Träger oder
- zertifizierter Träger.
- Die Fortbildungen bereiten auf einen öffentlich-rechtlich geregelten oder diesem gleichgestellten Fortbildungsabschluss vor.
- Die Fortbildung in Vollzeit bietet
- mindestens 400 Unterrichtsstunden,
- Abschluss innerhalb von 36 Kalendermonaten und
- in der Regel mindestens 25 Unterrichtsstunden an vier Werktagen pro Woche.
- Die Fortbildung in Teilzeit bietet
- mindestens 400 Unterrichtsstunden,
- Abschluss innerhalb von 48 Kalendermonaten und
- im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden pro Monat.
- ausgefüllter Antrag
- aktuelle Meldebescheinigung
- Nachweis über Ihre berufliche Qualifizierung, beispielsweise in Form Ihres Prüfungszeugnisses oder Hochschulabschlusses
- Bescheinigung über Ihre gesetzliche Krankenversicherung oder Versicherungsvertrag
sowie gegebenenfalls
- Rechnungskopien für Lehrgangs- und Prüfungsgebühren
- Nachweise zu Kostenerstattungen
- Nachweise über Einnahmen aus Arbeitsverhältnissen, Ausbildungsvergütungen oder Unterhaltsleistungen
- Angaben zu Kindern
- Nachweise über den Erhalt von finanziellen Leistungen wie beispielsweise
- BAföG,
- Arbeitslosengeld,
- Bürgergeld,
- Rehabilitationsleistungen,
- Begabtenförderung oder Ähnliches.
- Pass oder Passersatz sowie Nachweis über Aufenthaltstitel bei nicht-deutscher Staatsangehörigkeit
- bei vorzeitig beendeten Studiengängen Exmatrikulationsbescheinigung
- Bescheinigung über den Grad der Behinderung
Es fallen keine Kosten an.
Maßnahmebeitrag und Unterhaltsbeitrag müssen spätestens bis zum Ende der Maßnahme beziehungsweise bis zum Ende des jeweiligen Maßnahmeabschnitts beantragt werden. Leistungen für den Lebensunterhalt werden ab dem Monat des Unterrichtsbeginns, frühestens ab Beginn des Antragsmonats gewährt. Eine rückwirkende Bewilligung dieser Leistung ist nicht möglich.
- für Streitigkeiten über die Förderung: Je nach Bundesland können Sie entweder Widerspruch oder Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben. Weitere Informationen finden Sie in Ihrem Bescheid.
- für Streitigkeiten aus dem Darlehensvertrag: Rechtsweg vor ordentlichem Gericht
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.