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  • Berufsfachschulische und fachschulische Abschlüsse; ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen

    Die Anerkennung beantragen Sie bei der zuständigen Stelle in dem Bundesland, in dem Sie arbeiten möchten. Das Verfahren zur Anerkennung heißt: Gleichwertigkeitsfeststellung (BQFG Land).

    Bitte beachten Sie: Ihr Abschluss muss im Staat Ihrer Ausbildung staatlich anerkannt sein. Informelle oder non-formale Qualifikationen können in Deutschland nicht offiziell anerkannt werden.

    Es gibt rund 200 Berufsfachschulabschlüsse und Fachschulabschlüsse in Deutschland.

    Für den Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung müssen Sie einen deutschen Ausbildungsabschluss oder Weiterbildungsabschluss identifizieren. Dieser deutsche Abschluss muss zu Ihre Berufsqualifikation passen. Wir empfehlen Ihnen deswegen: Lassen Sie sich vor der Antragstellung beraten!

    Bei der Gleichwertigkeitsfeststellung vergleicht die zuständige Stelle Ihre Berufsqualifikation mit einer bestimmten Berufsqualifikation in dem Bundesland, in dem Sie arbeiten möchten. Wichtige Kriterien bei dem Vergleich sind Inhalt und Dauer der Ausbildung.

    Über das Ergebnis des Verfahrens erhalten Sie einen Bescheid. Der Bescheid nennt vorhandene berufliche Qualifikationen und eventuell noch fehlende berufliche Qualifikationen.

    Durch den Bescheid können Arbeitgeber Ihre berufliche Qualifikation besser einschätzen. Das kann Ihnen die Jobsuche erleichtern. Für Fachkräfte im Ausland außerhalb der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz ist ein Anerkennungsverfahren meistens Voraussetzung für die Erteilung eines Visums.

    Eine erste Beratung zu Antrag, Verfahren, Kosten, Dauer und Möglichkeiten zur finanziellen Förderung erhalten Sie z. B. bei den Beratungsstellen des Netzwerks IQ („Integration durch Qualifizierung“).

    Den Antrag stellen Sie bei der zuständigen Stelle in dem Bundesland, in dem Sie arbeiten möchten.

    Sie können den Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung auch aus dem Ausland stellen.

    Sie stellen einen Antrag auf Anerkennung bei der zuständigen Stelle.

    Sie können den Antrag per Post senden, elektronisch senden oder persönlich abgeben. Sie können den Antrag auch aus dem Ausland stellen.

    Die zuständige Stelle bekommt den Antrag. Sie bestätigt Ihnen nach höchstens einem Monat, dass der Antrag angekommen ist. Wenn die zuständige Stelle alle Dokumente von Ihnen erhalten hat, bearbeitet sie Ihren Antrag.

    Die zuständige Stelle prüft dann: Ist Ihre Berufsqualifikation gleichwertig mit einer bestimmten Berufsqualifikation in dem gewählten Bundesland? Dabei vergleicht die zuständige Stelle die Qualifikationen mit Hilfe bestimmter Kriterien. Wichtige Kriterien sind die Inhalte und die Dauer der Ausbildung. Die zuständige Stelle berücksichtigt bei der Gleichwertigkeitsprüfung auch Ihre Berufserfahrung, Ihre weiteren Befähigungsnachweise und Qualifikationen.

    Sie erhalten einen Bescheid mit dem Ergebnis des Verfahrens. Sie bekommen die Anerkennung, wenn Ihre Berufsqualifikation und die deutsche Berufsqualifikation gleichwertig sind.

    Manchmal gibt es wesentliche Unterschiede zwischen den Berufsqualifikationen. Die Unterschiede sind in Ihrem Bescheid aufgelistet. Mit diesem Bescheid können Sie sich gezielt weiter qualifizieren und später einen neuen Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung stellen.

    Wenn Ihre Berufsqualifikation gar nicht gleichwertig ist, erhalten Sie keine Anerkennung.

     

    • Sie haben eine staatlich anerkannte Berufsqualifikation aus dem Ausland.
    • Ihre Berufsqualifikation muss zu einem Berufsfachschulabschluss oder Fachschulabschluss in Ihrem Bundesland passen.
    • Sie wollen in dem gewählten Bundesland arbeiten.

    • Antragsformular der zuständigen Stelle
    • Wenn es kein Antragsformular gibt: einen formlosen und unterschriebenen Antrag
    • Identitätsnachweis (Reisepass oder Personalausweis)
    • Eheurkunde (wenn sich Ihr Name durch Heirat geändert hat)
    • Lebenslauf mit Angaben zu Schule und Beruf
    • Nachweise Ihrer Berufsqualifikation (z. B. Zeugnisse, Zertifikate, Berufsurkunde)
    • Nachweise über Inhalt und Dauer Ihrer Ausbildung,
      z. B. Fächeraufstellung und Notenlisten
    • Nachweise Ihrer Berufserfahrung
    • Auskunft über einen vielleicht bereits gestellten Antrag auf Anerkennung. Geben Sie dann an, bei welcher Stelle Sie den Antrag gestellt haben.
    • Sie kommen aus einem Drittstaat und wohnen oder arbeiten noch nicht in der EU, dem EWR oder der Schweiz? Dann müssen Sie nachweisen: Sie wollen in dem gewählten Bundesland arbeiten (z. B. Bewerbungen, Einreisevisum zur Erwerbstätigkeit, persönliche Erklärung).

    Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie im Original vorzeigen oder als Kopie abgeben müssen. Einige Kopien müssen amtlich beglaubigt sein. Wir empfehlen Ihnen: Senden Sie keine Originale per Post.

    Sie müssen Ihre Dokumente in deutscher Sprache vorlegen. Die Übersetzungen müssen öffentlich bestellte oder ermächtigte Übersetzerinnen und Übersetzer machen.

    Die zuständige Stelle kann im Laufe des Anerkennungsverfahrens bei Bedarf weitere Dokumente nachfordern. Das sind z. B. Dokumente zu Inhalt und Dauer Ihrer Ausbildung (z. B. Rahmenlehrplan) oder Dokumente zu weiteren Berufsqualifikationen.

    Sie müssen für das Verfahren vielleicht Geld bezahlen. Die zuständige Stelle teilt Ihnen die genauen Kosten mit.

    Zusätzlich können weitere Kosten entstehen, z. B. für Übersetzungen oder Beglaubigungen. Diese Kosten sind individuell unterschiedlich.

    Keine.

    Manchmal fehlen noch Unterlagen im Verfahren. Die zuständige Stelle informiert Sie dann, bis wann Sie die Unterlagen nachreichen müssen.

    Die zuständige Stelle bestätigt Ihnen nach höchstens einem Monat, dass Ihre Dokumente angekommen sind. Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, wenn Dokumente fehlen.

    Wenn die Unterlagen vollständig sind, dauert das Verfahren 3 Monate. Manchmal kann die zuständige Stelle das Verfahren verlängern.

    Sie können gegen die Entscheidung der zuständigen Stelle rechtlich vorgehen. Die Entscheidung wird dann überprüft. Details zu diesem Verfahren stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit der zuständigen Stelle, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.

    Stelle:
    Einheitlicher Ansprechpartner Sachsen-Anhalt
    Adresse:
    Ernst-Kamieth-Straße 2
    06112 Halle (Saale)
    Telefon:
    +49 345 514-3537
    +49 345 514-3538
    Aufzug vorhanden:
    ja
    Rollstuhlgerecht:
    ja