Berufskrankheit bei der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft melden
Für Ärztinnen und Ärzte, Unternehmerinnen und Unternehmer:
Sie sind verpflichtet, den begründeten Verdacht einer Berufskrankheit der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft unverzüglich zu melden.
Für Versicherte:
Versicherte können den Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit auch selbst melden. Die Meldung ist formlos bei der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (LBG) möglich.
Wenn die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft die Berufskrankheit anerkennt, übernimmt sie alle erforderlichen Leistungen, die dazu dienen,
- die Folgen der Berufskrankheit zu mildern und
- eine Verschlimmerung zu vermeiden.
Um diese Ziele zu erreichen, zahlt die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft verschiedene Leistungen. Zu diesen Leistungen können beispielsweise Ihre medizinischen Versorgung, Reha-Maßnahmen und berufliche Maßnahmen gehören.
Verbleiben trotz der Maßnahmen körperliche Beeinträchtigungen können Sie eine Rente erhalten. Dazu muss Ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) mindestens 20 Prozent betragen. Die MdE muss mindestens 30 Prozent betragen für
- landwirtschaftliche Unternehmerinnen und -Unternehmer,
- deren Ehefrau oder -mann beziehungsweise deren Lebenspartnerin oder Lebenspartner
- sowie für dauerhaft mitarbeitende Familienangehörige.
Für Ärztinnen und Ärzte:
Bei Verdacht auf eine Berufskrankheit müssen Sie die vorgeschriebene Verdachtsmeldung schriftlich erstellen.
Für Unternehmerinnen und Unternehmer:
Bei Verdacht auf eine Berufskrankheit müssen Sie die entsprechende Meldung schriftlich zu erstellen.
Für Versicherte:
- Melden Sie als Versicherte oder Versicherter den Verdacht auf eine Berufskrankheit formlos bei der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft.
-
Die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft prüft anschließend, auf welche Leistungen Sie Anspruch haben.
- Sie müssen hierfür keine weiteren Anträge stellen.
Eine Erkrankung wird als Berufserkrankung anerkannt, wenn
-
sie in der Berufskrankheiten-Verordnung enthalten ist
- Ausnahmen können bestehen, wenn die Berufskrankheiten-Verordnung noch nicht an den neuesten Stand der Wissenschaft angepasst ist.
- und sie durch die berufliche Tätigkeit verursacht ist.
Sie müssen keine Unterlagen einreichen.
Es fallen keine Kosten an.
Für Ärzte, unternehmerische Personen, Krankenkassen:
- unverzüglich
Für Versicherte:
- Sie müssen keine Fristen einhalten. Es wird empfohlen, den Verdacht auf eine Berufskrankheit so früh wie möglich zu melden.
§ 9 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)
§ 12 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)
§ 193 Absatz 2 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)
§ 202 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)
§ 215 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)
§ 1 Berufskrankheiten-Verordnung (BKV)
Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (Berufskrankheitenliste)
- Widerspruch
Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, entnehmen Sie dem Bescheid der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft.
- Klage vor dem Sozialgericht
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Nein